Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. zur Einstellung in das aktive Heer gelangen, ausgenommen die-jenigen, welche gänzlich untauglich oder dauernd unfähig zum Dienst im Heere oder in der Flotte sind 1), und daß die Ersatz- reservepflicht ebensolange dauert wie die Dienstverpflichtung im Heere oder in der Flotte, nämlich bis zum vollendeten 31. Lebens- jahre 2). Die Ersatzreserve wird in zwei Klassen getheilt. Die erste Bei der zum Dienst in der Flotte verpflichteten seemännischen 2. Die Dienstpflichtinder Ersatzreserve I. Klasse. a) Der wesentliche Inhalt des Rechtsverhältnisses besteht in 1) Siehe oben S. 161 fg. 2) Mil.Ges. §. 23 Abs. 3. 3) Mil.Ges. §. 27 Abs. 1. 4) Vgl. oben S. 163 fg. 5) W.O. I §. 40. Vgl. Wehrges. §. 13 Z. 7. 6) Mil.Ges. §. 24.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. zur Einſtellung in das aktive Heer gelangen, ausgenommen die-jenigen, welche gänzlich untauglich oder dauernd unfähig zum Dienſt im Heere oder in der Flotte ſind 1), und daß die Erſatz- reſervepflicht ebenſolange dauert wie die Dienſtverpflichtung im Heere oder in der Flotte, nämlich bis zum vollendeten 31. Lebens- jahre 2). Die Erſatzreſerve wird in zwei Klaſſen getheilt. Die erſte Bei der zum Dienſt in der Flotte verpflichteten ſeemänniſchen 2. Die Dienſtpflichtinder Erſatzreſerve I. Klaſſe. a) Der weſentliche Inhalt des Rechtsverhältniſſes beſteht in 1) Siehe oben S. 161 fg. 2) Mil.Geſ. §. 23 Abſ. 3. 3) Mil.Geſ. §. 27 Abſ. 1. 4) Vgl. oben S. 163 fg. 5) W.O. I §. 40. Vgl. Wehrgeſ. §. 13 Z. 7. 6) Mil.Geſ. §. 24.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0201" n="191"/><fw place="top" type="header">§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.</fw><lb/> zur Einſtellung in das aktive Heer gelangen, ausgenommen die-<lb/> jenigen, welche gänzlich untauglich oder dauernd unfähig zum<lb/> Dienſt im Heere oder in der Flotte ſind <note place="foot" n="1)">Siehe oben S. 161 fg.</note>, und daß die Erſatz-<lb/> reſervepflicht ebenſolange dauert wie die Dienſtverpflichtung im<lb/> Heere oder in der Flotte, nämlich bis zum vollendeten 31. Lebens-<lb/> jahre <note place="foot" n="2)">Mil.Geſ. §. 23 Abſ. 3.</note>.</p><lb/> <p>Die Erſatzreſerve wird in zwei Klaſſen getheilt. Die erſte<lb/> beſteht aus denjenigen Militairpflichtigen, aus welchen bei Mobil-<lb/> machungen die <hi rendition="#g">regelmäßige</hi> Ergänzung des Heeres und nament-<lb/> lich die Mannſchaft zur Bildung von Erſatz-Truppentheilen ent-<lb/> nommen wird; die zweite Klaſſe dagegen bildet eine Art von<lb/> Reſervefonds an wehrpflichtiger Mannſchaft, auf welchen nur bei<lb/> ausbrechendem Kriege und auch alsdann nur im Falle eines <hi rendition="#g">außer-<lb/> ordentlichen</hi> Bedarfes zurückgegriffen werden darf <note place="foot" n="3)">Mil.Geſ. §. 27 Abſ. 1.</note>. Nach<lb/> dieſem Princip beſtimmt ſich die Entſcheidung der Erſatzbehörden,<lb/> welche Perſonen der erſten Klaſſe der Erſatzreſerve und welche der<lb/> zweiten Klaſſe zu überweiſen ſind <note place="foot" n="4)">Vgl. oben S. 163 fg.</note>; aus demſelben Grundſatz er-<lb/> giebt ſich aber auch eine erhebliche Verſchiedenheit der Dienſtver-<lb/> pflichtungen der beiden Erſatzreſerve-Klaſſen.</p><lb/> <p>Bei der zum Dienſt in der Flotte verpflichteten ſeemänniſchen<lb/> Bevölkerung findet dieſe Eintheilung nicht ſtatt; die Seewehr erſter<lb/> Klaſſe entſpricht der Landwehr, die Seewehr zweiter Klaſſe der<lb/> Erſatzreſerve <note place="foot" n="5)">W.O. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 40. Vgl. Wehrgeſ. §. 13 Z. 7.</note>.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Die Dienſtpflichtinder Erſatzreſerve <hi rendition="#aq">I.</hi> Klaſſe</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a)</hi> Der weſentliche Inhalt des Rechtsverhältniſſes beſteht in<lb/> der Verpflichtung, der <hi rendition="#g">Einberufung</hi> zum aktiven Dienſt Folge<lb/> zu leiſten. Vorausſetzung der Einberufung iſt die Anordnung der<lb/> Mobilmachung oder der Bildung von Erſatztruppen <note place="foot" n="6)">Mil.Geſ. §. 24.</note>. Für die<lb/><hi rendition="#g">Reihenfolge</hi> der Einberufung gilt das Prinzip der Jahres-<lb/> klaſſen; dringende häusliche und gewerbliche Verhältniſſe können<lb/> jedoch in derſelben Art wie bei den Perſonen des Beurlaubten-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [191/0201]
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
zur Einſtellung in das aktive Heer gelangen, ausgenommen die-
jenigen, welche gänzlich untauglich oder dauernd unfähig zum
Dienſt im Heere oder in der Flotte ſind 1), und daß die Erſatz-
reſervepflicht ebenſolange dauert wie die Dienſtverpflichtung im
Heere oder in der Flotte, nämlich bis zum vollendeten 31. Lebens-
jahre 2).
Die Erſatzreſerve wird in zwei Klaſſen getheilt. Die erſte
beſteht aus denjenigen Militairpflichtigen, aus welchen bei Mobil-
machungen die regelmäßige Ergänzung des Heeres und nament-
lich die Mannſchaft zur Bildung von Erſatz-Truppentheilen ent-
nommen wird; die zweite Klaſſe dagegen bildet eine Art von
Reſervefonds an wehrpflichtiger Mannſchaft, auf welchen nur bei
ausbrechendem Kriege und auch alsdann nur im Falle eines außer-
ordentlichen Bedarfes zurückgegriffen werden darf 3). Nach
dieſem Princip beſtimmt ſich die Entſcheidung der Erſatzbehörden,
welche Perſonen der erſten Klaſſe der Erſatzreſerve und welche der
zweiten Klaſſe zu überweiſen ſind 4); aus demſelben Grundſatz er-
giebt ſich aber auch eine erhebliche Verſchiedenheit der Dienſtver-
pflichtungen der beiden Erſatzreſerve-Klaſſen.
Bei der zum Dienſt in der Flotte verpflichteten ſeemänniſchen
Bevölkerung findet dieſe Eintheilung nicht ſtatt; die Seewehr erſter
Klaſſe entſpricht der Landwehr, die Seewehr zweiter Klaſſe der
Erſatzreſerve 5).
2. Die Dienſtpflichtinder Erſatzreſerve I. Klaſſe.
a) Der weſentliche Inhalt des Rechtsverhältniſſes beſteht in
der Verpflichtung, der Einberufung zum aktiven Dienſt Folge
zu leiſten. Vorausſetzung der Einberufung iſt die Anordnung der
Mobilmachung oder der Bildung von Erſatztruppen 6). Für die
Reihenfolge der Einberufung gilt das Prinzip der Jahres-
klaſſen; dringende häusliche und gewerbliche Verhältniſſe können
jedoch in derſelben Art wie bei den Perſonen des Beurlaubten-
1) Siehe oben S. 161 fg.
2) Mil.Geſ. §. 23 Abſ. 3.
3) Mil.Geſ. §. 27 Abſ. 1.
4) Vgl. oben S. 163 fg.
5) W.O. I §. 40. Vgl. Wehrgeſ. §. 13 Z. 7.
6) Mil.Geſ. §. 24.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |