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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 85. Der Landsturm.

4. Die Landwehr-Bezirkskommandos stehen unter der Leitung
des Infanterie-Brigadekommandos; die letzteren sind in allen An-
gelegenheiten der militairischen Kontrole den Generalkommandos
direkt unterstellt, insoweit nicht ausnahmsweise die Mitwirkung der
Divisionskommandos besonders vorgeschrieben ist. Nur im Großherz.
Hessen tritt in diesen Beziehungen an Stelle des Generalkommandos
das Divisionskommando 1). Zu generellen Erlassen über die Ge-
schäftsführung der Landwehr-Bezirkskommandos sind nur die Gene-
ralkommandos befugt 2).

III. Die Kriegs-Organisation der Landwehr ist vom
Kaiser anzuordnen. Der Mobilmachungs-Plan enthält die erfor-
derlichen Bestimmungen, soweit dieselben nicht nach der Natur der
Sache im concreten Falle erst getroffen werden müssen. Von
Wichtigkeit ist auch hier der Satz, daß besondere Truppenkörper
nur für die Landwehr-Infanterie und nach Maßgabe des Bedarfs
für die Landwehr-Kavallerie, nicht für die übrigen Waffengattungen
formirt werden. Mit der Friedensorganisation stimmt die Kriegs-
formation der Landwehr insofern nicht überein, als aus den Ba-
taillonsbezirken nicht blos Provinzial-Infanterie-Regimenter, son-
dern auch die Garde-Landwehr-Regimenter, die Landwehr-Kavallerie-
Regimenter, Landwehr-Jäger-Bataillone, sowie die Verstärkungen
der Feld-Artillerie, Fußartillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen und
Trains u. s. w. entnommen werden.

§. 85. Der Landsturm.

Während das stehende Heer und die Landwehr unter dem
gemeinsamen Namen "das Heer" zusammengefaßt werden, bildet
der Landsturm einen Gegensatz zum Heer. Er umfaßt diejenigen
Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebens-
jahre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören 3).

Stammrollen in 12 Verzeichnisse, nämlich I. Garde. II. Provinz.-Infanterie.
III. Provinz.-Jäger. IV. Provinz.-Kavallerie. V. Provinz.-Feldartillerie.
VI. Provinz.-Fußartillerie. VII. Provinz.-Pioniere. VIII. Eisenbahntruppen.
IX. Provinz.-Train. X. Sanitäts-Personal. XI. Veterinär-Personal. XII. Son-
stige Mannschaften.
1) Landw.O. §. 1.
2) Landw.O. §. 3 Ziff. 8.
3) Wehrges. §. 3. Vgl. über die Landsturmpflicht unten §. 88. VII.
§. 85. Der Landſturm.

4. Die Landwehr-Bezirkskommandos ſtehen unter der Leitung
des Infanterie-Brigadekommandos; die letzteren ſind in allen An-
gelegenheiten der militairiſchen Kontrole den Generalkommandos
direkt unterſtellt, inſoweit nicht ausnahmsweiſe die Mitwirkung der
Diviſionskommandos beſonders vorgeſchrieben iſt. Nur im Großherz.
Heſſen tritt in dieſen Beziehungen an Stelle des Generalkommandos
das Diviſionskommando 1). Zu generellen Erlaſſen über die Ge-
ſchäftsführung der Landwehr-Bezirkskommandos ſind nur die Gene-
ralkommandos befugt 2).

III. Die Kriegs-Organiſation der Landwehr iſt vom
Kaiſer anzuordnen. Der Mobilmachungs-Plan enthält die erfor-
derlichen Beſtimmungen, ſoweit dieſelben nicht nach der Natur der
Sache im concreten Falle erſt getroffen werden müſſen. Von
Wichtigkeit iſt auch hier der Satz, daß beſondere Truppenkörper
nur für die Landwehr-Infanterie und nach Maßgabe des Bedarfs
für die Landwehr-Kavallerie, nicht für die übrigen Waffengattungen
formirt werden. Mit der Friedensorganiſation ſtimmt die Kriegs-
formation der Landwehr inſofern nicht überein, als aus den Ba-
taillonsbezirken nicht blos Provinzial-Infanterie-Regimenter, ſon-
dern auch die Garde-Landwehr-Regimenter, die Landwehr-Kavallerie-
Regimenter, Landwehr-Jäger-Bataillone, ſowie die Verſtärkungen
der Feld-Artillerie, Fußartillerie, Pioniere, Eiſenbahntruppen und
Trains u. ſ. w. entnommen werden.

§. 85. Der Landſturm.

Während das ſtehende Heer und die Landwehr unter dem
gemeinſamen Namen „das Heer“ zuſammengefaßt werden, bildet
der Landſturm einen Gegenſatz zum Heer. Er umfaßt diejenigen
Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebens-
jahre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören 3).

Stammrollen in 12 Verzeichniſſe, nämlich I. Garde. II. Provinz.-Infanterie.
III. Provinz.-Jäger. IV. Provinz.-Kavallerie. V. Provinz.-Feldartillerie.
VI. Provinz.-Fußartillerie. VII. Provinz.-Pioniere. VIII. Eiſenbahntruppen.
IX. Provinz.-Train. X. Sanitäts-Perſonal. XI. Veterinär-Perſonal. XII. Son-
ſtige Mannſchaften.
1) Landw.O. §. 1.
2) Landw.O. §. 3 Ziff. 8.
3) Wehrgeſ. §. 3. Vgl. über die Landſturmpflicht unten §. 88. VII.
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[103/0113] §. 85. Der Landſturm. 4. Die Landwehr-Bezirkskommandos ſtehen unter der Leitung des Infanterie-Brigadekommandos; die letzteren ſind in allen An- gelegenheiten der militairiſchen Kontrole den Generalkommandos direkt unterſtellt, inſoweit nicht ausnahmsweiſe die Mitwirkung der Diviſionskommandos beſonders vorgeſchrieben iſt. Nur im Großherz. Heſſen tritt in dieſen Beziehungen an Stelle des Generalkommandos das Diviſionskommando 1). Zu generellen Erlaſſen über die Ge- ſchäftsführung der Landwehr-Bezirkskommandos ſind nur die Gene- ralkommandos befugt 2). III. Die Kriegs-Organiſation der Landwehr iſt vom Kaiſer anzuordnen. Der Mobilmachungs-Plan enthält die erfor- derlichen Beſtimmungen, ſoweit dieſelben nicht nach der Natur der Sache im concreten Falle erſt getroffen werden müſſen. Von Wichtigkeit iſt auch hier der Satz, daß beſondere Truppenkörper nur für die Landwehr-Infanterie und nach Maßgabe des Bedarfs für die Landwehr-Kavallerie, nicht für die übrigen Waffengattungen formirt werden. Mit der Friedensorganiſation ſtimmt die Kriegs- formation der Landwehr inſofern nicht überein, als aus den Ba- taillonsbezirken nicht blos Provinzial-Infanterie-Regimenter, ſon- dern auch die Garde-Landwehr-Regimenter, die Landwehr-Kavallerie- Regimenter, Landwehr-Jäger-Bataillone, ſowie die Verſtärkungen der Feld-Artillerie, Fußartillerie, Pioniere, Eiſenbahntruppen und Trains u. ſ. w. entnommen werden. §. 85. Der Landſturm. Während das ſtehende Heer und die Landwehr unter dem gemeinſamen Namen „das Heer“ zuſammengefaßt werden, bildet der Landſturm einen Gegenſatz zum Heer. Er umfaßt diejenigen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebens- jahre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören 3). 4) 1) Landw.O. §. 1. 2) Landw.O. §. 3 Ziff. 8. 3) Wehrgeſ. §. 3. Vgl. über die Landſturmpflicht unten §. 88. VII. 4) Stammrollen in 12 Verzeichniſſe, nämlich I. Garde. II. Provinz.-Infanterie. III. Provinz.-Jäger. IV. Provinz.-Kavallerie. V. Provinz.-Feldartillerie. VI. Provinz.-Fußartillerie. VII. Provinz.-Pioniere. VIII. Eiſenbahntruppen. IX. Provinz.-Train. X. Sanitäts-Perſonal. XI. Veterinär-Perſonal. XII. Son- ſtige Mannſchaften.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/113>, abgerufen am 23.11.2024.