Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 86. Die Militair-Verwaltung. Zum Zwecke der Hilfsleistung, insbesondere zur Ausführung Im Falle der Mobilmachung werden für jedes Armeekorps 2. Das Lazarethwesen. a) Die Friedenslazarethe3). Garnisonlazarethe sind 1) In der Regel ein Mann per Kompagnie oder Eskadron. Sie zerfallen in 3 Klassen, a) Unter-Lazareth-Gehilfen, welche zu den Gefreiten, b) Lazareth- Gehilfen, welche zu den Unteroffizieren, und c) Ober-Lazareth-Gehilfen, welche zu den Sergeanten gerechnet werden. Die näheren Bestimmungen enthält die Kab.O. vom 11. Januar 1866 (bei Frölich a. a. O.). 2) Kriegs-Sanitäts-Ordn. v. 10. Januar 1878 §. 7. 34. 3) Reglement f. die Friedens-Lazarethe der Preuß. Armee vom 5. Juli
1852 und Kab.Ordre vom 24. Okt. 1872 betreffend die Einführung von Chef- Aerzten etc. (bei v. Helldorff Dienstvorschriften. IV. Th. 3. Abth. Berlin 1877). In Württemberg eingeführt durch Erlaß vom 28. Nov. 1872. (Württemb. M.V.Bl. S. 393.) In Bayern Regl. für die Friedens-Lazarethe v. 27. Nov. 1877. (Bayr. M.V.Bl. 1878 S. 134.) §. 86. Die Militair-Verwaltung. Zum Zwecke der Hilfsleiſtung, insbeſondere zur Ausführung Im Falle der Mobilmachung werden für jedes Armeekorps 2. Das Lazarethweſen. a) Die Friedenslazarethe3). Garniſonlazarethe ſind 1) In der Regel ein Mann per Kompagnie oder Eskadron. Sie zerfallen in 3 Klaſſen, a) Unter-Lazareth-Gehilfen, welche zu den Gefreiten, b) Lazareth- Gehilfen, welche zu den Unteroffizieren, und c) Ober-Lazareth-Gehilfen, welche zu den Sergeanten gerechnet werden. Die näheren Beſtimmungen enthält die Kab.O. vom 11. Januar 1866 (bei Frölich a. a. O.). 2) Kriegs-Sanitäts-Ordn. v. 10. Januar 1878 §. 7. 34. 3) Reglement f. die Friedens-Lazarethe der Preuß. Armee vom 5. Juli
1852 und Kab.Ordre vom 24. Okt. 1872 betreffend die Einführung von Chef- Aerzten ꝛc. (bei v. Helldorff Dienſtvorſchriften. IV. Th. 3. Abth. Berlin 1877). In Württemberg eingeführt durch Erlaß vom 28. Nov. 1872. (Württemb. M.V.Bl. S. 393.) In Bayern Regl. für die Friedens-Lazarethe v. 27. Nov. 1877. (Bayr. M.V.Bl. 1878 S. 134.) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0127" n="117"/> <fw place="top" type="header">§. 86. Die Militair-Verwaltung.</fw><lb/> <p>Zum Zwecke der Hilfsleiſtung, insbeſondere zur Ausführung<lb/> der von den Aerzten angeordneten niederen chirurgiſchen Verrich-<lb/> tungen werden <hi rendition="#g">Lazareth-Gehilfen</hi> ausgebildet, welche aus<lb/> den Verpflegungs-Etats der Truppentheile ihre Bezüge erhalten <note place="foot" n="1)">In der Regel ein Mann <hi rendition="#aq">per</hi> Kompagnie oder Eskadron. Sie zerfallen<lb/> in 3 Klaſſen, <hi rendition="#aq">a</hi>) Unter-Lazareth-Gehilfen, welche zu den Gefreiten, <hi rendition="#aq">b</hi>) Lazareth-<lb/> Gehilfen, welche zu den Unteroffizieren, und <hi rendition="#aq">c</hi>) Ober-Lazareth-Gehilfen, welche<lb/> zu den Sergeanten gerechnet werden. Die näheren Beſtimmungen enthält die<lb/> Kab.O. vom 11. Januar 1866 (bei <hi rendition="#g">Frölich</hi> a. a. O.).</note>.</p><lb/> <p>Im Falle der Mobilmachung werden für jedes Armeekorps<lb/> drei <hi rendition="#g">Sanitäts-Detachements</hi> formirt, die zu dem Train-<lb/> bataillon gehören. Je eins derſelben iſt den beiden Infanterie-<lb/> Diviſionen, das dritte der Korps-Artillerie zuzutheilen. Jedes<lb/> Detachement iſt ſo eingerichtet, daß es in zwei ſelbſtſtändigen Sek-<lb/> tionen verwendbar iſt. Die den Diviſionen zugetheilten Detache-<lb/> ments folgen den Truppen unmittelbar in’s Gefecht und ſtehen<lb/> zur Verfügung des Diviſionskommandeurs <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#g">Kriegs-Sanitäts-Ordn</hi>. v. 10. Januar 1878 §. 7. 34.</note>.</p><lb/> <p>2. Das <hi rendition="#g">Lazarethweſen</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Die <hi rendition="#g">Friedenslazarethe</hi><note place="foot" n="3)">Reglement f. die Friedens-Lazarethe der Preuß. Armee vom 5. Juli<lb/> 1852 und Kab.Ordre vom 24. Okt. 1872 betreffend die Einführung von Chef-<lb/> Aerzten ꝛc. (bei v. <hi rendition="#g">Helldorff</hi> Dienſtvorſchriften. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Th. 3. Abth. Berlin<lb/> 1877). In Württemberg eingeführt durch Erlaß vom 28. Nov. 1872. (Württemb.<lb/> M.V.Bl. S. 393.) In <hi rendition="#g">Bayern</hi> Regl. für die Friedens-Lazarethe v. 27. Nov.<lb/> 1877. (Bayr. M.V.Bl. 1878 S. 134.)</note>. Garniſonlazarethe ſind<lb/> einzurichten in allen Garniſonorten (und in Orten mit bleibendem<lb/> Kommando), in denen die Truppentheile die Stärke einer Kom-<lb/> pagnie oder Eskadron und darüber haben, und in Feſtungen. Auch<lb/> können für einzelne Truppentheile der Garniſon ſogen. Spezial-<lb/> Lazarethe und in Fällen eines vorübergehend geſteigerten Bedürf-<lb/> niſſes Hülfslazarethe reſp. Kantonnements-Lazarethe eingerichtet<lb/> werden. Die einzelnen Friedenslazarethe ſtehen zwar unter einer<lb/> einheitlichen Verwaltung, die aber einerſeits den Intendanturen<lb/> und dem Militair-Oekonomie-Departement und andererſeits den<lb/> Generalärzten und der Militair-Medizinal-Abtheilung (General-<lb/> Stabsarzt) untergeordnet iſt. Von den Intendanturen reſſortirt<lb/> die adminiſtrative und ökonomiſche Partie, die Anſtellung des Ver-<lb/> waltungs-Perſonals, die Anſchaffung und Erhaltung der Gebäude<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [117/0127]
§. 86. Die Militair-Verwaltung.
Zum Zwecke der Hilfsleiſtung, insbeſondere zur Ausführung
der von den Aerzten angeordneten niederen chirurgiſchen Verrich-
tungen werden Lazareth-Gehilfen ausgebildet, welche aus
den Verpflegungs-Etats der Truppentheile ihre Bezüge erhalten 1).
Im Falle der Mobilmachung werden für jedes Armeekorps
drei Sanitäts-Detachements formirt, die zu dem Train-
bataillon gehören. Je eins derſelben iſt den beiden Infanterie-
Diviſionen, das dritte der Korps-Artillerie zuzutheilen. Jedes
Detachement iſt ſo eingerichtet, daß es in zwei ſelbſtſtändigen Sek-
tionen verwendbar iſt. Die den Diviſionen zugetheilten Detache-
ments folgen den Truppen unmittelbar in’s Gefecht und ſtehen
zur Verfügung des Diviſionskommandeurs 2).
2. Das Lazarethweſen.
a) Die Friedenslazarethe 3). Garniſonlazarethe ſind
einzurichten in allen Garniſonorten (und in Orten mit bleibendem
Kommando), in denen die Truppentheile die Stärke einer Kom-
pagnie oder Eskadron und darüber haben, und in Feſtungen. Auch
können für einzelne Truppentheile der Garniſon ſogen. Spezial-
Lazarethe und in Fällen eines vorübergehend geſteigerten Bedürf-
niſſes Hülfslazarethe reſp. Kantonnements-Lazarethe eingerichtet
werden. Die einzelnen Friedenslazarethe ſtehen zwar unter einer
einheitlichen Verwaltung, die aber einerſeits den Intendanturen
und dem Militair-Oekonomie-Departement und andererſeits den
Generalärzten und der Militair-Medizinal-Abtheilung (General-
Stabsarzt) untergeordnet iſt. Von den Intendanturen reſſortirt
die adminiſtrative und ökonomiſche Partie, die Anſtellung des Ver-
waltungs-Perſonals, die Anſchaffung und Erhaltung der Gebäude
1) In der Regel ein Mann per Kompagnie oder Eskadron. Sie zerfallen
in 3 Klaſſen, a) Unter-Lazareth-Gehilfen, welche zu den Gefreiten, b) Lazareth-
Gehilfen, welche zu den Unteroffizieren, und c) Ober-Lazareth-Gehilfen, welche
zu den Sergeanten gerechnet werden. Die näheren Beſtimmungen enthält die
Kab.O. vom 11. Januar 1866 (bei Frölich a. a. O.).
2) Kriegs-Sanitäts-Ordn. v. 10. Januar 1878 §. 7. 34.
3) Reglement f. die Friedens-Lazarethe der Preuß. Armee vom 5. Juli
1852 und Kab.Ordre vom 24. Okt. 1872 betreffend die Einführung von Chef-
Aerzten ꝛc. (bei v. Helldorff Dienſtvorſchriften. IV. Th. 3. Abth. Berlin
1877). In Württemberg eingeführt durch Erlaß vom 28. Nov. 1872. (Württemb.
M.V.Bl. S. 393.) In Bayern Regl. für die Friedens-Lazarethe v. 27. Nov.
1877. (Bayr. M.V.Bl. 1878 S. 134.)
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