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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 83. Das stehende Heer.
vom Kaiser bestimmt wird (Art. 63 der R.V.), so folgt daraus,
daß der Kaiser auch die Militair-Territorial-Eintheilung zu be-
stimmen hat 1).

2. Sie bildet ferner die Grundlage für die Heeres-Er-
gänzung
2); demgemäß lehnt sich die Einrichtung der Ersatzbe-
hörden an die Eintheilung des Reichsgebietes in Militairbezirke an
und jeder Landwehr-Bataillons-Bezirk bildet entweder ungetheilt
einen Aushebungsbezirk oder er zerfällt in mehrere Aushebungs-
bezirke, für deren Abgränzung auf die entsprechenden Civil-Ver-
waltungsbezirke Rücksicht zu nehmen ist 3). In denjenigen Staaten,
in welchen eine Kreiseintheilung besteht, bildet in der Regel jeder
Kreis einen Aushebungsbezirk; größere Kreise können zwar in
mehrere Aushebungsbezirke getheilt werden, dies ist aber nicht zu-
lässig hinsichtlich der Städte, welche einen eigenen Kreis bilden 4).

3. Die kommandirenden Generale sind die Militair-Be-
fehlshaber
in den Armeekorps-Bezirken 5). Ihrem Befehle sind
daher auch die, zum Verbande eines andern Armeekorps gehören-
den Truppentheile unterstellt, wenn dieselben in dem Armeekorps-
Bezirk ihren Garnisonsort erhalten und sie sind befugt, gegen die
Civilbehörden aller zu ihrem Armeekorps-Bezirk gehörenden Staaten
alle diejenigen amtlichen Rechte zur Geltung zu bringen, welche im
Militairbefehl enthalten sind 6).

IV. Die Kriegsformation des Heeres.

Dieselbe wird vom Kaiser bestimmt 7). Gesetzliche Vorschriften
darüber sind nicht erlassen; die vom Kaiser ergangenen Anordnungen

1) Motive zum Entwurf des Milit.Ges. §. 5.
2) Mil.Ges. §. 5 Abs. 3.
3) Mil.Ges. §. 30 Ziff. 1 u. 2. Die Militairkonventionen ent-
halten meistens die Zusicherung, daß die Abgränzung und Abänderung der Aus-
hebungsbezirke nur unter Mitwirkung der landesherrlichen Civilbehörden er-
folgen werde. Hessen Art. 10. Baden Art. 9. Oldenburg Art. 9.
Thüringen Art. 5. Anhalt Art. 5. Schwarzburg Art. 5. Lippe
Art. 5. Schaumburg Art. 4. Oder es ist eine bestimmte Abgränzung
vereinbart; so in Lübeck Art. 8, Hamburg §. 11. Bremen §. 18.
4) Wehrordn. I §. 1 Ziff. 5.
5) Milit.Ges. §. 5 Abs. 2.
6) Das Militairgesetz fügt rücksichtsvoll die Worte hinzu "unbeschadet der
Souveränetätsrechte der einzelnen Bundesstaaten."
7) Mil.Ges. §. 6.

§. 83. Das ſtehende Heer.
vom Kaiſer beſtimmt wird (Art. 63 der R.V.), ſo folgt daraus,
daß der Kaiſer auch die Militair-Territorial-Eintheilung zu be-
ſtimmen hat 1).

2. Sie bildet ferner die Grundlage für die Heeres-Er-
gänzung
2); demgemäß lehnt ſich die Einrichtung der Erſatzbe-
hörden an die Eintheilung des Reichsgebietes in Militairbezirke an
und jeder Landwehr-Bataillons-Bezirk bildet entweder ungetheilt
einen Aushebungsbezirk oder er zerfällt in mehrere Aushebungs-
bezirke, für deren Abgränzung auf die entſprechenden Civil-Ver-
waltungsbezirke Rückſicht zu nehmen iſt 3). In denjenigen Staaten,
in welchen eine Kreiseintheilung beſteht, bildet in der Regel jeder
Kreis einen Aushebungsbezirk; größere Kreiſe können zwar in
mehrere Aushebungsbezirke getheilt werden, dies iſt aber nicht zu-
läſſig hinſichtlich der Städte, welche einen eigenen Kreis bilden 4).

3. Die kommandirenden Generale ſind die Militair-Be-
fehlshaber
in den Armeekorps-Bezirken 5). Ihrem Befehle ſind
daher auch die, zum Verbande eines andern Armeekorps gehören-
den Truppentheile unterſtellt, wenn dieſelben in dem Armeekorps-
Bezirk ihren Garniſonsort erhalten und ſie ſind befugt, gegen die
Civilbehörden aller zu ihrem Armeekorps-Bezirk gehörenden Staaten
alle diejenigen amtlichen Rechte zur Geltung zu bringen, welche im
Militairbefehl enthalten ſind 6).

IV. Die Kriegsformation des Heeres.

Dieſelbe wird vom Kaiſer beſtimmt 7). Geſetzliche Vorſchriften
darüber ſind nicht erlaſſen; die vom Kaiſer ergangenen Anordnungen

1) Motive zum Entwurf des Milit.Geſ. §. 5.
2) Mil.Geſ. §. 5 Abſ. 3.
3) Mil.Geſ. §. 30 Ziff. 1 u. 2. Die Militairkonventionen ent-
halten meiſtens die Zuſicherung, daß die Abgränzung und Abänderung der Aus-
hebungsbezirke nur unter Mitwirkung der landesherrlichen Civilbehörden er-
folgen werde. Heſſen Art. 10. Baden Art. 9. Oldenburg Art. 9.
Thüringen Art. 5. Anhalt Art. 5. Schwarzburg Art. 5. Lippe
Art. 5. Schaumburg Art. 4. Oder es iſt eine beſtimmte Abgränzung
vereinbart; ſo in Lübeck Art. 8, Hamburg §. 11. Bremen §. 18.
4) Wehrordn. I §. 1 Ziff. 5.
5) Milit.Geſ. §. 5 Abſ. 2.
6) Das Militairgeſetz fügt rückſichtsvoll die Worte hinzu „unbeſchadet der
Souveränetätsrechte der einzelnen Bundesſtaaten.“
7) Mil.Geſ. §. 6.
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[96/0106] §. 83. Das ſtehende Heer. vom Kaiſer beſtimmt wird (Art. 63 der R.V.), ſo folgt daraus, daß der Kaiſer auch die Militair-Territorial-Eintheilung zu be- ſtimmen hat 1). 2. Sie bildet ferner die Grundlage für die Heeres-Er- gänzung 2); demgemäß lehnt ſich die Einrichtung der Erſatzbe- hörden an die Eintheilung des Reichsgebietes in Militairbezirke an und jeder Landwehr-Bataillons-Bezirk bildet entweder ungetheilt einen Aushebungsbezirk oder er zerfällt in mehrere Aushebungs- bezirke, für deren Abgränzung auf die entſprechenden Civil-Ver- waltungsbezirke Rückſicht zu nehmen iſt 3). In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreiseintheilung beſteht, bildet in der Regel jeder Kreis einen Aushebungsbezirk; größere Kreiſe können zwar in mehrere Aushebungsbezirke getheilt werden, dies iſt aber nicht zu- läſſig hinſichtlich der Städte, welche einen eigenen Kreis bilden 4). 3. Die kommandirenden Generale ſind die Militair-Be- fehlshaber in den Armeekorps-Bezirken 5). Ihrem Befehle ſind daher auch die, zum Verbande eines andern Armeekorps gehören- den Truppentheile unterſtellt, wenn dieſelben in dem Armeekorps- Bezirk ihren Garniſonsort erhalten und ſie ſind befugt, gegen die Civilbehörden aller zu ihrem Armeekorps-Bezirk gehörenden Staaten alle diejenigen amtlichen Rechte zur Geltung zu bringen, welche im Militairbefehl enthalten ſind 6). IV. Die Kriegsformation des Heeres. Dieſelbe wird vom Kaiſer beſtimmt 7). Geſetzliche Vorſchriften darüber ſind nicht erlaſſen; die vom Kaiſer ergangenen Anordnungen 1) Motive zum Entwurf des Milit.Geſ. §. 5. 2) Mil.Geſ. §. 5 Abſ. 3. 3) Mil.Geſ. §. 30 Ziff. 1 u. 2. Die Militairkonventionen ent- halten meiſtens die Zuſicherung, daß die Abgränzung und Abänderung der Aus- hebungsbezirke nur unter Mitwirkung der landesherrlichen Civilbehörden er- folgen werde. Heſſen Art. 10. Baden Art. 9. Oldenburg Art. 9. Thüringen Art. 5. Anhalt Art. 5. Schwarzburg Art. 5. Lippe Art. 5. Schaumburg Art. 4. Oder es iſt eine beſtimmte Abgränzung vereinbart; ſo in Lübeck Art. 8, Hamburg §. 11. Bremen §. 18. 4) Wehrordn. I §. 1 Ziff. 5. 5) Milit.Geſ. §. 5 Abſ. 2. 6) Das Militairgeſetz fügt rückſichtsvoll die Worte hinzu „unbeſchadet der Souveränetätsrechte der einzelnen Bundesſtaaten.“ 7) Mil.Geſ. §. 6.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/106>, abgerufen am 03.12.2024.