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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 86. Die Militair-Verwaltung.

Zum Zwecke der Hilfsleistung, insbesondere zur Ausführung
der von den Aerzten angeordneten niederen chirurgischen Verrich-
tungen werden Lazareth-Gehilfen ausgebildet, welche aus
den Verpflegungs-Etats der Truppentheile ihre Bezüge erhalten 1).

Im Falle der Mobilmachung werden für jedes Armeekorps
drei Sanitäts-Detachements formirt, die zu dem Train-
bataillon gehören. Je eins derselben ist den beiden Infanterie-
Divisionen, das dritte der Korps-Artillerie zuzutheilen. Jedes
Detachement ist so eingerichtet, daß es in zwei selbstständigen Sek-
tionen verwendbar ist. Die den Divisionen zugetheilten Detache-
ments folgen den Truppen unmittelbar in's Gefecht und stehen
zur Verfügung des Divisionskommandeurs 2).

2. Das Lazarethwesen.

a) Die Friedenslazarethe3). Garnisonlazarethe sind
einzurichten in allen Garnisonorten (und in Orten mit bleibendem
Kommando), in denen die Truppentheile die Stärke einer Kom-
pagnie oder Eskadron und darüber haben, und in Festungen. Auch
können für einzelne Truppentheile der Garnison sogen. Spezial-
Lazarethe und in Fällen eines vorübergehend gesteigerten Bedürf-
nisses Hülfslazarethe resp. Kantonnements-Lazarethe eingerichtet
werden. Die einzelnen Friedenslazarethe stehen zwar unter einer
einheitlichen Verwaltung, die aber einerseits den Intendanturen
und dem Militair-Oekonomie-Departement und andererseits den
Generalärzten und der Militair-Medizinal-Abtheilung (General-
Stabsarzt) untergeordnet ist. Von den Intendanturen ressortirt
die administrative und ökonomische Partie, die Anstellung des Ver-
waltungs-Personals, die Anschaffung und Erhaltung der Gebäude

1) In der Regel ein Mann per Kompagnie oder Eskadron. Sie zerfallen
in 3 Klassen, a) Unter-Lazareth-Gehilfen, welche zu den Gefreiten, b) Lazareth-
Gehilfen, welche zu den Unteroffizieren, und c) Ober-Lazareth-Gehilfen, welche
zu den Sergeanten gerechnet werden. Die näheren Bestimmungen enthält die
Kab.O. vom 11. Januar 1866 (bei Frölich a. a. O.).
2) Kriegs-Sanitäts-Ordn. v. 10. Januar 1878 §. 7. 34.
3) Reglement f. die Friedens-Lazarethe der Preuß. Armee vom 5. Juli
1852 und Kab.Ordre vom 24. Okt. 1872 betreffend die Einführung von Chef-
Aerzten etc. (bei v. Helldorff Dienstvorschriften. IV. Th. 3. Abth. Berlin
1877). In Württemberg eingeführt durch Erlaß vom 28. Nov. 1872. (Württemb.
M.V.Bl. S. 393.) In Bayern Regl. für die Friedens-Lazarethe v. 27. Nov.
1877. (Bayr. M.V.Bl. 1878 S. 134.)
§. 86. Die Militair-Verwaltung.

Zum Zwecke der Hilfsleiſtung, insbeſondere zur Ausführung
der von den Aerzten angeordneten niederen chirurgiſchen Verrich-
tungen werden Lazareth-Gehilfen ausgebildet, welche aus
den Verpflegungs-Etats der Truppentheile ihre Bezüge erhalten 1).

Im Falle der Mobilmachung werden für jedes Armeekorps
drei Sanitäts-Detachements formirt, die zu dem Train-
bataillon gehören. Je eins derſelben iſt den beiden Infanterie-
Diviſionen, das dritte der Korps-Artillerie zuzutheilen. Jedes
Detachement iſt ſo eingerichtet, daß es in zwei ſelbſtſtändigen Sek-
tionen verwendbar iſt. Die den Diviſionen zugetheilten Detache-
ments folgen den Truppen unmittelbar in’s Gefecht und ſtehen
zur Verfügung des Diviſionskommandeurs 2).

2. Das Lazarethweſen.

a) Die Friedenslazarethe3). Garniſonlazarethe ſind
einzurichten in allen Garniſonorten (und in Orten mit bleibendem
Kommando), in denen die Truppentheile die Stärke einer Kom-
pagnie oder Eskadron und darüber haben, und in Feſtungen. Auch
können für einzelne Truppentheile der Garniſon ſogen. Spezial-
Lazarethe und in Fällen eines vorübergehend geſteigerten Bedürf-
niſſes Hülfslazarethe reſp. Kantonnements-Lazarethe eingerichtet
werden. Die einzelnen Friedenslazarethe ſtehen zwar unter einer
einheitlichen Verwaltung, die aber einerſeits den Intendanturen
und dem Militair-Oekonomie-Departement und andererſeits den
Generalärzten und der Militair-Medizinal-Abtheilung (General-
Stabsarzt) untergeordnet iſt. Von den Intendanturen reſſortirt
die adminiſtrative und ökonomiſche Partie, die Anſtellung des Ver-
waltungs-Perſonals, die Anſchaffung und Erhaltung der Gebäude

1) In der Regel ein Mann per Kompagnie oder Eskadron. Sie zerfallen
in 3 Klaſſen, a) Unter-Lazareth-Gehilfen, welche zu den Gefreiten, b) Lazareth-
Gehilfen, welche zu den Unteroffizieren, und c) Ober-Lazareth-Gehilfen, welche
zu den Sergeanten gerechnet werden. Die näheren Beſtimmungen enthält die
Kab.O. vom 11. Januar 1866 (bei Frölich a. a. O.).
2) Kriegs-Sanitäts-Ordn. v. 10. Januar 1878 §. 7. 34.
3) Reglement f. die Friedens-Lazarethe der Preuß. Armee vom 5. Juli
1852 und Kab.Ordre vom 24. Okt. 1872 betreffend die Einführung von Chef-
Aerzten ꝛc. (bei v. Helldorff Dienſtvorſchriften. IV. Th. 3. Abth. Berlin
1877). In Württemberg eingeführt durch Erlaß vom 28. Nov. 1872. (Württemb.
M.V.Bl. S. 393.) In Bayern Regl. für die Friedens-Lazarethe v. 27. Nov.
1877. (Bayr. M.V.Bl. 1878 S. 134.)
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[117/0127] §. 86. Die Militair-Verwaltung. Zum Zwecke der Hilfsleiſtung, insbeſondere zur Ausführung der von den Aerzten angeordneten niederen chirurgiſchen Verrich- tungen werden Lazareth-Gehilfen ausgebildet, welche aus den Verpflegungs-Etats der Truppentheile ihre Bezüge erhalten 1). Im Falle der Mobilmachung werden für jedes Armeekorps drei Sanitäts-Detachements formirt, die zu dem Train- bataillon gehören. Je eins derſelben iſt den beiden Infanterie- Diviſionen, das dritte der Korps-Artillerie zuzutheilen. Jedes Detachement iſt ſo eingerichtet, daß es in zwei ſelbſtſtändigen Sek- tionen verwendbar iſt. Die den Diviſionen zugetheilten Detache- ments folgen den Truppen unmittelbar in’s Gefecht und ſtehen zur Verfügung des Diviſionskommandeurs 2). 2. Das Lazarethweſen. a) Die Friedenslazarethe 3). Garniſonlazarethe ſind einzurichten in allen Garniſonorten (und in Orten mit bleibendem Kommando), in denen die Truppentheile die Stärke einer Kom- pagnie oder Eskadron und darüber haben, und in Feſtungen. Auch können für einzelne Truppentheile der Garniſon ſogen. Spezial- Lazarethe und in Fällen eines vorübergehend geſteigerten Bedürf- niſſes Hülfslazarethe reſp. Kantonnements-Lazarethe eingerichtet werden. Die einzelnen Friedenslazarethe ſtehen zwar unter einer einheitlichen Verwaltung, die aber einerſeits den Intendanturen und dem Militair-Oekonomie-Departement und andererſeits den Generalärzten und der Militair-Medizinal-Abtheilung (General- Stabsarzt) untergeordnet iſt. Von den Intendanturen reſſortirt die adminiſtrative und ökonomiſche Partie, die Anſtellung des Ver- waltungs-Perſonals, die Anſchaffung und Erhaltung der Gebäude 1) In der Regel ein Mann per Kompagnie oder Eskadron. Sie zerfallen in 3 Klaſſen, a) Unter-Lazareth-Gehilfen, welche zu den Gefreiten, b) Lazareth- Gehilfen, welche zu den Unteroffizieren, und c) Ober-Lazareth-Gehilfen, welche zu den Sergeanten gerechnet werden. Die näheren Beſtimmungen enthält die Kab.O. vom 11. Januar 1866 (bei Frölich a. a. O.). 2) Kriegs-Sanitäts-Ordn. v. 10. Januar 1878 §. 7. 34. 3) Reglement f. die Friedens-Lazarethe der Preuß. Armee vom 5. Juli 1852 und Kab.Ordre vom 24. Okt. 1872 betreffend die Einführung von Chef- Aerzten ꝛc. (bei v. Helldorff Dienſtvorſchriften. IV. Th. 3. Abth. Berlin 1877). In Württemberg eingeführt durch Erlaß vom 28. Nov. 1872. (Württemb. M.V.Bl. S. 393.) In Bayern Regl. für die Friedens-Lazarethe v. 27. Nov. 1877. (Bayr. M.V.Bl. 1878 S. 134.)

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/127>, abgerufen am 22.11.2024.