Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 87. Die Kriegsmarine. Marine, welchem die Oberstabsärzte, Stabsärzte und Assistenzärzteuntergeordnet sind 1). Die Marine-Lazarethe 2) stehen unter der Leitung von Chefärzten, unter denen für die ökonomische Verwal- tung Oberinspektoren und Inspektoren fungiren 3). 3. Die Militair-Gerichtsbarkeit wird nach Vor- 4. Für die Seelsorge werden Marinepfarrer und Küster 5. Unterricht. Für die wissenschaftliche Ausbildung der 1) Bei jeder der beiden Marinestationen versieht ein "Stationsarzt" die- jenigen Geschäfte, welche bei der Armee den Divisionsärzten obliegen. 2) Solche Friedenslazarethe sind errichtet zu Kiel, Friedrichsort, Wilhelms- haven und Yokohama. 3) Vgl. Kab.Ordre v. 10. Dez. 1872 Marine-V.Bl. S. 254. 4) Die darüber hinausgehende Gerichtsgewalt wird von dem Chef der Admiralität resp. vom Kaiser selbst gehandhabt. 5) Vgl. Kab.O. v. 13. Juni 1850, Kab.O. v. 25. Mai 1871 (M.V.Bl. S. 41) und Kab.O. v. 10. Dezember 1878 (M.V.Bl. S. 227). 6) Erl. v. 23. Mai 1876 R.G.Bl. S. 165. 7) Den "Oberpfarrern" bei der Armee, entsprechen "Stationspfarrer" der Marine. 8) Marine-Organisations-Reglem. v. 7. Juli 1854 (Preuß. Ges. S. 399) §. 126. 9) Kab.Ordre v. 2. Nov. 1875 Marine-V.Bl. S. 243.
§. 87. Die Kriegsmarine. Marine, welchem die Oberſtabsärzte, Stabsärzte und Aſſiſtenzärzteuntergeordnet ſind 1). Die Marine-Lazarethe 2) ſtehen unter der Leitung von Chefärzten, unter denen für die ökonomiſche Verwal- tung Oberinſpektoren und Inſpektoren fungiren 3). 3. Die Militair-Gerichtsbarkeit wird nach Vor- 4. Für die Seelſorge werden Marinepfarrer und Küſter 5. Unterricht. Für die wiſſenſchaftliche Ausbildung der 1) Bei jeder der beiden Marineſtationen verſieht ein „Stationsarzt“ die- jenigen Geſchäfte, welche bei der Armee den Diviſionsärzten obliegen. 2) Solche Friedenslazarethe ſind errichtet zu Kiel, Friedrichsort, Wilhelms- haven und Yokohama. 3) Vgl. Kab.Ordre v. 10. Dez. 1872 Marine-V.Bl. S. 254. 4) Die darüber hinausgehende Gerichtsgewalt wird von dem Chef der Admiralität reſp. vom Kaiſer ſelbſt gehandhabt. 5) Vgl. Kab.O. v. 13. Juni 1850, Kab.O. v. 25. Mai 1871 (M.V.Bl. S. 41) und Kab.O. v. 10. Dezember 1878 (M.V.Bl. S. 227). 6) Erl. v. 23. Mai 1876 R.G.Bl. S. 165. 7) Den „Oberpfarrern“ bei der Armee, entſprechen „Stationspfarrer“ der Marine. 8) Marine-Organiſations-Reglem. v. 7. Juli 1854 (Preuß. Geſ. S. 399) §. 126. 9) Kab.Ordre v. 2. Nov. 1875 Marine-V.Bl. S. 243.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0144" n="134"/><fw place="top" type="header">§. 87. Die Kriegsmarine.</fw><lb/> Marine, welchem die Oberſtabsärzte, Stabsärzte und Aſſiſtenzärzte<lb/> untergeordnet ſind <note place="foot" n="1)">Bei jeder der beiden Marineſtationen verſieht ein „Stationsarzt“ die-<lb/> jenigen Geſchäfte, welche bei der Armee den Diviſionsärzten obliegen.</note>. Die Marine-Lazarethe <note place="foot" n="2)">Solche Friedenslazarethe ſind errichtet zu Kiel, Friedrichsort, Wilhelms-<lb/> haven und Yokohama.</note> ſtehen unter der<lb/> Leitung von Chefärzten, unter denen für die ökonomiſche Verwal-<lb/> tung Oberinſpektoren und Inſpektoren fungiren <note place="foot" n="3)">Vgl. Kab.Ordre v. 10. Dez. 1872 Marine-V.Bl. S. 254.</note>.</p><lb/> <p>3. Die <hi rendition="#g">Militair-Gerichtsbarkeit</hi> wird nach Vor-<lb/> ſchrift der Preuß. Militair-Strafprozeß-Ordnung ausgeübt; die<lb/><hi rendition="#g">höhere</hi> Gerichtsbarkeit (der Diviſionskommandeure <note place="foot" n="4)">Die darüber hinausgehende Gerichtsgewalt wird von dem Chef der<lb/> Admiralität reſp. vom Kaiſer ſelbſt gehandhabt.</note> ſteht den<lb/> Stationschefs zu und es ſind denſelben <hi rendition="#g">Marine-Auditeure</hi><lb/> beigegeben, für welche dieſelben Regeln wie für die Auditeure des<lb/> Heeres gelten. Die <hi rendition="#g">niedere</hi> Gerichtsbarkeit ſteht den Kom-<lb/> mandanten der in Dienſt geſtellten Schiffe zu <note place="foot" n="5)">Vgl. Kab.O. v. 13. Juni 1850, Kab.O. v. 25. Mai 1871 (M.V.Bl.<lb/> S. 41) und Kab.O. v. 10. Dezember 1878 (M.V.Bl. S. 227).</note>. Das oberſte<lb/> Militairgericht in Marinejuſtizſachen iſt mit dem Preuß. General-<lb/> Auditoriat verbunden; es führt die Bezeichnung „<hi rendition="#g">General-<lb/> Auditoriat der Kaiſerl. Marine</hi>“ <note place="foot" n="6)">Erl. v. 23. Mai 1876 R.G.Bl. S. 165.</note>. Es iſt die auf-<lb/> ſichtführende Behörde über ſämmtliche Marine-Gerichte.</p><lb/> <p>4. Für die <hi rendition="#g">Seelſorge</hi> werden Marinepfarrer und Küſter<lb/> angeſtellt <note place="foot" n="7)">Den „Oberpfarrern“ bei der Armee, entſprechen „Stationspfarrer“ der<lb/> Marine.</note>, auf welche hinſichtlich ihrer dienſtlichen Verhältniſſe<lb/> die für die Militairgeiſtlichen gegebenen Vorſchriften d. h. die An-<lb/> ordnungen der Militair-Kirchen-Ordnung vom 12. Febr. 1832,<lb/> Anwendung finden <note place="foot" n="8)">Marine-Organiſations-Reglem. v. 7. Juli 1854 (Preuß. Geſ. S. 399)<lb/> §. 126.</note>.</p><lb/> <p>5. <hi rendition="#g">Unterricht</hi>. Für die wiſſenſchaftliche Ausbildung der<lb/> Marine-Angehörigen ſind die Marineakademie und die Marineſchule<lb/> zu Kiel beſtimmt. Beide Lehranſtalten reſſortiren von der Ad-<lb/> miralität und ſind unter einer gemeinſchaftlichen Direktion ver-<lb/> einigt <note place="foot" n="9)">Kab.Ordre v. 2. Nov. 1875 Marine-V.Bl. S. 243.</note>. Die Einrichtung der <hi rendition="#g">Marineakademie</hi> iſt geregelt<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [134/0144]
§. 87. Die Kriegsmarine.
Marine, welchem die Oberſtabsärzte, Stabsärzte und Aſſiſtenzärzte
untergeordnet ſind 1). Die Marine-Lazarethe 2) ſtehen unter der
Leitung von Chefärzten, unter denen für die ökonomiſche Verwal-
tung Oberinſpektoren und Inſpektoren fungiren 3).
3. Die Militair-Gerichtsbarkeit wird nach Vor-
ſchrift der Preuß. Militair-Strafprozeß-Ordnung ausgeübt; die
höhere Gerichtsbarkeit (der Diviſionskommandeure 4) ſteht den
Stationschefs zu und es ſind denſelben Marine-Auditeure
beigegeben, für welche dieſelben Regeln wie für die Auditeure des
Heeres gelten. Die niedere Gerichtsbarkeit ſteht den Kom-
mandanten der in Dienſt geſtellten Schiffe zu 5). Das oberſte
Militairgericht in Marinejuſtizſachen iſt mit dem Preuß. General-
Auditoriat verbunden; es führt die Bezeichnung „General-
Auditoriat der Kaiſerl. Marine“ 6). Es iſt die auf-
ſichtführende Behörde über ſämmtliche Marine-Gerichte.
4. Für die Seelſorge werden Marinepfarrer und Küſter
angeſtellt 7), auf welche hinſichtlich ihrer dienſtlichen Verhältniſſe
die für die Militairgeiſtlichen gegebenen Vorſchriften d. h. die An-
ordnungen der Militair-Kirchen-Ordnung vom 12. Febr. 1832,
Anwendung finden 8).
5. Unterricht. Für die wiſſenſchaftliche Ausbildung der
Marine-Angehörigen ſind die Marineakademie und die Marineſchule
zu Kiel beſtimmt. Beide Lehranſtalten reſſortiren von der Ad-
miralität und ſind unter einer gemeinſchaftlichen Direktion ver-
einigt 9). Die Einrichtung der Marineakademie iſt geregelt
1) Bei jeder der beiden Marineſtationen verſieht ein „Stationsarzt“ die-
jenigen Geſchäfte, welche bei der Armee den Diviſionsärzten obliegen.
2) Solche Friedenslazarethe ſind errichtet zu Kiel, Friedrichsort, Wilhelms-
haven und Yokohama.
3) Vgl. Kab.Ordre v. 10. Dez. 1872 Marine-V.Bl. S. 254.
4) Die darüber hinausgehende Gerichtsgewalt wird von dem Chef der
Admiralität reſp. vom Kaiſer ſelbſt gehandhabt.
5) Vgl. Kab.O. v. 13. Juni 1850, Kab.O. v. 25. Mai 1871 (M.V.Bl.
S. 41) und Kab.O. v. 10. Dezember 1878 (M.V.Bl. S. 227).
6) Erl. v. 23. Mai 1876 R.G.Bl. S. 165.
7) Den „Oberpfarrern“ bei der Armee, entſprechen „Stationspfarrer“ der
Marine.
8) Marine-Organiſations-Reglem. v. 7. Juli 1854 (Preuß. Geſ. S. 399)
§. 126.
9) Kab.Ordre v. 2. Nov. 1875 Marine-V.Bl. S. 243.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |