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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die gesetzliche
Dienstzeit im stehenden Heer oder in der Flotte nicht angerechnet 1).

c) Vor Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit können Wehrpflichtige
aus dem activen Dienst entlassen werden und zwar entweder zur
Disposition des Truppentheils oder zur Disposition der Ersatz-
behörden.

Beurlaubungen zur Disposition des Truppen-
theils
sind nach Ablauf einer zweijährigen activen Dienstzeit
statthaft, sofern die entstehenden Vakanzen durch Einstellung von
Rekruten oder Freiwilligen gedeckt werden können. Für die Aus-
wahl der Mannschaften ist Lebensalter, sowie Rücksicht auf häus-
liche und dienstliche Verhältnisse maßgebend. Die Entscheidung
steht der Militairbehörde allein zu. Die beurlaubten Mannschaften
können bis zum Ablauf ihres dritten Dienstpflichtjahres jederzeit
wieder zu ihren Truppentheilen einberufen werden 2). Bis dahin
bedürfen sie zum Wechsel des Aufenthaltsorts der militairi-
schen Genehmigung. Dieselbe wird von den Landwehr-Bezirks-
Kommando's ertheilt. Wer ohne die Genehmigung nachgesucht und
erhalten zu haben, den Aufenthalt wechselt, wird sofort wieder ein-
berufen 3).

Eine besondere gesetzliche Begünstigung genießen Volks-
schullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes, welche die vor-
schriftsmäßige Prüfung für das Schulamt bestanden haben. Sie können
nach kürzerer Einübung mit den Waffen d. h. nach sechswöchentlicher
aktiver Dienstzeit bei einem Infanterie-Regiment beurlaubt werden 4).
Wenn der Beurlaubte aber seinen bisherigen Beruf gänzlich auf-
giebt oder aus dem Schulamte für immer entlassen wird, so kann
er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebenjahr
vollendet zum aktiven Dienst wieder eingezogen werden 5). Die
Entscheidung über die Wieder-Einberufung steht der verstärkten Er-
satzkommission resp. Ober-Ersatzkommiss. zu 6).


1) Milit.Strafgesetzb. §. 18.
2) Mil.Ges. §. 60 Ziff. 5. Heer-Ordn. I §. 14 Ziff. 2. Ueber die Ent-
lassung der Trainsoldaten und Krankenwärter vgl. ebend. §. 13, 3 u. 4.
3) Mil.Ges. a. a. O. W.O. II §. 7 Ziff. 8.
4) Mil.Ges. §. 51 Abs. 1. W.O. I §. 9. Heer-Ord. I §. 13 Z. 2.
5) Mil.Ges. §. 51 Abs. 2.
6) Mil.Ges. §. 30 Ziff. 4 c.

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
Freiheitsſtrafe von mehr als ſechs Wochen wird auf die geſetzliche
Dienſtzeit im ſtehenden Heer oder in der Flotte nicht angerechnet 1).

c) Vor Ablauf der geſetzlichen Dienſtzeit können Wehrpflichtige
aus dem activen Dienſt entlaſſen werden und zwar entweder zur
Dispoſition des Truppentheils oder zur Dispoſition der Erſatz-
behörden.

Beurlaubungen zur Dispoſition des Truppen-
theils
ſind nach Ablauf einer zweijährigen activen Dienſtzeit
ſtatthaft, ſofern die entſtehenden Vakanzen durch Einſtellung von
Rekruten oder Freiwilligen gedeckt werden können. Für die Aus-
wahl der Mannſchaften iſt Lebensalter, ſowie Rückſicht auf häus-
liche und dienſtliche Verhältniſſe maßgebend. Die Entſcheidung
ſteht der Militairbehörde allein zu. Die beurlaubten Mannſchaften
können bis zum Ablauf ihres dritten Dienſtpflichtjahres jederzeit
wieder zu ihren Truppentheilen einberufen werden 2). Bis dahin
bedürfen ſie zum Wechſel des Aufenthaltsorts der militairi-
ſchen Genehmigung. Dieſelbe wird von den Landwehr-Bezirks-
Kommando’s ertheilt. Wer ohne die Genehmigung nachgeſucht und
erhalten zu haben, den Aufenthalt wechſelt, wird ſofort wieder ein-
berufen 3).

Eine beſondere geſetzliche Begünſtigung genießen Volks-
ſchullehrer und Kandidaten des Volksſchulamtes, welche die vor-
ſchriftsmäßige Prüfung für das Schulamt beſtanden haben. Sie können
nach kürzerer Einübung mit den Waffen d. h. nach ſechswöchentlicher
aktiver Dienſtzeit bei einem Infanterie-Regiment beurlaubt werden 4).
Wenn der Beurlaubte aber ſeinen bisherigen Beruf gänzlich auf-
giebt oder aus dem Schulamte für immer entlaſſen wird, ſo kann
er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebenjahr
vollendet zum aktiven Dienſt wieder eingezogen werden 5). Die
Entſcheidung über die Wieder-Einberufung ſteht der verſtärkten Er-
ſatzkommiſſion reſp. Ober-Erſatzkommiſſ. zu 6).


1) Milit.Strafgeſetzb. §. 18.
2) Mil.Geſ. §. 60 Ziff. 5. Heer-Ordn. I §. 14 Ziff. 2. Ueber die Ent-
laſſung der Trainſoldaten und Krankenwärter vgl. ebend. §. 13, 3 u. 4.
3) Mil.Geſ. a. a. O. W.O. II §. 7 Ziff. 8.
4) Mil.Geſ. §. 51 Abſ. 1. W.O. I §. 9. Heer-Ord. I §. 13 Z. 2.
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[175/0185] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Freiheitsſtrafe von mehr als ſechs Wochen wird auf die geſetzliche Dienſtzeit im ſtehenden Heer oder in der Flotte nicht angerechnet 1). c) Vor Ablauf der geſetzlichen Dienſtzeit können Wehrpflichtige aus dem activen Dienſt entlaſſen werden und zwar entweder zur Dispoſition des Truppentheils oder zur Dispoſition der Erſatz- behörden. Beurlaubungen zur Dispoſition des Truppen- theils ſind nach Ablauf einer zweijährigen activen Dienſtzeit ſtatthaft, ſofern die entſtehenden Vakanzen durch Einſtellung von Rekruten oder Freiwilligen gedeckt werden können. Für die Aus- wahl der Mannſchaften iſt Lebensalter, ſowie Rückſicht auf häus- liche und dienſtliche Verhältniſſe maßgebend. Die Entſcheidung ſteht der Militairbehörde allein zu. Die beurlaubten Mannſchaften können bis zum Ablauf ihres dritten Dienſtpflichtjahres jederzeit wieder zu ihren Truppentheilen einberufen werden 2). Bis dahin bedürfen ſie zum Wechſel des Aufenthaltsorts der militairi- ſchen Genehmigung. Dieſelbe wird von den Landwehr-Bezirks- Kommando’s ertheilt. Wer ohne die Genehmigung nachgeſucht und erhalten zu haben, den Aufenthalt wechſelt, wird ſofort wieder ein- berufen 3). Eine beſondere geſetzliche Begünſtigung genießen Volks- ſchullehrer und Kandidaten des Volksſchulamtes, welche die vor- ſchriftsmäßige Prüfung für das Schulamt beſtanden haben. Sie können nach kürzerer Einübung mit den Waffen d. h. nach ſechswöchentlicher aktiver Dienſtzeit bei einem Infanterie-Regiment beurlaubt werden 4). Wenn der Beurlaubte aber ſeinen bisherigen Beruf gänzlich auf- giebt oder aus dem Schulamte für immer entlaſſen wird, ſo kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebenjahr vollendet zum aktiven Dienſt wieder eingezogen werden 5). Die Entſcheidung über die Wieder-Einberufung ſteht der verſtärkten Er- ſatzkommiſſion reſp. Ober-Erſatzkommiſſ. zu 6). 1) Milit.Strafgeſetzb. §. 18. 2) Mil.Geſ. §. 60 Ziff. 5. Heer-Ordn. I §. 14 Ziff. 2. Ueber die Ent- laſſung der Trainſoldaten und Krankenwärter vgl. ebend. §. 13, 3 u. 4. 3) Mil.Geſ. a. a. O. W.O. II §. 7 Ziff. 8. 4) Mil.Geſ. §. 51 Abſ. 1. W.O. I §. 9. Heer-Ord. I §. 13 Z. 2. 5) Mil.Geſ. §. 51 Abſ. 2. 6) Mil.Geſ. §. 30 Ziff. 4 c.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/185>, abgerufen am 25.11.2024.