Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens. Schiffes angebracht ist, welche die Aufnahme der vorgeschriebenenMaße verhindern könnte. Die Erbauer des Schiffes sind ver- pflichtet, eine schriftliche Anzeige hiervon der zuständigen Ver- messungs-Behörde rechtzeitig zugehen zu lassen. Die Vermessung der Aufbauten auf dem obersten Deck und der Räume im Innern des Schiffes erfolgt nachträglich 1). Die Rheder und der Führer eines jeden Schiffes sind verpflichtet, bei der Ver- messung entweder selbst oder durch ihre Leute der Vermessungs- behörde jede Hülfe und jeden Aufschluß zu gewähren, welche diese für die Ausführung des Vermessungsgeschäftes von ihnen zu be- anspruchen sich veranlaßt sehen; dies gilt insbesondere von den etwaigen Aufforderungen der Vermessungs-Behörde behufs Auf- räumung des inneren Schiffsraumes zum Zwecke der Vermessung. Ladung oder Ballast darf vor beendeter Vermessung ohne vorherige Zustimmung der Vermessungs-Behörde nicht eingenommen werden 2). Werden an einem Schiff durch Umbau Veränderungen vor- Die Vermessungs-Behörden sind überdies befugt, auch unauf- 2. Die Vermessungsbehörden sind ebenso wie die 1) Sch.-V.-O. §. 27. 2) Sch.-V.-O. §. 28. 3) oben S. 451 Note 4. 4) Sch.-V.-O. §§. 29. 30. 5) Sch.-V.-O. §. 31.
§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens. Schiffes angebracht iſt, welche die Aufnahme der vorgeſchriebenenMaße verhindern könnte. Die Erbauer des Schiffes ſind ver- pflichtet, eine ſchriftliche Anzeige hiervon der zuſtändigen Ver- meſſungs-Behörde rechtzeitig zugehen zu laſſen. Die Vermeſſung der Aufbauten auf dem oberſten Deck und der Räume im Innern des Schiffes erfolgt nachträglich 1). Die Rheder und der Führer eines jeden Schiffes ſind verpflichtet, bei der Ver- meſſung entweder ſelbſt oder durch ihre Leute der Vermeſſungs- behörde jede Hülfe und jeden Aufſchluß zu gewähren, welche dieſe für die Ausführung des Vermeſſungsgeſchäftes von ihnen zu be- anſpruchen ſich veranlaßt ſehen; dies gilt insbeſondere von den etwaigen Aufforderungen der Vermeſſungs-Behörde behufs Auf- räumung des inneren Schiffsraumes zum Zwecke der Vermeſſung. Ladung oder Ballaſt darf vor beendeter Vermeſſung ohne vorherige Zuſtimmung der Vermeſſungs-Behörde nicht eingenommen werden 2). Werden an einem Schiff durch Umbau Veränderungen vor- Die Vermeſſungs-Behörden ſind überdies befugt, auch unauf- 2. Die Vermeſſungsbehörden ſind ebenſo wie die 1) Sch.-V.-O. §. 27. 2) Sch.-V.-O. §. 28. 3) oben S. 451 Note 4. 4) Sch.-V.-O. §§. 29. 30. 5) Sch.-V.-O. §. 31.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0466" n="452"/><fw place="top" type="header">§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.</fw><lb/> Schiffes angebracht iſt, welche die Aufnahme der vorgeſchriebenen<lb/> Maße verhindern könnte. Die <hi rendition="#g">Erbauer des Schiffes</hi> ſind <hi rendition="#g">ver-<lb/> pflichtet</hi>, eine ſchriftliche Anzeige hiervon der zuſtändigen Ver-<lb/> meſſungs-Behörde rechtzeitig zugehen zu laſſen. Die Vermeſſung<lb/> der Aufbauten auf dem oberſten Deck und der Räume im Innern<lb/> des Schiffes erfolgt nachträglich <note place="foot" n="1)">Sch.-V.-O. §. 27.</note>. <hi rendition="#g">Die Rheder und der<lb/> Führer</hi> eines jeden Schiffes ſind <hi rendition="#g">verpflichtet</hi>, bei der Ver-<lb/> meſſung entweder ſelbſt oder durch ihre Leute der Vermeſſungs-<lb/> behörde jede Hülfe und jeden Aufſchluß zu gewähren, welche dieſe<lb/> für die Ausführung des Vermeſſungsgeſchäftes von ihnen zu be-<lb/> anſpruchen ſich veranlaßt ſehen; dies gilt insbeſondere von den<lb/> etwaigen Aufforderungen der Vermeſſungs-Behörde behufs Auf-<lb/> räumung des inneren Schiffsraumes zum Zwecke der Vermeſſung.<lb/> Ladung oder Ballaſt darf vor beendeter Vermeſſung ohne vorherige<lb/> Zuſtimmung der Vermeſſungs-Behörde nicht eingenommen werden <note place="foot" n="2)">Sch.-V.-O. §. 28.</note>.</p><lb/> <p>Werden an einem Schiff durch <hi rendition="#g">Umbau</hi> Veränderungen vor-<lb/> genommen, welche bei Ausſtellung des Meßbriefes nicht berück-<lb/> ſichtigt ſind, oder werden diejenigen Räume verändert, welche<lb/> von dem Brutto-Raumgehalt zur Ermittelung des Netto-Raumge-<lb/> haltes in Abzug gebracht worden ſind <note place="foot" n="3)">oben S. 451 Note 4.</note>, ſo hat derjenige, welcher<lb/> den Umbau ausführt, der zuſtändigen Vermeſſungsbehörde, oder<lb/> — falls der Umbau im Auslande ausgeführt wurde, der Schiffs-<lb/> führer der Vermeſſungs-Behörde in dem erſten inländiſchen Hafen,<lb/> in welchen das Schiff einläuft, — eine ſchriftliche Anzeige von<lb/> dem ſtattgehabten Umbau zu machen, und zwar ſo zeitig, daß die<lb/> Vermeſſung ungehindert ſtattfinden kann <note place="foot" n="4)">Sch.-V.-O. §§. 29. 30.</note>.</p><lb/> <p>Die Vermeſſungs-Behörden ſind überdies befugt, auch unauf-<lb/> gefordert ein Schiff der Kontrole wegen zu vermeſſen und es ſtehen<lb/> ihnen dabei gegen Rheder und Schiffsführer dieſelben Rechte zu,<lb/> als wenn die Vermeſſung auf Antrag erfolgt <note place="foot" n="5)">Sch.-V.-O. §. 31.</note>.</p><lb/> <p>2. Die <hi rendition="#g">Vermeſſungsbehörden</hi> ſind ebenſo wie die<lb/> Eichungsämter <hi rendition="#g">Landesbehörden</hi>. Die Mitglieder derſelben<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [452/0466]
§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.
Schiffes angebracht iſt, welche die Aufnahme der vorgeſchriebenen
Maße verhindern könnte. Die Erbauer des Schiffes ſind ver-
pflichtet, eine ſchriftliche Anzeige hiervon der zuſtändigen Ver-
meſſungs-Behörde rechtzeitig zugehen zu laſſen. Die Vermeſſung
der Aufbauten auf dem oberſten Deck und der Räume im Innern
des Schiffes erfolgt nachträglich 1). Die Rheder und der
Führer eines jeden Schiffes ſind verpflichtet, bei der Ver-
meſſung entweder ſelbſt oder durch ihre Leute der Vermeſſungs-
behörde jede Hülfe und jeden Aufſchluß zu gewähren, welche dieſe
für die Ausführung des Vermeſſungsgeſchäftes von ihnen zu be-
anſpruchen ſich veranlaßt ſehen; dies gilt insbeſondere von den
etwaigen Aufforderungen der Vermeſſungs-Behörde behufs Auf-
räumung des inneren Schiffsraumes zum Zwecke der Vermeſſung.
Ladung oder Ballaſt darf vor beendeter Vermeſſung ohne vorherige
Zuſtimmung der Vermeſſungs-Behörde nicht eingenommen werden 2).
Werden an einem Schiff durch Umbau Veränderungen vor-
genommen, welche bei Ausſtellung des Meßbriefes nicht berück-
ſichtigt ſind, oder werden diejenigen Räume verändert, welche
von dem Brutto-Raumgehalt zur Ermittelung des Netto-Raumge-
haltes in Abzug gebracht worden ſind 3), ſo hat derjenige, welcher
den Umbau ausführt, der zuſtändigen Vermeſſungsbehörde, oder
— falls der Umbau im Auslande ausgeführt wurde, der Schiffs-
führer der Vermeſſungs-Behörde in dem erſten inländiſchen Hafen,
in welchen das Schiff einläuft, — eine ſchriftliche Anzeige von
dem ſtattgehabten Umbau zu machen, und zwar ſo zeitig, daß die
Vermeſſung ungehindert ſtattfinden kann 4).
Die Vermeſſungs-Behörden ſind überdies befugt, auch unauf-
gefordert ein Schiff der Kontrole wegen zu vermeſſen und es ſtehen
ihnen dabei gegen Rheder und Schiffsführer dieſelben Rechte zu,
als wenn die Vermeſſung auf Antrag erfolgt 5).
2. Die Vermeſſungsbehörden ſind ebenſo wie die
Eichungsämter Landesbehörden. Die Mitglieder derſelben
1) Sch.-V.-O. §. 27.
2) Sch.-V.-O. §. 28.
3) oben S. 451 Note 4.
4) Sch.-V.-O. §§. 29. 30.
5) Sch.-V.-O. §. 31.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |