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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Landwehr-Mannschaften, welche das 32. Lebensjahr überschritten
haben, können zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise,
auf Grund besonderer Kaiserlicher Verordnung einberufen werden,
ausgenommen wenn sie in Folge eigenen Verschuldens 1) verspätet
in den aktiven Dienst getreten sind, oder wenn sie wegen Kontrol-
entziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr
als sechswöchentlicher Dauer nachdienen müssen, oder wenn sie auf
ihren Antrag von den zuletzt vorhergegangenen Landwehr-Uebungen
befreit worden sind 2). Die Schifffahrt treibenden Mannschaften
der Reserve und der Landwehr sollen zu Uebungen im Sommer
nicht einberufen werden 3).

Die Seewehr wird in Friedenszeiten in der Regel zu Uebungen
nicht einberufen 4).

Während der Zeit, in welcher die Reserve- und Landwehr-
Mannschaften zum Dienst einberufen sind und zwar von dem Tage,
zu welchem sie einberufen sind bis zum Ablauf des Tages ihrer
Wiederentlassung, gehören diese Personen zum aktiven Heere 5);
die Regeln über die aktive Dienstpflicht finden auf sie Anwendung,
insbesondere die Vorschriften des Militairstrafgesetzbuchs und der
Disciplinar-Ordnung 6); sie haben den Militair-Gerichtsstand 7).

Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt hinsichtlich aller
Personen des Beurlaubtenstandes auf Anordnung der komman-
direnden Generale, resp. des Chefs der Kaiserl. Admiralität durch
die Landwehr-Bezirkskommandos und zwar stets durch Gestellungs-
Ordres 8).

Ungehorsam gegen die Einberufungs-Ordre wird nach §. 113
des Milit.-Strafgesetzb. bestraft; im Disciplinarwege ist die Be-
strafung nur dann zulässig, wenn der Einberufene nur zu spät sich
an den ihm bestimmten Ort gestellt hat, oder wenn die Umstände
sonst eine milde Beurtheilung zulassen 9). Außerdem können die

1) Also nicht in Folge von Zurückstellungen durch die Ersatzbehörden.
2) Kontrolges. §. 4 Abs. 1.
3) ebendas. Abs. 2.
4) W.O. II §. 12 Z. 8.
5) Mil.Ges. §. 38 B. 1.
6) Mil.Strafgesetzb. §. 6 und Discipl.Strafordn. §. 2.
7) Preuß. Mil.Strafgerichts-Ordn. vom 3. April 1845 §. 7.
8) W.G. §. 8. Heer-Ordn. II §. 19 Z. 1 und 17.
9) Discipl.St.Ordn. §. 25.
12*

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
Landwehr-Mannſchaften, welche das 32. Lebensjahr überſchritten
haben, können zu den geſetzlichen Uebungen nur ausnahmsweiſe,
auf Grund beſonderer Kaiſerlicher Verordnung einberufen werden,
ausgenommen wenn ſie in Folge eigenen Verſchuldens 1) verſpätet
in den aktiven Dienſt getreten ſind, oder wenn ſie wegen Kontrol-
entziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsſtrafe von mehr
als ſechswöchentlicher Dauer nachdienen müſſen, oder wenn ſie auf
ihren Antrag von den zuletzt vorhergegangenen Landwehr-Uebungen
befreit worden ſind 2). Die Schifffahrt treibenden Mannſchaften
der Reſerve und der Landwehr ſollen zu Uebungen im Sommer
nicht einberufen werden 3).

Die Seewehr wird in Friedenszeiten in der Regel zu Uebungen
nicht einberufen 4).

Während der Zeit, in welcher die Reſerve- und Landwehr-
Mannſchaften zum Dienſt einberufen ſind und zwar von dem Tage,
zu welchem ſie einberufen ſind bis zum Ablauf des Tages ihrer
Wiederentlaſſung, gehören dieſe Perſonen zum aktiven Heere 5);
die Regeln über die aktive Dienſtpflicht finden auf ſie Anwendung,
insbeſondere die Vorſchriften des Militairſtrafgeſetzbuchs und der
Disciplinar-Ordnung 6); ſie haben den Militair-Gerichtsſtand 7).

Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt hinſichtlich aller
Perſonen des Beurlaubtenſtandes auf Anordnung der komman-
direnden Generale, reſp. des Chefs der Kaiſerl. Admiralität durch
die Landwehr-Bezirkskommandos und zwar ſtets durch Geſtellungs-
Ordres 8).

Ungehorſam gegen die Einberufungs-Ordre wird nach §. 113
des Milit.-Strafgeſetzb. beſtraft; im Disciplinarwege iſt die Be-
ſtrafung nur dann zuläſſig, wenn der Einberufene nur zu ſpät ſich
an den ihm beſtimmten Ort geſtellt hat, oder wenn die Umſtände
ſonſt eine milde Beurtheilung zulaſſen 9). Außerdem können die

1) Alſo nicht in Folge von Zurückſtellungen durch die Erſatzbehörden.
2) Kontrolgeſ. §. 4 Abſ. 1.
3) ebendaſ. Abſ. 2.
4) W.O. II §. 12 Z. 8.
5) Mil.Geſ. §. 38 B. 1.
6) Mil.Strafgeſetzb. §. 6 und Discipl.Strafordn. §. 2.
7) Preuß. Mil.Strafgerichts-Ordn. vom 3. April 1845 §. 7.
8) W.G. §. 8. Heer-Ordn. II §. 19 Z. 1 und 17.
9) Discipl.St.Ordn. §. 25.
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[179/0189] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Landwehr-Mannſchaften, welche das 32. Lebensjahr überſchritten haben, können zu den geſetzlichen Uebungen nur ausnahmsweiſe, auf Grund beſonderer Kaiſerlicher Verordnung einberufen werden, ausgenommen wenn ſie in Folge eigenen Verſchuldens 1) verſpätet in den aktiven Dienſt getreten ſind, oder wenn ſie wegen Kontrol- entziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsſtrafe von mehr als ſechswöchentlicher Dauer nachdienen müſſen, oder wenn ſie auf ihren Antrag von den zuletzt vorhergegangenen Landwehr-Uebungen befreit worden ſind 2). Die Schifffahrt treibenden Mannſchaften der Reſerve und der Landwehr ſollen zu Uebungen im Sommer nicht einberufen werden 3). Die Seewehr wird in Friedenszeiten in der Regel zu Uebungen nicht einberufen 4). Während der Zeit, in welcher die Reſerve- und Landwehr- Mannſchaften zum Dienſt einberufen ſind und zwar von dem Tage, zu welchem ſie einberufen ſind bis zum Ablauf des Tages ihrer Wiederentlaſſung, gehören dieſe Perſonen zum aktiven Heere 5); die Regeln über die aktive Dienſtpflicht finden auf ſie Anwendung, insbeſondere die Vorſchriften des Militairſtrafgeſetzbuchs und der Disciplinar-Ordnung 6); ſie haben den Militair-Gerichtsſtand 7). Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt hinſichtlich aller Perſonen des Beurlaubtenſtandes auf Anordnung der komman- direnden Generale, reſp. des Chefs der Kaiſerl. Admiralität durch die Landwehr-Bezirkskommandos und zwar ſtets durch Geſtellungs- Ordres 8). Ungehorſam gegen die Einberufungs-Ordre wird nach §. 113 des Milit.-Strafgeſetzb. beſtraft; im Disciplinarwege iſt die Be- ſtrafung nur dann zuläſſig, wenn der Einberufene nur zu ſpät ſich an den ihm beſtimmten Ort geſtellt hat, oder wenn die Umſtände ſonſt eine milde Beurtheilung zulaſſen 9). Außerdem können die 1) Alſo nicht in Folge von Zurückſtellungen durch die Erſatzbehörden. 2) Kontrolgeſ. §. 4 Abſ. 1. 3) ebendaſ. Abſ. 2. 4) W.O. II §. 12 Z. 8. 5) Mil.Geſ. §. 38 B. 1. 6) Mil.Strafgeſetzb. §. 6 und Discipl.Strafordn. §. 2. 7) Preuß. Mil.Strafgerichts-Ordn. vom 3. April 1845 §. 7. 8) W.G. §. 8. Heer-Ordn. II §. 19 Z. 1 und 17. 9) Discipl.St.Ordn. §. 25. 12*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/189>, abgerufen am 22.11.2024.