Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens. Polizei-Verordnungen der höheren Verwaltungsbehörden bestimmtwerden 1). c) Für eine Anzahl von Gewerben ist die Ertheilung einer d) Die Straßengewerbe (der Droschkenkutscher, Dienstmänner e) Zum Betriebe gewisser Gewerbe sind nur diejenigen Per- 1) Gew.-O. §. 28. 2) Gew.-O. §. 30 Abs. 1. 3) Gew.-O. §. 32. 4) Gew.-O. §. 33. 5) Gew.-O. §. 43. Preßgesetz v. 7. Mai 1874 §. 4 u. 5. (R.-G.-Bl. S. 65.) 6) Gew.-O. §. 34. 7) Gew.-O. §. 35. 8) Gew.-O. §. 37. 76. 9) Gew.-O. §. 69. 10) Gew.-O. §. 72 fg.
§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. Polizei-Verordnungen der höheren Verwaltungsbehörden beſtimmtwerden 1). c) Für eine Anzahl von Gewerben iſt die Ertheilung einer d) Die Straßengewerbe (der Droſchkenkutſcher, Dienſtmänner e) Zum Betriebe gewiſſer Gewerbe ſind nur diejenigen Per- 1) Gew.-O. §. 28. 2) Gew.-O. §. 30 Abſ. 1. 3) Gew.-O. §. 32. 4) Gew.-O. §. 33. 5) Gew.-O. §. 43. Preßgeſetz v. 7. Mai 1874 §. 4 u. 5. (R.-G.-Bl. S. 65.) 6) Gew.-O. §. 34. 7) Gew.-O. §. 35. 8) Gew.-O. §. 37. 76. 9) Gew.-O. §. 69. 10) Gew.-O. §. 72 fg.
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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
Polizei-Verordnungen der höheren Verwaltungsbehörden beſtimmt
werden 1).
c) Für eine Anzahl von Gewerben iſt die Ertheilung einer
obrigkeitlichen Erlaubniß geſetzliche Vorbedingung des Betriebes,
nämlich für Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs-,
und Privat-Irren-Anſtalten 2); für Schauſpiel-Unternehmer 3); für
den Betrieb einer Gaſtwirthſchaft, Schenkwirthſchaft oder des Klein-
handels mit Branntwein oder Spiritus 4); für den Straßenverkauf
oder das Anſchlagen von Druckſchriften oder anderen Schriften und
Bildwerken 5), und — wofern die Landesgeſetze dies anordnen —
für den Handel mit Giften und für das Lootſen Gewerbe und das
Gewerbe der Markſcheider 6). Oder es kann der Betrieb gewiſſer
Gewerbe Perſonen unterſagt werden, welche wegen ſolcher Ver-
gehen oder Verbrechen beſtraft worden ſind, zu deren Verübung
der Gewerbebetrieb Veranlaſſung bieten kann 7).
d) Die Straßengewerbe (der Droſchkenkutſcher, Dienſtmänner
u. ſ. w.) ſind gänzlich der Regelung durch die Ortspolizeibehörde
unterworfen 8); ferner ſind die Ortsbehörden innerhalb der durch
die Gew.-Ordnung gezogenen Gränzen zum Erlaß von Markt-Ord-
nungen befugt 9). In einigen Fällen iſt auch der Erlaß obrigkeit-
licher Taxen geſtattet 10).
e) Zum Betriebe gewiſſer Gewerbe ſind nur diejenigen Per-
ſonen befugt, welche eine Approbation auf Grund eines Nachweiſes
der Befähigung erlangt haben. Eine ſolche Approbation gilt nicht
nur für das Gebiet des Staates, deſſen Behörde ſie ausgeſtellt hat,
ſondern für das ganze Bundesgebiet. Aus dieſem Grunde müſſen
die Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung für alle Bun-
desſtaaten die nämlichen ſein und es iſt deshalb der Erlaß derſelben
1) Gew.-O. §. 28.
2) Gew.-O. §. 30 Abſ. 1.
3) Gew.-O. §. 32.
4) Gew.-O. §. 33.
5) Gew.-O. §. 43. Preßgeſetz v. 7. Mai 1874 §. 4 u. 5. (R.-G.-Bl.
S. 65.)
6) Gew.-O. §. 34.
7) Gew.-O. §. 35.
8) Gew.-O. §. 37. 76.
9) Gew.-O. §. 69.
10) Gew.-O. §. 72 fg.
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