Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. haven; zu ihrer Aufgabe gehört der Schiffsbau und die Reparaturder Schiffe, der Maschinenbau, der Hafenbau, die Ausrüstung und Armirung der Fahrzeuge, die Aufstellung des Bedarfs an Mate- rialien, sowie die Anschaffung, Aufbewahrung und Verwendung derselben 1). Ueber das an denselben beschäftigte Personal und die Eintheilung ihres Geschäftskreises vgl. oben Bd. I S. 339. 340. 2. Die Marine-Artillerie-Depots und die Artil- 3. Die Torpedo-Depots zu Friedrichsort und Wil- V. Die Deutsche Seewarte zu Hamburg und das Ob- Dritter Abschnitt. Der Militairdienst. §. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht3). I. Die allgemeine Wehrpflicht. Die Wehrpflicht ist die staatsbürgerliche Verpflichtung 1) Marine-Organisations-Regl. v. 19. Juni 1862 §. 18. 2) Die Bildung eines "in sich geschlossenen" Torpedo-Personals ist durch Kab.Ordre v. 29. Febr. 1876 M.V.Bl. S. 49 angeordnet worden; die Er- richtung der beiden Torpedo-Depots beruht auf der Kab.Ordre v. 18. Dezemb. 1877 (M.V.Bl. 1877 S. 191). 3) Die gegenwärtig geltenden Vorschriften sind auf Grund des Wehrgesetzes
und Militairgesetzes neuredigirt worden in der Deutschen Wehrordnung, welche an die Stelle der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 ge- treten ist. Sie hat die Kaiserl. Genehmigung durch Erl. v. 28. Septemb. 1875 erhalten. Sie zerfällt in zwei Theile, von denen der erste "Ersatz- ordnung", der zweite "Kontrolordnung" überschrieben ist. Eine ord- nungsmäßige Verkündigung der Wehrordnung von Reichswegen ist ver- nachlässigt worden; sie ist abgedruckt im Centralbl. des D. R. 1875 S. 535 ff. und in den Verordnungsblättern der Einzelstaaten. In Bayern ist eine entsprechende Wehrordnung durch Kgl. Verordn. v. §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. haven; zu ihrer Aufgabe gehört der Schiffsbau und die Reparaturder Schiffe, der Maſchinenbau, der Hafenbau, die Ausrüſtung und Armirung der Fahrzeuge, die Aufſtellung des Bedarfs an Mate- rialien, ſowie die Anſchaffung, Aufbewahrung und Verwendung derſelben 1). Ueber das an denſelben beſchäftigte Perſonal und die Eintheilung ihres Geſchäftskreiſes vgl. oben Bd. I S. 339. 340. 2. Die Marine-Artillerie-Depots und die Artil- 3. Die Torpedo-Depots zu Friedrichsort und Wil- V. Die Deutſche Seewarte zu Hamburg und das Ob- Dritter Abſchnitt. Der Militairdienſt. §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht3). I. Die allgemeine Wehrpflicht. Die Wehrpflicht iſt die ſtaatsbürgerliche Verpflichtung 1) Marine-Organiſations-Regl. v. 19. Juni 1862 §. 18. 2) Die Bildung eines „in ſich geſchloſſenen“ Torpedo-Perſonals iſt durch Kab.Ordre v. 29. Febr. 1876 M.V.Bl. S. 49 angeordnet worden; die Er- richtung der beiden Torpedo-Depots beruht auf der Kab.Ordre v. 18. Dezemb. 1877 (M.V.Bl. 1877 S. 191). 3) Die gegenwärtig geltenden Vorſchriften ſind auf Grund des Wehrgeſetzes
und Militairgeſetzes neuredigirt worden in der Deutſchen Wehrordnung, welche an die Stelle der Militair-Erſatz-Inſtruktion vom 26. März 1868 ge- treten iſt. Sie hat die Kaiſerl. Genehmigung durch Erl. v. 28. Septemb. 1875 erhalten. Sie zerfällt in zwei Theile, von denen der erſte „Erſatz- ordnung“, der zweite „Kontrolordnung“ überſchrieben iſt. Eine ord- nungsmäßige Verkündigung der Wehrordnung von Reichswegen iſt ver- nachläſſigt worden; ſie iſt abgedruckt im Centralbl. des D. R. 1875 S. 535 ff. und in den Verordnungsblättern der Einzelſtaaten. In Bayern iſt eine entſprechende Wehrordnung durch Kgl. Verordn. v. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0146" n="136"/><fw place="top" type="header">§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.</fw><lb/> haven; zu ihrer Aufgabe gehört der Schiffsbau und die Reparatur<lb/> der Schiffe, der Maſchinenbau, der Hafenbau, die Ausrüſtung und<lb/> Armirung der Fahrzeuge, die Aufſtellung des Bedarfs an Mate-<lb/> rialien, ſowie die Anſchaffung, Aufbewahrung und Verwendung<lb/> derſelben <note place="foot" n="1)">Marine-Organiſations-Regl. v. 19. Juni 1862 §. 18.</note>. Ueber das an denſelben beſchäftigte Perſonal und<lb/> die Eintheilung ihres Geſchäftskreiſes vgl. oben Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 339. 340.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Die Marine-Artillerie-Depots</hi> und die Artil-<lb/> lerie-Verwaltungen der Werften zu Friedrichsort und Wilhelmshaven.</p><lb/> <p>3. Die <hi rendition="#g">Torpedo-Depots</hi> zu Friedrichsort und Wil-<lb/> helmshaven, denen die Verwaltung des Minen-Materials obliegt;<lb/> das geſammte Torpedo-Material wird bei dem Depot zu Friedrichs-<lb/> ort verwaltet <note place="foot" n="2)">Die Bildung eines „in ſich geſchloſſenen“ Torpedo-Perſonals iſt durch<lb/> Kab.Ordre v. 29. Febr. 1876 M.V.Bl. S. 49 angeordnet worden; die Er-<lb/> richtung der beiden Torpedo-Depots beruht auf der Kab.Ordre v. 18. Dezemb.<lb/> 1877 (M.V.Bl. 1877 S. 191).</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Die <hi rendition="#g">Deutſche Seewarte</hi> zu Hamburg und das Ob-<lb/> ſervatorium zu Wilhelmshafen. Siehe darüber Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 340. 616.</p> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#g">Dritter Abſchnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#b">Der Militairdienſt.</hi></head><lb/> <div n="3"> <head>§. 88. <hi rendition="#b">Die geſetzliche Wehrpflicht</hi><note xml:id="seg2pn_16_1" next="#seg2pn_16_2" place="foot" n="3)">Die gegenwärtig geltenden Vorſchriften ſind auf Grund des Wehrgeſetzes<lb/> und Militairgeſetzes neuredigirt worden in der <hi rendition="#g">Deutſchen Wehrordnung</hi>,<lb/> welche an die Stelle der Militair-Erſatz-Inſtruktion vom 26. März 1868 ge-<lb/> treten iſt. Sie hat die Kaiſerl. Genehmigung durch <hi rendition="#g">Erl</hi>. v. 28. <hi rendition="#g">Septemb</hi>.<lb/> 1875 erhalten. Sie zerfällt in zwei Theile, von denen der erſte „<hi rendition="#g">Erſatz-<lb/> ordnung</hi>“, der zweite „<hi rendition="#g">Kontrolordnung</hi>“ überſchrieben iſt. Eine <hi rendition="#g">ord-<lb/> nungsmäßige</hi> Verkündigung der Wehrordnung von Reichswegen iſt <hi rendition="#g">ver-<lb/> nachläſſigt</hi> worden; ſie iſt abgedruckt im Centralbl. des D. R. 1875 S. 535 ff.<lb/> und in den Verordnungsblättern der Einzelſtaaten.<lb/> In <hi rendition="#g">Bayern</hi> iſt eine entſprechende Wehrordnung durch Kgl. Verordn. v.</note><hi rendition="#b">.</hi></head><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Die allgemeine Wehrpflicht</hi>.</head><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Wehrpflicht</hi> iſt die ſtaatsbürgerliche Verpflichtung<lb/> zur Dienſtleiſtung in der bewaffneten Macht (Heer, Marine, Land-<lb/> ſturm). Ueber dieſelbe gelten folgende Rechtsregeln.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [136/0146]
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
haven; zu ihrer Aufgabe gehört der Schiffsbau und die Reparatur
der Schiffe, der Maſchinenbau, der Hafenbau, die Ausrüſtung und
Armirung der Fahrzeuge, die Aufſtellung des Bedarfs an Mate-
rialien, ſowie die Anſchaffung, Aufbewahrung und Verwendung
derſelben 1). Ueber das an denſelben beſchäftigte Perſonal und
die Eintheilung ihres Geſchäftskreiſes vgl. oben Bd. I S. 339. 340.
2. Die Marine-Artillerie-Depots und die Artil-
lerie-Verwaltungen der Werften zu Friedrichsort und Wilhelmshaven.
3. Die Torpedo-Depots zu Friedrichsort und Wil-
helmshaven, denen die Verwaltung des Minen-Materials obliegt;
das geſammte Torpedo-Material wird bei dem Depot zu Friedrichs-
ort verwaltet 2).
V. Die Deutſche Seewarte zu Hamburg und das Ob-
ſervatorium zu Wilhelmshafen. Siehe darüber Bd. I S. 340. 616.
Dritter Abſchnitt.
Der Militairdienſt.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht 3).
I. Die allgemeine Wehrpflicht.
Die Wehrpflicht iſt die ſtaatsbürgerliche Verpflichtung
zur Dienſtleiſtung in der bewaffneten Macht (Heer, Marine, Land-
ſturm). Ueber dieſelbe gelten folgende Rechtsregeln.
1) Marine-Organiſations-Regl. v. 19. Juni 1862 §. 18.
2) Die Bildung eines „in ſich geſchloſſenen“ Torpedo-Perſonals iſt durch
Kab.Ordre v. 29. Febr. 1876 M.V.Bl. S. 49 angeordnet worden; die Er-
richtung der beiden Torpedo-Depots beruht auf der Kab.Ordre v. 18. Dezemb.
1877 (M.V.Bl. 1877 S. 191).
3) Die gegenwärtig geltenden Vorſchriften ſind auf Grund des Wehrgeſetzes
und Militairgeſetzes neuredigirt worden in der Deutſchen Wehrordnung,
welche an die Stelle der Militair-Erſatz-Inſtruktion vom 26. März 1868 ge-
treten iſt. Sie hat die Kaiſerl. Genehmigung durch Erl. v. 28. Septemb.
1875 erhalten. Sie zerfällt in zwei Theile, von denen der erſte „Erſatz-
ordnung“, der zweite „Kontrolordnung“ überſchrieben iſt. Eine ord-
nungsmäßige Verkündigung der Wehrordnung von Reichswegen iſt ver-
nachläſſigt worden; ſie iſt abgedruckt im Centralbl. des D. R. 1875 S. 535 ff.
und in den Verordnungsblättern der Einzelſtaaten.
In Bayern iſt eine entſprechende Wehrordnung durch Kgl. Verordn. v.
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