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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 87. Die Kriegsmarine.
Vertheidigung der Hafen- und Küstenbefestigungen und zur Aus-
führung artilleristischer Arbeiten dient.

2. Die beiden Werft-Divisionen zu Kiel und in Wil-
helmshaven. Die älteren Bestimmungen über die Einrichtung der-
selben sind ersetzt durch das Reglem. vom 10. Dezember 1872 1).
Die Aufgabe derselben besteht nach §. 1 dieses Reglements darin,
die Schiffe ihres Stationsortes mit Maschinisten- und Handwerker-
personal zu versehen, sowie die Werften mit Arbeitskräften zu
unterstützen. Dieser Bestimmung entsprechend zerfällt jede Werft-
Division in die erste oder Maschinisten-Abtheilung und in die zweite
oder Handwerker-Abtheilung. Die erstere besteht wieder aus der
Maschinisten-Sektion und der Heizer-Sektion 2).

3. Die Schiffsjungen-Abtheilung zu Friedrichsort. Die
gegenwärtige Formation derselben beruht auf der Verordn. vom
22. Oktober 1872 3). Die Abtheilung soll Matrosen und Unter-
offiziere ausbilden. Der Eintritt erfolgt freiwillig und ist nur
körperlich vollkommen qualifizirten Leuten im Alter von 15--17
Jahren gestattet; die Annahme erfolgt nur unter der Bedingung,
daß man sich zu einer neunjährigen aktiven Dienstzeit in der Kriegs-
marine nach stattgehabter Ausbildung verpflichtet 4). Die Aus-
bildungszeit selbst beträgt 3 Jahre, während derselben gelten die
Schiffsjungen nicht als Personen des Soldatenstandes, sondern als
militairische Zöglinge; erst wenn sie die genügende seemännische
Ausbildung erlangt haben, werden sie vereidigt und als Matrosen
entweder in die Matrosen-Division oder in die Werft-Division
eingestellt.

4. Das Seebataillon. Dasselbe ist eine Infanterie-
Truppe, welche aus 6 Kompagnien besteht (4 in Kiel, 2 in Wil-
helmshaven 5). Es ist vorzugsweise für den Wacht- und Garnison-

1) Marine-V.Bl. 1872 S. 243 ff. Auszugsweise abgedruckt bei v. Rönne
a. a. O. S. 168 fg.
2) Der Personalstand der beiden Divisionen beziffert sich nach dem Etat
f. 1878/80 auf 1853 Köpfe excl. Offiziere.
3) Marine-V.Bl. 1872 S. 221. Auszugsweise abgedruckt bei v. Rönne
a. a. O. S. 170 fg. Instrukt. über die Ausbildung von Schiffsjungen vom
26. Nov. 1875 bei Bütow II. 7. S. 189 fg.
4) Der Etat f. 1879/80 sieht einen Bestand von 400 Schiffsjungen vor.
5) Nach dem Etat f. 1879/80 hat es eine Kopfstärke von 1169 Mann (incl.
Spielleute, Oekonomiehandwerker, Zahlmeister-Applikanten u. s. w.).

§. 87. Die Kriegsmarine.
Vertheidigung der Hafen- und Küſtenbefeſtigungen und zur Aus-
führung artilleriſtiſcher Arbeiten dient.

2. Die beiden Werft-Diviſionen zu Kiel und in Wil-
helmshaven. Die älteren Beſtimmungen über die Einrichtung der-
ſelben ſind erſetzt durch das Reglem. vom 10. Dezember 1872 1).
Die Aufgabe derſelben beſteht nach §. 1 dieſes Reglements darin,
die Schiffe ihres Stationsortes mit Maſchiniſten- und Handwerker-
perſonal zu verſehen, ſowie die Werften mit Arbeitskräften zu
unterſtützen. Dieſer Beſtimmung entſprechend zerfällt jede Werft-
Diviſion in die erſte oder Maſchiniſten-Abtheilung und in die zweite
oder Handwerker-Abtheilung. Die erſtere beſteht wieder aus der
Maſchiniſten-Sektion und der Heizer-Sektion 2).

3. Die Schiffsjungen-Abtheilung zu Friedrichsort. Die
gegenwärtige Formation derſelben beruht auf der Verordn. vom
22. Oktober 1872 3). Die Abtheilung ſoll Matroſen und Unter-
offiziere ausbilden. Der Eintritt erfolgt freiwillig und iſt nur
körperlich vollkommen qualifizirten Leuten im Alter von 15—17
Jahren geſtattet; die Annahme erfolgt nur unter der Bedingung,
daß man ſich zu einer neunjährigen aktiven Dienſtzeit in der Kriegs-
marine nach ſtattgehabter Ausbildung verpflichtet 4). Die Aus-
bildungszeit ſelbſt beträgt 3 Jahre, während derſelben gelten die
Schiffsjungen nicht als Perſonen des Soldatenſtandes, ſondern als
militairiſche Zöglinge; erſt wenn ſie die genügende ſeemänniſche
Ausbildung erlangt haben, werden ſie vereidigt und als Matroſen
entweder in die Matroſen-Diviſion oder in die Werft-Diviſion
eingeſtellt.

4. Das Seebataillon. Daſſelbe iſt eine Infanterie-
Truppe, welche aus 6 Kompagnien beſteht (4 in Kiel, 2 in Wil-
helmshaven 5). Es iſt vorzugsweiſe für den Wacht- und Garniſon-

1) Marine-V.Bl. 1872 S. 243 ff. Auszugsweiſe abgedruckt bei v. Rönne
a. a. O. S. 168 fg.
2) Der Perſonalſtand der beiden Diviſionen beziffert ſich nach dem Etat
f. 1878/80 auf 1853 Köpfe excl. Offiziere.
3) Marine-V.Bl. 1872 S. 221. Auszugsweiſe abgedruckt bei v. Rönne
a. a. O. S. 170 fg. Inſtrukt. über die Ausbildung von Schiffsjungen vom
26. Nov. 1875 bei Bütow II. 7. S. 189 fg.
4) Der Etat f. 1879/80 ſieht einen Beſtand von 400 Schiffsjungen vor.
5) Nach dem Etat f. 1879/80 hat es eine Kopfſtärke von 1169 Mann (incl.
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[132/0142] §. 87. Die Kriegsmarine. Vertheidigung der Hafen- und Küſtenbefeſtigungen und zur Aus- führung artilleriſtiſcher Arbeiten dient. 2. Die beiden Werft-Diviſionen zu Kiel und in Wil- helmshaven. Die älteren Beſtimmungen über die Einrichtung der- ſelben ſind erſetzt durch das Reglem. vom 10. Dezember 1872 1). Die Aufgabe derſelben beſteht nach §. 1 dieſes Reglements darin, die Schiffe ihres Stationsortes mit Maſchiniſten- und Handwerker- perſonal zu verſehen, ſowie die Werften mit Arbeitskräften zu unterſtützen. Dieſer Beſtimmung entſprechend zerfällt jede Werft- Diviſion in die erſte oder Maſchiniſten-Abtheilung und in die zweite oder Handwerker-Abtheilung. Die erſtere beſteht wieder aus der Maſchiniſten-Sektion und der Heizer-Sektion 2). 3. Die Schiffsjungen-Abtheilung zu Friedrichsort. Die gegenwärtige Formation derſelben beruht auf der Verordn. vom 22. Oktober 1872 3). Die Abtheilung ſoll Matroſen und Unter- offiziere ausbilden. Der Eintritt erfolgt freiwillig und iſt nur körperlich vollkommen qualifizirten Leuten im Alter von 15—17 Jahren geſtattet; die Annahme erfolgt nur unter der Bedingung, daß man ſich zu einer neunjährigen aktiven Dienſtzeit in der Kriegs- marine nach ſtattgehabter Ausbildung verpflichtet 4). Die Aus- bildungszeit ſelbſt beträgt 3 Jahre, während derſelben gelten die Schiffsjungen nicht als Perſonen des Soldatenſtandes, ſondern als militairiſche Zöglinge; erſt wenn ſie die genügende ſeemänniſche Ausbildung erlangt haben, werden ſie vereidigt und als Matroſen entweder in die Matroſen-Diviſion oder in die Werft-Diviſion eingeſtellt. 4. Das Seebataillon. Daſſelbe iſt eine Infanterie- Truppe, welche aus 6 Kompagnien beſteht (4 in Kiel, 2 in Wil- helmshaven 5). Es iſt vorzugsweiſe für den Wacht- und Garniſon- 1) Marine-V.Bl. 1872 S. 243 ff. Auszugsweiſe abgedruckt bei v. Rönne a. a. O. S. 168 fg. 2) Der Perſonalſtand der beiden Diviſionen beziffert ſich nach dem Etat f. 1878/80 auf 1853 Köpfe excl. Offiziere. 3) Marine-V.Bl. 1872 S. 221. Auszugsweiſe abgedruckt bei v. Rönne a. a. O. S. 170 fg. Inſtrukt. über die Ausbildung von Schiffsjungen vom 26. Nov. 1875 bei Bütow II. 7. S. 189 fg. 4) Der Etat f. 1879/80 ſieht einen Beſtand von 400 Schiffsjungen vor. 5) Nach dem Etat f. 1879/80 hat es eine Kopfſtärke von 1169 Mann (incl. Spielleute, Oekonomiehandwerker, Zahlmeiſter-Applikanten u. ſ. w.).

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/142>, abgerufen am 22.11.2024.