Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 83. Das stehende Heer. Der Art. 62 der R.V. ist hervorgegangen aus einem Amende- Die Berechnung der von den Einzelstaaten an die Reichs- 1) Entwurf zur Verf. Art. 58. 2) In diesem Sinne verstanden alle Redner das Amendement Ujest, welche über dasselbe das Wort nahmen. Vgl. Stenogr. Berichte des constit. Reichst. 1867 S. 716 ff. 723 ff. Vgl. ferner die Ausführungen des Abg. v. Bennigsen bei der Diskussion des §. 1 des Milit.-Gesetzes. (Stenogr. Berichte I Sess. 1874 S. 755.) 3) Die richtige Ansicht ist vollkommen zutreffend und wohlbegründet dar-
gelegt worden von Thudichum Verf.Recht des Nordd. Bundes S. 416 ff. und in v. Holtzend. Jahrb. I S. 41. Vgl. ferner meine Darstellung des Reichssinanzr. in Hirth's Annalen 1873 S. 551. Die gegen diese Ausführung gerichtete Erörterung v. Rönne's II, 1 S. 176 fg. zeichnet sich nicht sowohl durch Gründe, als durch das Bemühen aus, die deutlichen Vorschriften der R.V. einfach bei Seite zu schieben. §. 83. Das ſtehende Heer. Der Art. 62 der R.V. iſt hervorgegangen aus einem Amende- Die Berechnung der von den Einzelſtaaten an die Reichs- 1) Entwurf zur Verf. Art. 58. 2) In dieſem Sinne verſtanden alle Redner das Amendement Ujeſt, welche über daſſelbe das Wort nahmen. Vgl. Stenogr. Berichte des conſtit. Reichst. 1867 S. 716 ff. 723 ff. Vgl. ferner die Ausführungen des Abg. v. Bennigſen bei der Diskuſſion des §. 1 des Milit.-Geſetzes. (Stenogr. Berichte I Seſſ. 1874 S. 755.) 3) Die richtige Anſicht iſt vollkommen zutreffend und wohlbegründet dar-
gelegt worden von Thudichum Verf.Recht des Nordd. Bundes S. 416 ff. und in v. Holtzend. Jahrb. I S. 41. Vgl. ferner meine Darſtellung des Reichsſinanzr. in Hirth’s Annalen 1873 S. 551. Die gegen dieſe Ausführung gerichtete Erörterung v. Rönne’s II, 1 S. 176 fg. zeichnet ſich nicht ſowohl durch Gründe, als durch das Bemühen aus, die deutlichen Vorſchriften der R.V. einfach bei Seite zu ſchieben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0104" n="94"/> <fw place="top" type="header">§. 83. Das ſtehende Heer.</fw><lb/> <p>Der Art. 62 der R.V. iſt hervorgegangen aus einem Amende-<lb/> ment der Abgeordneten Herzog v. <hi rendition="#g">Ujeſt</hi> und v. <hi rendition="#g">Bennigſen</hi>,<lb/> welches der Reichstag von 1867 erſt in der Schlußberathung des<lb/> Verfaſſungs-Entwurfes angenommen hat und das einen Ausgleich<lb/> zwiſchen den Anſprüchen der Regierung und denen der Reichstags-<lb/> mehrheit darſtellte. Die Regierung forderte, daß die Friedens-<lb/> präſenzſtärke dauernd feſtgeſtellt werde <note place="foot" n="1)">Entwurf zur Verf. Art. 58.</note>, und acceptirte eine in-<lb/> terimiſtiſche Feſtſtellung derſelben nur unter der Bedingung, daß<lb/> wenigſtens die <hi rendition="#g">Einnahmen</hi> der Bundeskaſſe, die zur Beſtreitung<lb/> des für das Heer erforderlichen Aufwandes unerläßlich ſind, dauernd<lb/> ſichergeſtellt werden <note place="foot" n="2)">In dieſem Sinne verſtanden <hi rendition="#g">alle</hi> Redner das Amendement Ujeſt,<lb/> welche über daſſelbe das Wort nahmen. Vgl. Stenogr. Berichte des conſtit.<lb/> Reichst. 1867 S. 716 ff. 723 ff. Vgl. ferner die Ausführungen des Abg. v.<lb/> Bennigſen bei der Diskuſſion des §. 1 des Milit.-Geſetzes. (Stenogr. Berichte<lb/><hi rendition="#aq">I</hi> Seſſ. 1874 S. 755.)</note>. Es wurde dadurch im Weſentlichen für den<lb/> Nordd. Bund dieſelbe Grundlage gewahrt, die im Preußiſchen<lb/> Staatsrecht anerkannt iſt, indem nach dem Art. 109 der Preuß.<lb/> Verf.Urk. die Forterhebung der beſtehenden Steuern und Abgaben<lb/> von der jährlichen Etatsfeſtſetzung unabhängig iſt. Die Preuß.<lb/> Regierung war nicht Willens, dieſe verfaſſungsmäßig vorhandene<lb/> Grundlage aufzuopfern und den Fortbeſtand der Preuß. Armee<lb/> vom Jahre 1872 ab dem willkührlichen Gutbefinden einer Reichs-<lb/> tagsmajorität anheimzugeben, und der Reichstag beſtand nicht auf<lb/> einem ſolchen Verlangen, ſondern begnügte ſich mit der vollen<lb/> Wahrung des Ausgabebewilligungsrechts unter Einſchiebung einer<lb/> kurzen Pauſchquantum-Periode und dem Vorbehalte einer ſpäteren<lb/> Vereinbarung über die dauernde Präſenzſtärke <note place="foot" n="3)">Die richtige Anſicht iſt vollkommen zutreffend und wohlbegründet dar-<lb/> gelegt worden von <hi rendition="#g">Thudichum</hi> Verf.Recht des Nordd. Bundes S. 416 ff.<lb/> und in v. Holtzend. Jahrb. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 41. Vgl. ferner <hi rendition="#g">meine</hi> Darſtellung des<lb/> Reichsſinanzr. in Hirth’s Annalen 1873 S. 551. Die gegen dieſe Ausführung<lb/> gerichtete Erörterung v. <hi rendition="#g">Rönne</hi>’s <hi rendition="#aq">II</hi>, 1 S. 176 fg. zeichnet ſich nicht ſowohl<lb/> durch Gründe, als durch das Bemühen aus, die deutlichen Vorſchriften der<lb/> R.V. einfach bei Seite zu ſchieben.</note>.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Berechnung</hi> der von den Einzelſtaaten an die Reichs-<lb/> kaſſe zu zahlenden Beiträge erfolgt nach der im Art. 60 interimiſtiſch<lb/> feſtgeſtellten Friedens-Präſenzſtärke, bis ſie durch ein Reichsgeſetz<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [94/0104]
§. 83. Das ſtehende Heer.
Der Art. 62 der R.V. iſt hervorgegangen aus einem Amende-
ment der Abgeordneten Herzog v. Ujeſt und v. Bennigſen,
welches der Reichstag von 1867 erſt in der Schlußberathung des
Verfaſſungs-Entwurfes angenommen hat und das einen Ausgleich
zwiſchen den Anſprüchen der Regierung und denen der Reichstags-
mehrheit darſtellte. Die Regierung forderte, daß die Friedens-
präſenzſtärke dauernd feſtgeſtellt werde 1), und acceptirte eine in-
terimiſtiſche Feſtſtellung derſelben nur unter der Bedingung, daß
wenigſtens die Einnahmen der Bundeskaſſe, die zur Beſtreitung
des für das Heer erforderlichen Aufwandes unerläßlich ſind, dauernd
ſichergeſtellt werden 2). Es wurde dadurch im Weſentlichen für den
Nordd. Bund dieſelbe Grundlage gewahrt, die im Preußiſchen
Staatsrecht anerkannt iſt, indem nach dem Art. 109 der Preuß.
Verf.Urk. die Forterhebung der beſtehenden Steuern und Abgaben
von der jährlichen Etatsfeſtſetzung unabhängig iſt. Die Preuß.
Regierung war nicht Willens, dieſe verfaſſungsmäßig vorhandene
Grundlage aufzuopfern und den Fortbeſtand der Preuß. Armee
vom Jahre 1872 ab dem willkührlichen Gutbefinden einer Reichs-
tagsmajorität anheimzugeben, und der Reichstag beſtand nicht auf
einem ſolchen Verlangen, ſondern begnügte ſich mit der vollen
Wahrung des Ausgabebewilligungsrechts unter Einſchiebung einer
kurzen Pauſchquantum-Periode und dem Vorbehalte einer ſpäteren
Vereinbarung über die dauernde Präſenzſtärke 3).
Die Berechnung der von den Einzelſtaaten an die Reichs-
kaſſe zu zahlenden Beiträge erfolgt nach der im Art. 60 interimiſtiſch
feſtgeſtellten Friedens-Präſenzſtärke, bis ſie durch ein Reichsgeſetz
1) Entwurf zur Verf. Art. 58.
2) In dieſem Sinne verſtanden alle Redner das Amendement Ujeſt,
welche über daſſelbe das Wort nahmen. Vgl. Stenogr. Berichte des conſtit.
Reichst. 1867 S. 716 ff. 723 ff. Vgl. ferner die Ausführungen des Abg. v.
Bennigſen bei der Diskuſſion des §. 1 des Milit.-Geſetzes. (Stenogr. Berichte
I Seſſ. 1874 S. 755.)
3) Die richtige Anſicht iſt vollkommen zutreffend und wohlbegründet dar-
gelegt worden von Thudichum Verf.Recht des Nordd. Bundes S. 416 ff.
und in v. Holtzend. Jahrb. I S. 41. Vgl. ferner meine Darſtellung des
Reichsſinanzr. in Hirth’s Annalen 1873 S. 551. Die gegen dieſe Ausführung
gerichtete Erörterung v. Rönne’s II, 1 S. 176 fg. zeichnet ſich nicht ſowohl
durch Gründe, als durch das Bemühen aus, die deutlichen Vorſchriften der
R.V. einfach bei Seite zu ſchieben.
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