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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens.
das Reich eine eigene ständige Behörde eingerichtet, welche die
amtliche Bezeichnung: Normal-Eichungskommission führt.
Dieselbe hat ihren Sitz in Berlin 1).

Die dem Reiche zustehenden und durch die Normal-Eichungs-
kommission auszuübenden Befugnisse sind folgende:

a) Ihr liegt es ob, nach beglaubigten Kopien des Urmaßes 2)
und des Urgewichtes 3) die Normalmaße und Normalge-
wichte
herzustellen und richtig zu erhalten und dieselben, sowie
die von den einzelnen Eichungsämtern bei ihrem Geschäftsbetriebe
zu verwendenden Eichungsnormale und Normalapparate
an die Eichungsstellen der Bundesstaaten zu verabfolgen 4).

b) Die Normal-Eichungskommission hat die näheren Vor-
schriften über Material, und Gestalt, Bezeichnung und sonstige
Beschaffenheit der Maße und Gewichte, sowie über die von Seiten
der Eichungsstellen innezuhaltenden Fehlergrenzen zu erlas-
sen 5). Sie ist befugt, Anordnungen darüber zu treffen, daß zu
besonderen gewerblichen Zwecken besondere Arten von Waagen,
Gewichten und Meßwerkzeugen verwendet werden müssen, und sie
setzt die Bedingungen ihrer Stempelfähigkeit fest. Sie hat über-
haupt alle die technische Seite des Eichungswesens betreffenden
Gegenstände und das bei der Eichung und Stempelung zu beob-
achtende Verfahren zu regeln 6).

c) Die Eichung erfolgt bei sämmtlichen Eichungsstellen des

1) M.- u. Gew.-O. Art. 18 Abs. 1. Vgl. über die Ressortverhältnisse und
die Einrichtung dieser Behörde Bd. I. S. 318 ff.
2) M.- u. Gew.-O. Art. 2.
3) ebendas. Art. 5.
4) M.- u. Gew.-Ordn. Art. 9. 15. 18 Abs. 2.
5) Die Bestimmungen über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Ver-
kehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit erfolgen
jedoch nach Vernehmung der Normal-Eichungskommission durch den Bun-
desrath
. M.- u. Gew.-Ordn. Art. 10 Abs. 2. Dieselben sind veröffentlicht
im R.-G.-Bl. 1869 S. 698 ff. 1871 S. 328. 1875 S. 257 (Centralbl. S. 436).
Vgl. auch R.-G.-Bl. 1876 S. 123 (Centralbl. S. 185).
6) M.- u. Gew.-O. Art. 18 Abs. 3. Diese Vorschriften sind erlassen in
der Eichordnung f. den Nordd. Bund v. 16. Juli 1869. (B.-G.-Bl. 1869
Beilage zu Nro. 32). Zu derselben sind zahlreiche Nachträge erschienen, welche
bis 1872 im Reichs-Gesetzblatt, von 1873 an im Centralblatt des D. R. ver-
öffentlicht worden sind. Eine Aufzählung derselben findet sich bei v. Rönne
a. a. O. S. 246. Vgl. auch Bekanntm. v. 26. März 1877 R.-G.-Bl. S. 408.

§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.
das Reich eine eigene ſtändige Behörde eingerichtet, welche die
amtliche Bezeichnung: Normal-Eichungskommiſſion führt.
Dieſelbe hat ihren Sitz in Berlin 1).

Die dem Reiche zuſtehenden und durch die Normal-Eichungs-
kommiſſion auszuübenden Befugniſſe ſind folgende:

a) Ihr liegt es ob, nach beglaubigten Kopien des Urmaßes 2)
und des Urgewichtes 3) die Normalmaße und Normalge-
wichte
herzuſtellen und richtig zu erhalten und dieſelben, ſowie
die von den einzelnen Eichungsämtern bei ihrem Geſchäftsbetriebe
zu verwendenden Eichungsnormale und Normalapparate
an die Eichungsſtellen der Bundesſtaaten zu verabfolgen 4).

b) Die Normal-Eichungskommiſſion hat die näheren Vor-
ſchriften über Material, und Geſtalt, Bezeichnung und ſonſtige
Beſchaffenheit der Maße und Gewichte, ſowie über die von Seiten
der Eichungsſtellen innezuhaltenden Fehlergrenzen zu erlaſ-
ſen 5). Sie iſt befugt, Anordnungen darüber zu treffen, daß zu
beſonderen gewerblichen Zwecken beſondere Arten von Waagen,
Gewichten und Meßwerkzeugen verwendet werden müſſen, und ſie
ſetzt die Bedingungen ihrer Stempelfähigkeit feſt. Sie hat über-
haupt alle die techniſche Seite des Eichungsweſens betreffenden
Gegenſtände und das bei der Eichung und Stempelung zu beob-
achtende Verfahren zu regeln 6).

c) Die Eichung erfolgt bei ſämmtlichen Eichungsſtellen des

1) M.- u. Gew.-O. Art. 18 Abſ. 1. Vgl. über die Reſſortverhältniſſe und
die Einrichtung dieſer Behörde Bd. I. S. 318 ff.
2) M.- u. Gew.-O. Art. 2.
3) ebendaſ. Art. 5.
4) M.- u. Gew.-Ordn. Art. 9. 15. 18 Abſ. 2.
5) Die Beſtimmungen über die äußerſten Grenzen der im öffentlichen Ver-
kehr noch zu duldenden Abweichungen von der abſoluten Richtigkeit erfolgen
jedoch nach Vernehmung der Normal-Eichungskommiſſion durch den Bun-
desrath
. M.- u. Gew.-Ordn. Art. 10 Abſ. 2. Dieſelben ſind veröffentlicht
im R.-G.-Bl. 1869 S. 698 ff. 1871 S. 328. 1875 S. 257 (Centralbl. S. 436).
Vgl. auch R.-G.-Bl. 1876 S. 123 (Centralbl. S. 185).
6) M.- u. Gew.-O. Art. 18 Abſ. 3. Dieſe Vorſchriften ſind erlaſſen in
der Eichordnung f. den Nordd. Bund v. 16. Juli 1869. (B.-G.-Bl. 1869
Beilage zu Nro. 32). Zu derſelben ſind zahlreiche Nachträge erſchienen, welche
bis 1872 im Reichs-Geſetzblatt, von 1873 an im Centralblatt des D. R. ver-
öffentlicht worden ſind. Eine Aufzählung derſelben findet ſich bei v. Rönne
a. a. O. S. 246. Vgl. auch Bekanntm. v. 26. März 1877 R.-G.-Bl. S. 408.
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[448/0462] §. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens. das Reich eine eigene ſtändige Behörde eingerichtet, welche die amtliche Bezeichnung: Normal-Eichungskommiſſion führt. Dieſelbe hat ihren Sitz in Berlin 1). Die dem Reiche zuſtehenden und durch die Normal-Eichungs- kommiſſion auszuübenden Befugniſſe ſind folgende: a) Ihr liegt es ob, nach beglaubigten Kopien des Urmaßes 2) und des Urgewichtes 3) die Normalmaße und Normalge- wichte herzuſtellen und richtig zu erhalten und dieſelben, ſowie die von den einzelnen Eichungsämtern bei ihrem Geſchäftsbetriebe zu verwendenden Eichungsnormale und Normalapparate an die Eichungsſtellen der Bundesſtaaten zu verabfolgen 4). b) Die Normal-Eichungskommiſſion hat die näheren Vor- ſchriften über Material, und Geſtalt, Bezeichnung und ſonſtige Beſchaffenheit der Maße und Gewichte, ſowie über die von Seiten der Eichungsſtellen innezuhaltenden Fehlergrenzen zu erlaſ- ſen 5). Sie iſt befugt, Anordnungen darüber zu treffen, daß zu beſonderen gewerblichen Zwecken beſondere Arten von Waagen, Gewichten und Meßwerkzeugen verwendet werden müſſen, und ſie ſetzt die Bedingungen ihrer Stempelfähigkeit feſt. Sie hat über- haupt alle die techniſche Seite des Eichungsweſens betreffenden Gegenſtände und das bei der Eichung und Stempelung zu beob- achtende Verfahren zu regeln 6). c) Die Eichung erfolgt bei ſämmtlichen Eichungsſtellen des 1) M.- u. Gew.-O. Art. 18 Abſ. 1. Vgl. über die Reſſortverhältniſſe und die Einrichtung dieſer Behörde Bd. I. S. 318 ff. 2) M.- u. Gew.-O. Art. 2. 3) ebendaſ. Art. 5. 4) M.- u. Gew.-Ordn. Art. 9. 15. 18 Abſ. 2. 5) Die Beſtimmungen über die äußerſten Grenzen der im öffentlichen Ver- kehr noch zu duldenden Abweichungen von der abſoluten Richtigkeit erfolgen jedoch nach Vernehmung der Normal-Eichungskommiſſion durch den Bun- desrath. M.- u. Gew.-Ordn. Art. 10 Abſ. 2. Dieſelben ſind veröffentlicht im R.-G.-Bl. 1869 S. 698 ff. 1871 S. 328. 1875 S. 257 (Centralbl. S. 436). Vgl. auch R.-G.-Bl. 1876 S. 123 (Centralbl. S. 185). 6) M.- u. Gew.-O. Art. 18 Abſ. 3. Dieſe Vorſchriften ſind erlaſſen in der Eichordnung f. den Nordd. Bund v. 16. Juli 1869. (B.-G.-Bl. 1869 Beilage zu Nro. 32). Zu derſelben ſind zahlreiche Nachträge erſchienen, welche bis 1872 im Reichs-Geſetzblatt, von 1873 an im Centralblatt des D. R. ver- öffentlicht worden ſind. Eine Aufzählung derſelben findet ſich bei v. Rönne a. a. O. S. 246. Vgl. auch Bekanntm. v. 26. März 1877 R.-G.-Bl. S. 408.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/462>, abgerufen am 23.11.2024.