Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens. besteht aus einem Vorsitzenden, welcher zum Richteramt befähigtist, und 6 Mitgliedern, von denen wenigstens drei der Schifffahrt kundig sein müssen. Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und einen schifffahrtskundigen Beisitzer. Für das Amt der übrigen Bei- sitzer bringen die Regierungen der Bundes-Seestaaten je drei sachkundige Personen in Vorschlag und zwar immer für einen Zeit- raum von 3 Jahren. Aus der Gesammtzahl der Vorgeschlagenen wählt der Vorsitzende für jeden Beschwerdefall fünf Beisitzer aus, beruft dieselben ein und beeidigt sie auf die Erfüllung der Obliegen- heiten ihres Amtes. Sie erhalten aus der Reichskasse Ersatz ihrer Reisekosten und Tagegelder, deren Höhe der Reichskanzler bestimmt 1). Die Geschäfts-Ordnung bei dem Ober-Seeamt wird vom Bundes- rath festgestellt 2). Das Ober-Seeamt faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit; auf das Verfahren finden im Allgemeinen die- selben Vorschriften Anwendung, welche für das Verfahren bei den Seeämtern gelten; die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung des Be- schwerdeführers und seines Gegners. Die Entscheidung muß mit Gründen versehen sein und ist dem Beschwerdeführer und seinem Gegner in Ausfertigung zuzustellen 3). Einem Schiffer oder Steuermann, dem die Befugniß zur Aus- f) Ueber die Innungen ist theils den Gemeindebehörden theils g) Jeder Gewerbeunternehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten 1) Ges. §. 29. Diese Beisitzer des Ober-Seeamtes sind keine Reichs- beamten, da sie in keinem Dienstverhältniß zum Reiche stehen; gleichwohl verwalten sie ein Reichsamt, da das Oberseeamt eine Reichsbehörde ist. Sie treten demnach den Bd. I. S. 397 aufgeführten Kotegorien hinzu. 2) Ges. §. 33. Bis jetzt ist dieses Reglement noch nicht erlassen. 3) Gesetz §§. 29 Abs. 2--32. 4) Ges. §. 34. 5) Gewerbe-Ordn. §§. 88 Abs. 2. 89. 92 bis 96. 103.
§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. beſteht aus einem Vorſitzenden, welcher zum Richteramt befähigtiſt, und 6 Mitgliedern, von denen wenigſtens drei der Schifffahrt kundig ſein müſſen. Der Kaiſer ernennt den Vorſitzenden und einen ſchifffahrtskundigen Beiſitzer. Für das Amt der übrigen Bei- ſitzer bringen die Regierungen der Bundes-Seeſtaaten je drei ſachkundige Perſonen in Vorſchlag und zwar immer für einen Zeit- raum von 3 Jahren. Aus der Geſammtzahl der Vorgeſchlagenen wählt der Vorſitzende für jeden Beſchwerdefall fünf Beiſitzer aus, beruft dieſelben ein und beeidigt ſie auf die Erfüllung der Obliegen- heiten ihres Amtes. Sie erhalten aus der Reichskaſſe Erſatz ihrer Reiſekoſten und Tagegelder, deren Höhe der Reichskanzler beſtimmt 1). Die Geſchäfts-Ordnung bei dem Ober-Seeamt wird vom Bundes- rath feſtgeſtellt 2). Das Ober-Seeamt faßt ſeine Beſchlüſſe nach Stimmenmehrheit; auf das Verfahren finden im Allgemeinen die- ſelben Vorſchriften Anwendung, welche für das Verfahren bei den Seeämtern gelten; die Verhandlung und Entſcheidung erfolgt in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung des Be- ſchwerdeführers und ſeines Gegners. Die Entſcheidung muß mit Gründen verſehen ſein und iſt dem Beſchwerdeführer und ſeinem Gegner in Ausfertigung zuzuſtellen 3). Einem Schiffer oder Steuermann, dem die Befugniß zur Aus- f) Ueber die Innungen iſt theils den Gemeindebehörden theils g) Jeder Gewerbeunternehmer iſt verpflichtet, auf ſeine Koſten 1) Geſ. §. 29. Dieſe Beiſitzer des Ober-Seeamtes ſind keine Reichs- beamten, da ſie in keinem Dienſtverhältniß zum Reiche ſtehen; gleichwohl verwalten ſie ein Reichsamt, da das Oberſeeamt eine Reichsbehörde iſt. Sie treten demnach den Bd. I. S. 397 aufgeführten Kotegorien hinzu. 2) Geſ. §. 33. Bis jetzt iſt dieſes Reglement noch nicht erlaſſen. 3) Geſetz §§. 29 Abſ. 2—32. 4) Geſ. §. 34. 5) Gewerbe-Ordn. §§. 88 Abſ. 2. 89. 92 bis 96. 103.
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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
beſteht aus einem Vorſitzenden, welcher zum Richteramt befähigt
iſt, und 6 Mitgliedern, von denen wenigſtens drei der Schifffahrt
kundig ſein müſſen. Der Kaiſer ernennt den Vorſitzenden und
einen ſchifffahrtskundigen Beiſitzer. Für das Amt der übrigen Bei-
ſitzer bringen die Regierungen der Bundes-Seeſtaaten je drei
ſachkundige Perſonen in Vorſchlag und zwar immer für einen Zeit-
raum von 3 Jahren. Aus der Geſammtzahl der Vorgeſchlagenen
wählt der Vorſitzende für jeden Beſchwerdefall fünf Beiſitzer aus,
beruft dieſelben ein und beeidigt ſie auf die Erfüllung der Obliegen-
heiten ihres Amtes. Sie erhalten aus der Reichskaſſe Erſatz ihrer
Reiſekoſten und Tagegelder, deren Höhe der Reichskanzler beſtimmt 1).
Die Geſchäfts-Ordnung bei dem Ober-Seeamt wird vom Bundes-
rath feſtgeſtellt 2). Das Ober-Seeamt faßt ſeine Beſchlüſſe nach
Stimmenmehrheit; auf das Verfahren finden im Allgemeinen die-
ſelben Vorſchriften Anwendung, welche für das Verfahren bei den
Seeämtern gelten; die Verhandlung und Entſcheidung erfolgt in
öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung des Be-
ſchwerdeführers und ſeines Gegners. Die Entſcheidung muß mit
Gründen verſehen ſein und iſt dem Beſchwerdeführer und ſeinem
Gegner in Ausfertigung zuzuſtellen 3).
Einem Schiffer oder Steuermann, dem die Befugniß zur Aus-
übung ſeines Gewerbes entzogen iſt, kann dieſelbe nach Ablauf
eines Jahres durch das Reichskanzler-Amt wieder eingeräumt
werden, wenn anzunehmen iſt, daß er fernerhin den Pflichten ſeines
Gewerbes genügen wird 4).
f) Ueber die Innungen iſt theils den Gemeindebehörden theils
den ſtaatlichen Verwaltungsräthen ein Recht der Aufſicht eingeräumt,
durch welches Verträge, Statutenveränderungen, Auflöſungsbe-
ſchlüſſe u. ſ. w. an die Ertheilung der Genehmigung gebunden ſind 5).
g) Jeder Gewerbeunternehmer iſt verpflichtet, auf ſeine Koſten
1) Geſ. §. 29. Dieſe Beiſitzer des Ober-Seeamtes ſind keine Reichs-
beamten, da ſie in keinem Dienſtverhältniß zum Reiche ſtehen; gleichwohl
verwalten ſie ein Reichsamt, da das Oberſeeamt eine Reichsbehörde iſt.
Sie treten demnach den Bd. I. S. 397 aufgeführten Kotegorien hinzu.
2) Geſ. §. 33. Bis jetzt iſt dieſes Reglement noch nicht erlaſſen.
3) Geſetz §§. 29 Abſ. 2—32.
4) Geſ. §. 34.
5) Gewerbe-Ordn. §§. 88 Abſ. 2. 89. 92 bis 96. 103.
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