Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 74. Die Verwaltung des Münzwesens. wie die Goldmünzen ausgegeben, ohne daß ihnen aber die Geld-eigenschaft absolut beigelegt ist. Hieraus ergeben sich zwei Rechts- sätze, welche den juristischen Charakter der Scheidemünzen im Gegensatz zu den Goldmünzen bestimmen, nämlich. a) Niemand ist verpflichtet, Reichs silbermünzen im Betrage b) Das Reich ist verpflichtet, Reichs-Scheidemünzen gegen Von diesen Grundsätzen besteht aber gegenwärtig noch eine 1) Münzges. Art. 9 Abs. 1. 2) Dieselben sind auf Grund eines Bundesrathsbeschlusses vom Reichskanzler in der Bekanntmach. v. 19. Dezemb. 1875 aufgeführt. Centralblatt 1875 S. 802. 3) Mit Rücksicht auf diese jurist. und wirthschaftliche Bedeutung der Scheide- münzen ist in das Münzgesetz Art. 4 und Art. 5 die Verwaltungs-Vor- schrift aufgenommen, daß der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen bis auf Weiteres 10 Mark und der Gesammtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen 21/2 M. für den Kopf der Bevölkerung des Reiches nicht übersteigen soll. 4) Münzges. Art. 9 Abs. 2. 5) Münzges. Art. 15 Ziff. 1. Daselbst sind auch die Zweithaler-Stücke genannt, dieselben sind aber auch seit dem 15. Nov. 1876 außer Kurs gesetzt. V. v. 2. Nov. 1876. R.-G.-Bl. S. 221. 6) Ges. v. 20. April 1874. R.-G.-Bl. S. 35.
§. 74. Die Verwaltung des Münzweſens. wie die Goldmünzen ausgegeben, ohne daß ihnen aber die Geld-eigenſchaft abſolut beigelegt iſt. Hieraus ergeben ſich zwei Rechts- ſätze, welche den juriſtiſchen Charakter der Scheidemünzen im Gegenſatz zu den Goldmünzen beſtimmen, nämlich. a) Niemand iſt verpflichtet, Reichs ſilbermünzen im Betrage b) Das Reich iſt verpflichtet, Reichs-Scheidemünzen gegen Von dieſen Grundſätzen beſteht aber gegenwärtig noch eine 1) Münzgeſ. Art. 9 Abſ. 1. 2) Dieſelben ſind auf Grund eines Bundesrathsbeſchluſſes vom Reichskanzler in der Bekanntmach. v. 19. Dezemb. 1875 aufgeführt. Centralblatt 1875 S. 802. 3) Mit Rückſicht auf dieſe juriſt. und wirthſchaftliche Bedeutung der Scheide- münzen iſt in das Münzgeſetz Art. 4 und Art. 5 die Verwaltungs-Vor- ſchrift aufgenommen, daß der Geſammtbetrag der Reichsſilbermünzen bis auf Weiteres 10 Mark und der Geſammtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen 2½ M. für den Kopf der Bevölkerung des Reiches nicht überſteigen ſoll. 4) Münzgeſ. Art. 9 Abſ. 2. 5) Münzgeſ. Art. 15 Ziff. 1. Daſelbſt ſind auch die Zweithaler-Stücke genannt, dieſelben ſind aber auch ſeit dem 15. Nov. 1876 außer Kurs geſetzt. V. v. 2. Nov. 1876. R.-G.-Bl. S. 221. 6) Geſ. v. 20. April 1874. R.-G.-Bl. S. 35.
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§. 74. Die Verwaltung des Münzweſens.
wie die Goldmünzen ausgegeben, ohne daß ihnen aber die Geld-
eigenſchaft abſolut beigelegt iſt. Hieraus ergeben ſich zwei Rechts-
ſätze, welche den juriſtiſchen Charakter der Scheidemünzen im
Gegenſatz zu den Goldmünzen beſtimmen, nämlich.
a) Niemand iſt verpflichtet, Reichs ſilbermünzen im Betrage
von mehr als 20 Mark und Reichs-Nickel- und Kupfermünzen
im Betrag von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen 1).
b) Das Reich iſt verpflichtet, Reichs-Scheidemünzen gegen
Reichs-Goldmünzen umzutauſchen. Hinſichtlich dieſer Verpflichtung
iſt die Anordnung getroffen, daß zunächſt von allen Reichs- und
Landeskaſſen Reichs-Silbermünzen in jedem Betrage in Zah-
lung genommen werden; ferner daß an gewiſſen, vom Bundes-
rath zu bezeichnenden Kaſſen 2), Reichsſilbermünzen in Beträgen
von mindeſtens 200 Mark und Reichs- Nickel- und Kupfermünzen
in Beträgen von mindeſtens 50 M. auf Verlangen gegen Reichs-
goldmünzen umgetauſcht werden 3). Der Bundesrath iſt er-
mächtigt, die näheren Bedingungen des Umtauſches feſtzuſetzen 4).
Von dieſen Grundſätzen beſteht aber gegenwärtig noch eine
Ausnahme, indem die Thalerſtücke deutſchen Gepräges im
geſammten Bundesgebiete den Reichs-Goldmünzen unter Berech-
nung des Thalers zu drei Mark gleichgeſtellt ſind, ſo lange ſie
nicht außer Kurs geſetzt werden 5). Den Thalerſtücken deutſchen
Gepräges ſtehen die in Oeſterreich bis zum Schluſſe des Jahres
1867 geprägten Vereinsthaler gleich 6). Der Bundesrath iſt nach
dem Münzgeſetz Art. 8 zur Außerkursſetzung aller Landesmünzen,
alſo auch der Thaler befugt; dies iſt nachträglich durch die An-
1) Münzgeſ. Art. 9 Abſ. 1.
2) Dieſelben ſind auf Grund eines Bundesrathsbeſchluſſes vom Reichskanzler
in der Bekanntmach. v. 19. Dezemb. 1875 aufgeführt. Centralblatt 1875 S. 802.
3) Mit Rückſicht auf dieſe juriſt. und wirthſchaftliche Bedeutung der Scheide-
münzen iſt in das Münzgeſetz Art. 4 und Art. 5 die Verwaltungs-Vor-
ſchrift aufgenommen, daß der Geſammtbetrag der Reichsſilbermünzen bis auf
Weiteres 10 Mark und der Geſammtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen
2½ M. für den Kopf der Bevölkerung des Reiches nicht überſteigen ſoll.
4) Münzgeſ. Art. 9 Abſ. 2.
5) Münzgeſ. Art. 15 Ziff. 1. Daſelbſt ſind auch die Zweithaler-Stücke
genannt, dieſelben ſind aber auch ſeit dem 15. Nov. 1876 außer Kurs geſetzt.
V. v. 2. Nov. 1876. R.-G.-Bl. S. 221.
6) Geſ. v. 20. April 1874. R.-G.-Bl. S. 35.
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