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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 74. Die Verwaltung des Münzwesens.
auf eine bestimmte Zeit zu beschränken, wenn durch das Statut
oder Privileg ein solches Recht begründet ist. Diese Kündigung
tritt aber kraft des Bankgesetzes also auf Befehl des Reiches
zu dem frühesten zulässigen Termin ein, falls nicht die Bank den
Maximalbetrag ihrer Notenausgabe auf den am 1. Januar 1874
eingezahlten Betrag ihres Grundkapitals beschränkt und sich den
Bestimmungen des § 44 unterworfen hat 1).

4. Durch richterliches Urtheil kann die Entziehung der Befug-
niß zur Noten-Ausgabe ausgesprochen werden. Zur Anstellung
der Klage berechtigt ist ebensowohl die Regierung des Bun-
desstaates
, in welchem die Bank ihren Sitz hat, als auch der
Reichskanzler
2). Die Entziehung des Notenprivilegiums wird
ausgesprochen wegen Mißbrauchs desselben d. h. wegen Nichtbe-
folgung der Vorschriften über die Deckung und über die Grenzen
des Notenumlaufes und wegen Verletzung der den Notenbanken
auferlegten Geschäftsbeschränkungen, ferner wegen Nichterfüllung
der Einlösungspflicht und endlich sobald das Grundkapital sich durch
Verluste um ein Drittheil vermindert hat. Die Klage ist im ordent-
lichen Verfahren zu verhandeln; der Rechtsstreit gilt als Handels-
sache. Die Vollstreckung des Urtheils erfolgt auf Verfügung des
Prozeßgerichtes; dem Reichskanzler steht aber hinsichtlich der Ein-
ziehung und Vernichtung der Banknoten eine Kontrole zu 3).

§. 74. Die Verwaltung des Müuzwesens (mit Einschluß des
Papiergeldes)*).
I. Allgemeine Gesichtspunkte.

Um die staatsrechtlichen Prinzipien, auf denen die Ordnung
des Münzwesens im deutschen Reiche beruht, zu erkennen, ist es

1) Bankges. §. 46. Abs. 1. -- Ausgenommen ist §. 44 Abs. 1 Z. 2, da diese
Verpflichtung auf Banken keine Anwendung findet, die ihren Notenumlauf auf
den Betrag ihres Grundkapitals beschränken. Vgl. §. 44 Abs. 4.
2) Bankges. §. 50.
3) Die näheren Vorschriften sind in den §§. 51--53 des Bankgesetzes ent-
halten.
*)
Gesetzgebung. Gesetz betreffend die Ausprägung von
Reichsgoldmünzen
. Vom 4. Dezember 1871. R.-G.-Bl. S. 404.
Die Motive dazu in den Drucksachen des Reichstages 1871. II. Session.
Aktenstück Nro. 50. Die Verhandlungen des Reichstages: Stenogr.
Ber. Bd. 1. S. 225 ff. 317 ff. 453 ff.

§. 74. Die Verwaltung des Münzweſens.
auf eine beſtimmte Zeit zu beſchränken, wenn durch das Statut
oder Privileg ein ſolches Recht begründet iſt. Dieſe Kündigung
tritt aber kraft des Bankgeſetzes alſo auf Befehl des Reiches
zu dem früheſten zuläſſigen Termin ein, falls nicht die Bank den
Maximalbetrag ihrer Notenausgabe auf den am 1. Januar 1874
eingezahlten Betrag ihres Grundkapitals beſchränkt und ſich den
Beſtimmungen des § 44 unterworfen hat 1).

4. Durch richterliches Urtheil kann die Entziehung der Befug-
niß zur Noten-Ausgabe ausgeſprochen werden. Zur Anſtellung
der Klage berechtigt iſt ebenſowohl die Regierung des Bun-
desſtaates
, in welchem die Bank ihren Sitz hat, als auch der
Reichskanzler
2). Die Entziehung des Notenprivilegiums wird
ausgeſprochen wegen Mißbrauchs deſſelben d. h. wegen Nichtbe-
folgung der Vorſchriften über die Deckung und über die Grenzen
des Notenumlaufes und wegen Verletzung der den Notenbanken
auferlegten Geſchäftsbeſchränkungen, ferner wegen Nichterfüllung
der Einlöſungspflicht und endlich ſobald das Grundkapital ſich durch
Verluſte um ein Drittheil vermindert hat. Die Klage iſt im ordent-
lichen Verfahren zu verhandeln; der Rechtsſtreit gilt als Handels-
ſache. Die Vollſtreckung des Urtheils erfolgt auf Verfügung des
Prozeßgerichtes; dem Reichskanzler ſteht aber hinſichtlich der Ein-
ziehung und Vernichtung der Banknoten eine Kontrole zu 3).

§. 74. Die Verwaltung des Müuzweſens (mit Einſchluß des
Papiergeldes)*).
I. Allgemeine Geſichtspunkte.

Um die ſtaatsrechtlichen Prinzipien, auf denen die Ordnung
des Münzweſens im deutſchen Reiche beruht, zu erkennen, iſt es

1) Bankgeſ. §. 46. Abſ. 1. — Ausgenommen iſt §. 44 Abſ. 1 Z. 2, da dieſe
Verpflichtung auf Banken keine Anwendung findet, die ihren Notenumlauf auf
den Betrag ihres Grundkapitals beſchränken. Vgl. §. 44 Abſ. 4.
2) Bankgeſ. §. 50.
3) Die näheren Vorſchriften ſind in den §§. 51—53 des Bankgeſetzes ent-
halten.
*)
Geſetzgebung. Geſetz betreffend die Ausprägung von
Reichsgoldmünzen
. Vom 4. Dezember 1871. R.-G.-Bl. S. 404.
Die Motive dazu in den Druckſachen des Reichstages 1871. II. Seſſion.
Aktenſtück Nro. 50. Die Verhandlungen des Reichstages: Stenogr.
Ber. Bd. 1. S. 225 ff. 317 ff. 453 ff.
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[410/0424] §. 74. Die Verwaltung des Münzweſens. auf eine beſtimmte Zeit zu beſchränken, wenn durch das Statut oder Privileg ein ſolches Recht begründet iſt. Dieſe Kündigung tritt aber kraft des Bankgeſetzes alſo auf Befehl des Reiches zu dem früheſten zuläſſigen Termin ein, falls nicht die Bank den Maximalbetrag ihrer Notenausgabe auf den am 1. Januar 1874 eingezahlten Betrag ihres Grundkapitals beſchränkt und ſich den Beſtimmungen des § 44 unterworfen hat 1). 4. Durch richterliches Urtheil kann die Entziehung der Befug- niß zur Noten-Ausgabe ausgeſprochen werden. Zur Anſtellung der Klage berechtigt iſt ebenſowohl die Regierung des Bun- desſtaates, in welchem die Bank ihren Sitz hat, als auch der Reichskanzler 2). Die Entziehung des Notenprivilegiums wird ausgeſprochen wegen Mißbrauchs deſſelben d. h. wegen Nichtbe- folgung der Vorſchriften über die Deckung und über die Grenzen des Notenumlaufes und wegen Verletzung der den Notenbanken auferlegten Geſchäftsbeſchränkungen, ferner wegen Nichterfüllung der Einlöſungspflicht und endlich ſobald das Grundkapital ſich durch Verluſte um ein Drittheil vermindert hat. Die Klage iſt im ordent- lichen Verfahren zu verhandeln; der Rechtsſtreit gilt als Handels- ſache. Die Vollſtreckung des Urtheils erfolgt auf Verfügung des Prozeßgerichtes; dem Reichskanzler ſteht aber hinſichtlich der Ein- ziehung und Vernichtung der Banknoten eine Kontrole zu 3). §. 74. Die Verwaltung des Müuzweſens (mit Einſchluß des Papiergeldes) *). I. Allgemeine Geſichtspunkte. Um die ſtaatsrechtlichen Prinzipien, auf denen die Ordnung des Münzweſens im deutſchen Reiche beruht, zu erkennen, iſt es 1) Bankgeſ. §. 46. Abſ. 1. — Ausgenommen iſt §. 44 Abſ. 1 Z. 2, da dieſe Verpflichtung auf Banken keine Anwendung findet, die ihren Notenumlauf auf den Betrag ihres Grundkapitals beſchränken. Vgl. §. 44 Abſ. 4. 2) Bankgeſ. §. 50. 3) Die näheren Vorſchriften ſind in den §§. 51—53 des Bankgeſetzes ent- halten. *) Geſetzgebung. Geſetz betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen. Vom 4. Dezember 1871. R.-G.-Bl. S. 404. Die Motive dazu in den Druckſachen des Reichstages 1871. II. Seſſion. Aktenſtück Nro. 50. Die Verhandlungen des Reichstages: Stenogr. Ber. Bd. 1. S. 225 ff. 317 ff. 453 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/424>, abgerufen am 26.11.2024.