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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
Die Erfindung wird nur dann patentirt, wenn sie eine gewerb-
liche Verwerthung
gestattet; da der Patentschutz in Nichts
Anderem besteht, als in der Monopolisirung der gewerblichen
Verwerthung einer Erfindung, so ist die Möglichkeit der ge-
werblichen Verwerthung ein durch den Begriff selbst gegebenes Er-
forderniß, eine logische Vorbedingung der Patentirung 1).

Eine Erfindung von gewerblicher Verwerthbarkeit wird nur
dann patentirt, wenn sie neu ist. Unter welchen Voraussetzungen
die Neuheit einer Erfindung anzuerkennen sei, hat das Gesetz nicht
bestimmt; es unterliegt dies dem technischen Urtheil des Patent-
amtes. Dagegen hat das Patentgesetz erklärt, daß eine Erfindung
in zwei Fällen nicht neu sei, nämlich wenn sie bereits vor der
Anmeldung des Patentsuchers in öffentlichen Druckschriften so genau
beschrieben oder im Inlande so offenkundig benutzt ist 2), daß dar-
nach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint 3).

Ausgeschlossen von dem Patentschutz sind Erfindungen von
Nahrungs- Genuß- und Arzneimitteln, sowie von Stof-
fen
, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die
Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der

1) Dies darf man jedoch nicht verwechseln mit der größeren oder geringeren
Wahrscheinlichkeit, daß die Erfindung wirklich eine gewerbliche Verwerthung
finden werde, d. h. mit dem Urtheil über die wirthschaftliche Nützlichkeit oder
Brauchbarkeit einer Erfindung. Vgl. Gareis S. 34.
2) Hinsichtlich der offenkundigen Benutzung ist das Erforderniß aufgestellt,
daß dieselbe im Inlande geschehen ist, hinsichtlich der Beschreibung in öffent-
lichen Druckschriften nicht. Die Neuheit einer Erfindung ist daher auch zu ver-
neinen, wenn die Erfindung in ausländischen amtlichen Patentbeschreibungen
veröffentlicht ist. Der Regierungs-Entw. §. 2 wollte für diesen Fall eine Aus-
nahme anerkennen; der Reichstag lehnte dies aber ab. Vgl. darüber Kloster-
mann
S. 127.
3) Ges. §. 2. Die Bedeutung dieser Bestimmung ist streitig. Nach der
einen Ansicht will das Gesetz aussprechen, daß nur in den beiden, im §. 2
erwähnten Fällen, der Charakter der Neuheit mangle, also in allen anderen
Fällen eine Erfindung als neu anzuerkennen sei. So Dambach S. 11. Nach
der andern Ansicht spricht das Gesetz nicht positiv aus, unter welchen Voraus-
setzungen eine Erfindung als neu zu erachten sei, sondern hebt nur 2 Fälle
hervor, in denen dies unbedingt ausgeschlossen ist. Vgl. Landgraf S. 15.
Klostermann S. 123. Gareis S. 56 ff. Nach der Fassung des Gesetzes
ist die letztere Ansicht für die richtige zu erachten.

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
Die Erfindung wird nur dann patentirt, wenn ſie eine gewerb-
liche Verwerthung
geſtattet; da der Patentſchutz in Nichts
Anderem beſteht, als in der Monopoliſirung der gewerblichen
Verwerthung einer Erfindung, ſo iſt die Möglichkeit der ge-
werblichen Verwerthung ein durch den Begriff ſelbſt gegebenes Er-
forderniß, eine logiſche Vorbedingung der Patentirung 1).

Eine Erfindung von gewerblicher Verwerthbarkeit wird nur
dann patentirt, wenn ſie neu iſt. Unter welchen Vorausſetzungen
die Neuheit einer Erfindung anzuerkennen ſei, hat das Geſetz nicht
beſtimmt; es unterliegt dies dem techniſchen Urtheil des Patent-
amtes. Dagegen hat das Patentgeſetz erklärt, daß eine Erfindung
in zwei Fällen nicht neu ſei, nämlich wenn ſie bereits vor der
Anmeldung des Patentſuchers in öffentlichen Druckſchriften ſo genau
beſchrieben oder im Inlande ſo offenkundig benutzt iſt 2), daß dar-
nach die Benutzung durch andere Sachverſtändige möglich erſcheint 3).

Ausgeſchloſſen von dem Patentſchutz ſind Erfindungen von
Nahrungs- Genuß- und Arzneimitteln, ſowie von Stof-
fen
, welche auf chemiſchem Wege hergeſtellt werden, ſoweit die
Erfindungen nicht ein beſtimmtes Verfahren zur Herſtellung der

1) Dies darf man jedoch nicht verwechſeln mit der größeren oder geringeren
Wahrſcheinlichkeit, daß die Erfindung wirklich eine gewerbliche Verwerthung
finden werde, d. h. mit dem Urtheil über die wirthſchaftliche Nützlichkeit oder
Brauchbarkeit einer Erfindung. Vgl. Gareis S. 34.
2) Hinſichtlich der offenkundigen Benutzung iſt das Erforderniß aufgeſtellt,
daß dieſelbe im Inlande geſchehen iſt, hinſichtlich der Beſchreibung in öffent-
lichen Druckſchriften nicht. Die Neuheit einer Erfindung iſt daher auch zu ver-
neinen, wenn die Erfindung in ausländiſchen amtlichen Patentbeſchreibungen
veröffentlicht iſt. Der Regierungs-Entw. §. 2 wollte für dieſen Fall eine Aus-
nahme anerkennen; der Reichstag lehnte dies aber ab. Vgl. darüber Kloſter-
mann
S. 127.
3) Geſ. §. 2. Die Bedeutung dieſer Beſtimmung iſt ſtreitig. Nach der
einen Anſicht will das Geſetz ausſprechen, daß nur in den beiden, im §. 2
erwähnten Fällen, der Charakter der Neuheit mangle, alſo in allen anderen
Fällen eine Erfindung als neu anzuerkennen ſei. So Dambach S. 11. Nach
der andern Anſicht ſpricht das Geſetz nicht poſitiv aus, unter welchen Voraus-
ſetzungen eine Erfindung als neu zu erachten ſei, ſondern hebt nur 2 Fälle
hervor, in denen dies unbedingt ausgeſchloſſen iſt. Vgl. Landgraf S. 15.
Kloſtermann S. 123. Gareis S. 56 ff. Nach der Faſſung des Geſetzes
iſt die letztere Anſicht für die richtige zu erachten.
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[476/0490] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. Die Erfindung wird nur dann patentirt, wenn ſie eine gewerb- liche Verwerthung geſtattet; da der Patentſchutz in Nichts Anderem beſteht, als in der Monopoliſirung der gewerblichen Verwerthung einer Erfindung, ſo iſt die Möglichkeit der ge- werblichen Verwerthung ein durch den Begriff ſelbſt gegebenes Er- forderniß, eine logiſche Vorbedingung der Patentirung 1). Eine Erfindung von gewerblicher Verwerthbarkeit wird nur dann patentirt, wenn ſie neu iſt. Unter welchen Vorausſetzungen die Neuheit einer Erfindung anzuerkennen ſei, hat das Geſetz nicht beſtimmt; es unterliegt dies dem techniſchen Urtheil des Patent- amtes. Dagegen hat das Patentgeſetz erklärt, daß eine Erfindung in zwei Fällen nicht neu ſei, nämlich wenn ſie bereits vor der Anmeldung des Patentſuchers in öffentlichen Druckſchriften ſo genau beſchrieben oder im Inlande ſo offenkundig benutzt iſt 2), daß dar- nach die Benutzung durch andere Sachverſtändige möglich erſcheint 3). Ausgeſchloſſen von dem Patentſchutz ſind Erfindungen von Nahrungs- Genuß- und Arzneimitteln, ſowie von Stof- fen, welche auf chemiſchem Wege hergeſtellt werden, ſoweit die Erfindungen nicht ein beſtimmtes Verfahren zur Herſtellung der 1) Dies darf man jedoch nicht verwechſeln mit der größeren oder geringeren Wahrſcheinlichkeit, daß die Erfindung wirklich eine gewerbliche Verwerthung finden werde, d. h. mit dem Urtheil über die wirthſchaftliche Nützlichkeit oder Brauchbarkeit einer Erfindung. Vgl. Gareis S. 34. 2) Hinſichtlich der offenkundigen Benutzung iſt das Erforderniß aufgeſtellt, daß dieſelbe im Inlande geſchehen iſt, hinſichtlich der Beſchreibung in öffent- lichen Druckſchriften nicht. Die Neuheit einer Erfindung iſt daher auch zu ver- neinen, wenn die Erfindung in ausländiſchen amtlichen Patentbeſchreibungen veröffentlicht iſt. Der Regierungs-Entw. §. 2 wollte für dieſen Fall eine Aus- nahme anerkennen; der Reichstag lehnte dies aber ab. Vgl. darüber Kloſter- mann S. 127. 3) Geſ. §. 2. Die Bedeutung dieſer Beſtimmung iſt ſtreitig. Nach der einen Anſicht will das Geſetz ausſprechen, daß nur in den beiden, im §. 2 erwähnten Fällen, der Charakter der Neuheit mangle, alſo in allen anderen Fällen eine Erfindung als neu anzuerkennen ſei. So Dambach S. 11. Nach der andern Anſicht ſpricht das Geſetz nicht poſitiv aus, unter welchen Voraus- ſetzungen eine Erfindung als neu zu erachten ſei, ſondern hebt nur 2 Fälle hervor, in denen dies unbedingt ausgeſchloſſen iſt. Vgl. Landgraf S. 15. Kloſtermann S. 123. Gareis S. 56 ff. Nach der Faſſung des Geſetzes iſt die letztere Anſicht für die richtige zu erachten.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/490>, abgerufen am 26.06.2024.