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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens.
Schiffes angebracht ist, welche die Aufnahme der vorgeschriebenen
Maße verhindern könnte. Die Erbauer des Schiffes sind ver-
pflichtet
, eine schriftliche Anzeige hiervon der zuständigen Ver-
messungs-Behörde rechtzeitig zugehen zu lassen. Die Vermessung
der Aufbauten auf dem obersten Deck und der Räume im Innern
des Schiffes erfolgt nachträglich 1). Die Rheder und der
Führer
eines jeden Schiffes sind verpflichtet, bei der Ver-
messung entweder selbst oder durch ihre Leute der Vermessungs-
behörde jede Hülfe und jeden Aufschluß zu gewähren, welche diese
für die Ausführung des Vermessungsgeschäftes von ihnen zu be-
anspruchen sich veranlaßt sehen; dies gilt insbesondere von den
etwaigen Aufforderungen der Vermessungs-Behörde behufs Auf-
räumung des inneren Schiffsraumes zum Zwecke der Vermessung.
Ladung oder Ballast darf vor beendeter Vermessung ohne vorherige
Zustimmung der Vermessungs-Behörde nicht eingenommen werden 2).

Werden an einem Schiff durch Umbau Veränderungen vor-
genommen, welche bei Ausstellung des Meßbriefes nicht berück-
sichtigt sind, oder werden diejenigen Räume verändert, welche
von dem Brutto-Raumgehalt zur Ermittelung des Netto-Raumge-
haltes in Abzug gebracht worden sind 3), so hat derjenige, welcher
den Umbau ausführt, der zuständigen Vermessungsbehörde, oder
-- falls der Umbau im Auslande ausgeführt wurde, der Schiffs-
führer der Vermessungs-Behörde in dem ersten inländischen Hafen,
in welchen das Schiff einläuft, -- eine schriftliche Anzeige von
dem stattgehabten Umbau zu machen, und zwar so zeitig, daß die
Vermessung ungehindert stattfinden kann 4).

Die Vermessungs-Behörden sind überdies befugt, auch unauf-
gefordert ein Schiff der Kontrole wegen zu vermessen und es stehen
ihnen dabei gegen Rheder und Schiffsführer dieselben Rechte zu,
als wenn die Vermessung auf Antrag erfolgt 5).

2. Die Vermessungsbehörden sind ebenso wie die
Eichungsämter Landesbehörden. Die Mitglieder derselben

1) Sch.-V.-O. §. 27.
2) Sch.-V.-O. §. 28.
3) oben S. 451 Note 4.
4) Sch.-V.-O. §§. 29. 30.
5) Sch.-V.-O. §. 31.

§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.
Schiffes angebracht iſt, welche die Aufnahme der vorgeſchriebenen
Maße verhindern könnte. Die Erbauer des Schiffes ſind ver-
pflichtet
, eine ſchriftliche Anzeige hiervon der zuſtändigen Ver-
meſſungs-Behörde rechtzeitig zugehen zu laſſen. Die Vermeſſung
der Aufbauten auf dem oberſten Deck und der Räume im Innern
des Schiffes erfolgt nachträglich 1). Die Rheder und der
Führer
eines jeden Schiffes ſind verpflichtet, bei der Ver-
meſſung entweder ſelbſt oder durch ihre Leute der Vermeſſungs-
behörde jede Hülfe und jeden Aufſchluß zu gewähren, welche dieſe
für die Ausführung des Vermeſſungsgeſchäftes von ihnen zu be-
anſpruchen ſich veranlaßt ſehen; dies gilt insbeſondere von den
etwaigen Aufforderungen der Vermeſſungs-Behörde behufs Auf-
räumung des inneren Schiffsraumes zum Zwecke der Vermeſſung.
Ladung oder Ballaſt darf vor beendeter Vermeſſung ohne vorherige
Zuſtimmung der Vermeſſungs-Behörde nicht eingenommen werden 2).

Werden an einem Schiff durch Umbau Veränderungen vor-
genommen, welche bei Ausſtellung des Meßbriefes nicht berück-
ſichtigt ſind, oder werden diejenigen Räume verändert, welche
von dem Brutto-Raumgehalt zur Ermittelung des Netto-Raumge-
haltes in Abzug gebracht worden ſind 3), ſo hat derjenige, welcher
den Umbau ausführt, der zuſtändigen Vermeſſungsbehörde, oder
— falls der Umbau im Auslande ausgeführt wurde, der Schiffs-
führer der Vermeſſungs-Behörde in dem erſten inländiſchen Hafen,
in welchen das Schiff einläuft, — eine ſchriftliche Anzeige von
dem ſtattgehabten Umbau zu machen, und zwar ſo zeitig, daß die
Vermeſſung ungehindert ſtattfinden kann 4).

Die Vermeſſungs-Behörden ſind überdies befugt, auch unauf-
gefordert ein Schiff der Kontrole wegen zu vermeſſen und es ſtehen
ihnen dabei gegen Rheder und Schiffsführer dieſelben Rechte zu,
als wenn die Vermeſſung auf Antrag erfolgt 5).

2. Die Vermeſſungsbehörden ſind ebenſo wie die
Eichungsämter Landesbehörden. Die Mitglieder derſelben

1) Sch.-V.-O. §. 27.
2) Sch.-V.-O. §. 28.
3) oben S. 451 Note 4.
4) Sch.-V.-O. §§. 29. 30.
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[452/0466] §. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens. Schiffes angebracht iſt, welche die Aufnahme der vorgeſchriebenen Maße verhindern könnte. Die Erbauer des Schiffes ſind ver- pflichtet, eine ſchriftliche Anzeige hiervon der zuſtändigen Ver- meſſungs-Behörde rechtzeitig zugehen zu laſſen. Die Vermeſſung der Aufbauten auf dem oberſten Deck und der Räume im Innern des Schiffes erfolgt nachträglich 1). Die Rheder und der Führer eines jeden Schiffes ſind verpflichtet, bei der Ver- meſſung entweder ſelbſt oder durch ihre Leute der Vermeſſungs- behörde jede Hülfe und jeden Aufſchluß zu gewähren, welche dieſe für die Ausführung des Vermeſſungsgeſchäftes von ihnen zu be- anſpruchen ſich veranlaßt ſehen; dies gilt insbeſondere von den etwaigen Aufforderungen der Vermeſſungs-Behörde behufs Auf- räumung des inneren Schiffsraumes zum Zwecke der Vermeſſung. Ladung oder Ballaſt darf vor beendeter Vermeſſung ohne vorherige Zuſtimmung der Vermeſſungs-Behörde nicht eingenommen werden 2). Werden an einem Schiff durch Umbau Veränderungen vor- genommen, welche bei Ausſtellung des Meßbriefes nicht berück- ſichtigt ſind, oder werden diejenigen Räume verändert, welche von dem Brutto-Raumgehalt zur Ermittelung des Netto-Raumge- haltes in Abzug gebracht worden ſind 3), ſo hat derjenige, welcher den Umbau ausführt, der zuſtändigen Vermeſſungsbehörde, oder — falls der Umbau im Auslande ausgeführt wurde, der Schiffs- führer der Vermeſſungs-Behörde in dem erſten inländiſchen Hafen, in welchen das Schiff einläuft, — eine ſchriftliche Anzeige von dem ſtattgehabten Umbau zu machen, und zwar ſo zeitig, daß die Vermeſſung ungehindert ſtattfinden kann 4). Die Vermeſſungs-Behörden ſind überdies befugt, auch unauf- gefordert ein Schiff der Kontrole wegen zu vermeſſen und es ſtehen ihnen dabei gegen Rheder und Schiffsführer dieſelben Rechte zu, als wenn die Vermeſſung auf Antrag erfolgt 5). 2. Die Vermeſſungsbehörden ſind ebenſo wie die Eichungsämter Landesbehörden. Die Mitglieder derſelben 1) Sch.-V.-O. §. 27. 2) Sch.-V.-O. §. 28. 3) oben S. 451 Note 4. 4) Sch.-V.-O. §§. 29. 30. 5) Sch.-V.-O. §. 31.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/466>, abgerufen am 23.07.2024.