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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
§. 31. Durch diese Anordnung ist nicht nur die Meldepflicht ge-
setzlich begründet, sondern es ist auch die Gesammtheit der über die
Erfüllung derselben "gegenwärtig" d. h. bei Erlaß des Militair-
gesetzes bestehenden Vorschriften mit formeller Gesetzeskraft ausge-
stattet worden, so daß dieselben nur in der Form des Gesetzes ab-
geändert werden können. Diese Vorschriften sind enthalten im §. 59
der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 und sind in die
Wehr-Ordn. I §. 23 übergegangen. Im Einzelnen gelten folgende
Sätze:

a) Die Rekrutirungs-Stammrollen sind von den
Gemeinden oder gleichartigen Verbänden unter Kontrole der
Ersatzbehörden zu führen 1). In dieselben sind alle Militair-
pflichtigen der Gemeinde einzutragen; sie werden auf Grund der
Civilstandsregister 2) und der erfolgten Anmeldungen der Militair-
pflichtigen, sowie amtlicher Ermittelungen geführt. Die Regelung
und Kontrole der Führung innerhalb des Aushebungsbezirkes ist
Sache des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission; zu allgemeinen
Erlassen über die Führung der Stammrollen ist die in der dritten
Instanz fungirende Civilbehörde befugt. Die Eintragungen erfolgen
in alphabetischer Ordnung der Militairpflichtigen. In die Listen
sind auch diejenigen Wehrpflichtigen aufzunehmen, welche vor Be-

Ort seines Wohnsitzes zurückkehren müßte. Der Gedanke des Wehrgesetzes von 1867
hat im Militairgesetz von 1874 einen besseren und genaueren Ausdruck gefunden.
1) Mil.Ges. §. 31.
2) Mil.Ges. §. 32. -- Die mit Führung der Civilstandsregister betrauten
Behörden übersenden unentgeldlich zum 15. Januar jedes Jahres
a) den Vorstehern der Gemeinden etc. einen Auszug aus dem Geburts-
Register des um 17 Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, enthaltend alle Ein-
tragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Geschlechts innerhalb der
Gemeinde etc.
b) Den Civilvorsitzenden der Ersatzkomm. des Bezirks einen Auszug aus
dem Sterberegister des letztverflossenen Kalenderjahres, enthaltend die Eintra-
gung von Todesfällen männlicher Personen, welche das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, des Bezirks. W.O. I §. 45 Z. 7. Aus der letztgedachten
Liste macht der Civilvors. der Ers.Kommiss. den Gemeindevorständen unmittelbar
oder durch Vermittlung des Civilvors. der betreffenden Ers.Komm. Mittheilung
über die Todesfälle derjenigen Personen, welche in der Gemeinde geboren sind,
damit dieselben aus den Stammrollen fortgelassen oder in denselben gestrichen
werden. Ebendas. Z. 9. Die Anfertigung des Auszugs unter a) ist nicht er-
forderlich, wenn die Führung der Civilstandsregister und der Stammrollen für
einen Bezirk durch eine und dieselbe Behörde erfolgt. a. a. O. Z. 10.

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
§. 31. Durch dieſe Anordnung iſt nicht nur die Meldepflicht ge-
ſetzlich begründet, ſondern es iſt auch die Geſammtheit der über die
Erfüllung derſelben „gegenwärtig“ d. h. bei Erlaß des Militair-
geſetzes beſtehenden Vorſchriften mit formeller Geſetzeskraft ausge-
ſtattet worden, ſo daß dieſelben nur in der Form des Geſetzes ab-
geändert werden können. Dieſe Vorſchriften ſind enthalten im §. 59
der Militair-Erſatz-Inſtruktion vom 26. März 1868 und ſind in die
Wehr-Ordn. I §. 23 übergegangen. Im Einzelnen gelten folgende
Sätze:

a) Die Rekrutirungs-Stammrollen ſind von den
Gemeinden oder gleichartigen Verbänden unter Kontrole der
Erſatzbehörden zu führen 1). In dieſelben ſind alle Militair-
pflichtigen der Gemeinde einzutragen; ſie werden auf Grund der
Civilſtandsregiſter 2) und der erfolgten Anmeldungen der Militair-
pflichtigen, ſowie amtlicher Ermittelungen geführt. Die Regelung
und Kontrole der Führung innerhalb des Aushebungsbezirkes iſt
Sache des Civilvorſitzenden der Erſatzkommiſſion; zu allgemeinen
Erlaſſen über die Führung der Stammrollen iſt die in der dritten
Inſtanz fungirende Civilbehörde befugt. Die Eintragungen erfolgen
in alphabetiſcher Ordnung der Militairpflichtigen. In die Liſten
ſind auch diejenigen Wehrpflichtigen aufzunehmen, welche vor Be-

Ort ſeines Wohnſitzes zurückkehren müßte. Der Gedanke des Wehrgeſetzes von 1867
hat im Militairgeſetz von 1874 einen beſſeren und genaueren Ausdruck gefunden.
1) Mil.Geſ. §. 31.
2) Mil.Geſ. §. 32. — Die mit Führung der Civilſtandsregiſter betrauten
Behörden überſenden unentgeldlich zum 15. Januar jedes Jahres
a) den Vorſtehern der Gemeinden ꝛc. einen Auszug aus dem Geburts-
Regiſter des um 17 Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, enthaltend alle Ein-
tragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Geſchlechts innerhalb der
Gemeinde ꝛc.
b) Den Civilvorſitzenden der Erſatzkomm. des Bezirks einen Auszug aus
dem Sterberegiſter des letztverfloſſenen Kalenderjahres, enthaltend die Eintra-
gung von Todesfällen männlicher Perſonen, welche das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, des Bezirks. W.O. I §. 45 Z. 7. Aus der letztgedachten
Liſte macht der Civilvorſ. der Erſ.Kommiſſ. den Gemeindevorſtänden unmittelbar
oder durch Vermittlung des Civilvorſ. der betreffenden Erſ.Komm. Mittheilung
über die Todesfälle derjenigen Perſonen, welche in der Gemeinde geboren ſind,
damit dieſelben aus den Stammrollen fortgelaſſen oder in denſelben geſtrichen
werden. Ebendaſ. Z. 9. Die Anfertigung des Auszugs unter a) iſt nicht er-
forderlich, wenn die Führung der Civilſtandsregiſter und der Stammrollen für
einen Bezirk durch eine und dieſelbe Behörde erfolgt. a. a. O. Z. 10.
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[149/0159] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. §. 31. Durch dieſe Anordnung iſt nicht nur die Meldepflicht ge- ſetzlich begründet, ſondern es iſt auch die Geſammtheit der über die Erfüllung derſelben „gegenwärtig“ d. h. bei Erlaß des Militair- geſetzes beſtehenden Vorſchriften mit formeller Geſetzeskraft ausge- ſtattet worden, ſo daß dieſelben nur in der Form des Geſetzes ab- geändert werden können. Dieſe Vorſchriften ſind enthalten im §. 59 der Militair-Erſatz-Inſtruktion vom 26. März 1868 und ſind in die Wehr-Ordn. I §. 23 übergegangen. Im Einzelnen gelten folgende Sätze: a) Die Rekrutirungs-Stammrollen ſind von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden unter Kontrole der Erſatzbehörden zu führen 1). In dieſelben ſind alle Militair- pflichtigen der Gemeinde einzutragen; ſie werden auf Grund der Civilſtandsregiſter 2) und der erfolgten Anmeldungen der Militair- pflichtigen, ſowie amtlicher Ermittelungen geführt. Die Regelung und Kontrole der Führung innerhalb des Aushebungsbezirkes iſt Sache des Civilvorſitzenden der Erſatzkommiſſion; zu allgemeinen Erlaſſen über die Führung der Stammrollen iſt die in der dritten Inſtanz fungirende Civilbehörde befugt. Die Eintragungen erfolgen in alphabetiſcher Ordnung der Militairpflichtigen. In die Liſten ſind auch diejenigen Wehrpflichtigen aufzunehmen, welche vor Be- 1) 1) Mil.Geſ. §. 31. 2) Mil.Geſ. §. 32. — Die mit Führung der Civilſtandsregiſter betrauten Behörden überſenden unentgeldlich zum 15. Januar jedes Jahres a) den Vorſtehern der Gemeinden ꝛc. einen Auszug aus dem Geburts- Regiſter des um 17 Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, enthaltend alle Ein- tragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Geſchlechts innerhalb der Gemeinde ꝛc. b) Den Civilvorſitzenden der Erſatzkomm. des Bezirks einen Auszug aus dem Sterberegiſter des letztverfloſſenen Kalenderjahres, enthaltend die Eintra- gung von Todesfällen männlicher Perſonen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, des Bezirks. W.O. I §. 45 Z. 7. Aus der letztgedachten Liſte macht der Civilvorſ. der Erſ.Kommiſſ. den Gemeindevorſtänden unmittelbar oder durch Vermittlung des Civilvorſ. der betreffenden Erſ.Komm. Mittheilung über die Todesfälle derjenigen Perſonen, welche in der Gemeinde geboren ſind, damit dieſelben aus den Stammrollen fortgelaſſen oder in denſelben geſtrichen werden. Ebendaſ. Z. 9. Die Anfertigung des Auszugs unter a) iſt nicht er- forderlich, wenn die Führung der Civilſtandsregiſter und der Stammrollen für einen Bezirk durch eine und dieſelbe Behörde erfolgt. a. a. O. Z. 10. 1) Ort ſeines Wohnſitzes zurückkehren müßte. Der Gedanke des Wehrgeſetzes von 1867 hat im Militairgeſetz von 1874 einen beſſeren und genaueren Ausdruck gefunden.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/159>, abgerufen am 25.11.2024.