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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Reklamationen anzubringen und Anträge zu stellen und dieselben
durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und
Sachverständigen zu unterstützen 1). Gegen die Entscheidungen der
Ober-Ersatzkommission steht den Militairpflichtigen und ihren zur
Reklamation berechtigten Angehörigen die Berufung an die höheren
Instanzen zu. Nur in solchen Aushebungsbezirken, welche ihren
Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, ist das ständige mili-
tairische Mitglied der Ober-Ersatzkommission berechtigt, gegen die
auf Befreiung vom Militairdienst gerichteten Entscheidungen Be-
rufung an die höhere Instanz einzulegen 2).

2. Zurückstellungen. Dieselben erfolgen in der Regel
nur für die Dauer des laufenden Jahres d. h. bis zu dem Termin
für Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre; wegen be-
sonderer Verhältnisse kann aber eine Zurückstellung bis zum dritten
Militairpflichtjahre gewährt werden 3). Für die Dauer der Zu-
rückstellung ist der Militairpflichtige von der Melde- und Gestellungs-
pflicht dispensirt; bei Ablauf der Frist ist er in dem Bezirk der-
jenigen Ersatzkommision gestellungspflichtig, welche die Zurückstellung
verfügt hat; an diese Ersatzkommission sind daher auch Anträge
auf Ueberweisung an einen andern Aushebungsbezirk zu richten.
Zurückstellungen auf längere Dauer oder aus andern Billigkeits-
gründen, als den in dem Militairgesetz angegebenen, können nur
von der Ministerial-Instanz des betreffenden Bundesstaates verfügt
werden; der Antrag ist Seitens der Ersatzkommission auf dem In-
stanzenweg einzureichen; die Zurückstellung ganzer Berufsklassen
auf Grund dieser Bestimmungen ist unzulässig 4). Bei Eintritt

1) Mil.Ges. §. 30 Z. 6.
2) Mil.Ges. §. 30 Z. 8.
3) Mil.Ges. §. 20, 21 Abs. 1. W.O. I §. 27 Z. 3. Wegen zeitiger Aus-
schließungsgründe ist die Zurückstellung bis zum fünften Mililtairpflichtjahre
zulässig, Mil.Ges. §. 18; behufs ungestörter Ausbildung für den Lebenslauf
in ausnahmsweisen Verhältnissen bis zu einer Gesammtdauer von vier Jahren,
Mil.Ges. §. 20 Ziff. 6, also ebenfalls bis zum 5. Militairpflichtjahre; über die
zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten (Mil.Ges. §. 14) siehe unten sub
VIII;
Personen, die sich dauernd im Auslande aufhalten, können bis zu dem
in ihrem dritten Militairpflichtjahre stattfindenden Aushebungs geschäft zu-
rückgestellt werden. W.O. I §. 31 Ziff. 7.
4) Mil.G. §. 22. W.O. I §. 27 Z. 7. z. B. der Theologen; vgl. Erlaß
des Reichskanzlers und Preuß. Kriegsministers vom 22. Juli 1874 (Centralbl.
f. d. D. Reich S. 294).

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
Reklamationen anzubringen und Anträge zu ſtellen und dieſelben
durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und
Sachverſtändigen zu unterſtützen 1). Gegen die Entſcheidungen der
Ober-Erſatzkommiſſion ſteht den Militairpflichtigen und ihren zur
Reklamation berechtigten Angehörigen die Berufung an die höheren
Inſtanzen zu. Nur in ſolchen Aushebungsbezirken, welche ihren
Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, iſt das ſtändige mili-
tairiſche Mitglied der Ober-Erſatzkommiſſion berechtigt, gegen die
auf Befreiung vom Militairdienſt gerichteten Entſcheidungen Be-
rufung an die höhere Inſtanz einzulegen 2).

2. Zurückſtellungen. Dieſelben erfolgen in der Regel
nur für die Dauer des laufenden Jahres d. h. bis zu dem Termin
für Anmeldung zur Stammrolle im nächſten Jahre; wegen be-
ſonderer Verhältniſſe kann aber eine Zurückſtellung bis zum dritten
Militairpflichtjahre gewährt werden 3). Für die Dauer der Zu-
rückſtellung iſt der Militairpflichtige von der Melde- und Geſtellungs-
pflicht dispenſirt; bei Ablauf der Friſt iſt er in dem Bezirk der-
jenigen Erſatzkommiſion geſtellungspflichtig, welche die Zurückſtellung
verfügt hat; an dieſe Erſatzkommiſſion ſind daher auch Anträge
auf Ueberweiſung an einen andern Aushebungsbezirk zu richten.
Zurückſtellungen auf längere Dauer oder aus andern Billigkeits-
gründen, als den in dem Militairgeſetz angegebenen, können nur
von der Miniſterial-Inſtanz des betreffenden Bundesſtaates verfügt
werden; der Antrag iſt Seitens der Erſatzkommiſſion auf dem In-
ſtanzenweg einzureichen; die Zurückſtellung ganzer Berufsklaſſen
auf Grund dieſer Beſtimmungen iſt unzuläſſig 4). Bei Eintritt

1) Mil.Geſ. §. 30 Z. 6.
2) Mil.Geſ. §. 30 Z. 8.
3) Mil.Geſ. §. 20, 21 Abſ. 1. W.O. I §. 27 Z. 3. Wegen zeitiger Aus-
ſchließungsgründe iſt die Zurückſtellung bis zum fünften Mililtairpflichtjahre
zuläſſig, Mil.Geſ. §. 18; behufs ungeſtörter Ausbildung für den Lebenslauf
in ausnahmsweiſen Verhältniſſen bis zu einer Geſammtdauer von vier Jahren,
Mil.Geſ. §. 20 Ziff. 6, alſo ebenfalls bis zum 5. Militairpflichtjahre; über die
zum einjährig-freiwilligen Dienſt Berechtigten (Mil.Geſ. §. 14) ſiehe unten sub
VIII;
Perſonen, die ſich dauernd im Auslande aufhalten, können bis zu dem
in ihrem dritten Militairpflichtjahre ſtattfindenden Aushebungs geſchäft zu-
rückgeſtellt werden. W.O. I §. 31 Ziff. 7.
4) Mil.G. §. 22. W.O. I §. 27 Z. 7. z. B. der Theologen; vgl. Erlaß
des Reichskanzlers und Preuß. Kriegsminiſters vom 22. Juli 1874 (Centralbl.
f. d. D. Reich S. 294).
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[158/0168] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Reklamationen anzubringen und Anträge zu ſtellen und dieſelben durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverſtändigen zu unterſtützen 1). Gegen die Entſcheidungen der Ober-Erſatzkommiſſion ſteht den Militairpflichtigen und ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen die Berufung an die höheren Inſtanzen zu. Nur in ſolchen Aushebungsbezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, iſt das ſtändige mili- tairiſche Mitglied der Ober-Erſatzkommiſſion berechtigt, gegen die auf Befreiung vom Militairdienſt gerichteten Entſcheidungen Be- rufung an die höhere Inſtanz einzulegen 2). 2. Zurückſtellungen. Dieſelben erfolgen in der Regel nur für die Dauer des laufenden Jahres d. h. bis zu dem Termin für Anmeldung zur Stammrolle im nächſten Jahre; wegen be- ſonderer Verhältniſſe kann aber eine Zurückſtellung bis zum dritten Militairpflichtjahre gewährt werden 3). Für die Dauer der Zu- rückſtellung iſt der Militairpflichtige von der Melde- und Geſtellungs- pflicht dispenſirt; bei Ablauf der Friſt iſt er in dem Bezirk der- jenigen Erſatzkommiſion geſtellungspflichtig, welche die Zurückſtellung verfügt hat; an dieſe Erſatzkommiſſion ſind daher auch Anträge auf Ueberweiſung an einen andern Aushebungsbezirk zu richten. Zurückſtellungen auf längere Dauer oder aus andern Billigkeits- gründen, als den in dem Militairgeſetz angegebenen, können nur von der Miniſterial-Inſtanz des betreffenden Bundesſtaates verfügt werden; der Antrag iſt Seitens der Erſatzkommiſſion auf dem In- ſtanzenweg einzureichen; die Zurückſtellung ganzer Berufsklaſſen auf Grund dieſer Beſtimmungen iſt unzuläſſig 4). Bei Eintritt 1) Mil.Geſ. §. 30 Z. 6. 2) Mil.Geſ. §. 30 Z. 8. 3) Mil.Geſ. §. 20, 21 Abſ. 1. W.O. I §. 27 Z. 3. Wegen zeitiger Aus- ſchließungsgründe iſt die Zurückſtellung bis zum fünften Mililtairpflichtjahre zuläſſig, Mil.Geſ. §. 18; behufs ungeſtörter Ausbildung für den Lebenslauf in ausnahmsweiſen Verhältniſſen bis zu einer Geſammtdauer von vier Jahren, Mil.Geſ. §. 20 Ziff. 6, alſo ebenfalls bis zum 5. Militairpflichtjahre; über die zum einjährig-freiwilligen Dienſt Berechtigten (Mil.Geſ. §. 14) ſiehe unten sub VIII; Perſonen, die ſich dauernd im Auslande aufhalten, können bis zu dem in ihrem dritten Militairpflichtjahre ſtattfindenden Aushebungs geſchäft zu- rückgeſtellt werden. W.O. I §. 31 Ziff. 7. 4) Mil.G. §. 22. W.O. I §. 27 Z. 7. z. B. der Theologen; vgl. Erlaß des Reichskanzlers und Preuß. Kriegsminiſters vom 22. Juli 1874 (Centralbl. f. d. D. Reich S. 294).

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/168>, abgerufen am 22.11.2024.