b) Notenbanken müssen nach näherer Vorschrift des Bankge- setzes §. 8 viermal monatlich den Stand ihrer Aktiva und Passiva, und spätestens 3 Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahres eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva nach näherer Anord- nung des Bundesrathes 1), sowie den Jahresabschluß des Gewinn- und Verlustkonto's durch den Reichsanzeiger auf ihre Kosten ver- öffentlichen.
Auch sind in beiden Veröffentlichungen die eventuellen Verbindlichkeiten der Bank, die aus dem Indossament im Inlande zahlbarer Wechsel entspringen, ersichtlich zu machen 2).
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft, wenn sie in diesen Veröffentlichungen wissent- lich den Stand der Verhältnisse der Bank unwahr darstellen oder verschleiern 3).
c) Wenn der Notenumlauf einer Bank den Baarvorrath der- selben und den ihr nach dem Bankgesetz 4) zugewiesenen Betrag übersteigt, so muß die Bank von dem Ueberschusse eine Steuer von jährlich fünf Procent an die Reichskasse entrichten 5). Zum Zwecke der Feststellung der Steuer ist von der Verwaltung der Bank vier- mal in jedem Monat der Betrag des Baarvorraths und der um- laufenden Noten der Bank festzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen 6). Vorstandsmitglieder, welche durch unrichtige Auf- stellung dieser Nachweisungen den steuerpflichtigen Notenumlauf zu gering angeben, werden mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen der hinterzogenen Steuer gleichsteht, mindestens aber 500 Mark beträgt 7).
II. Banken, welche von den einzelnen Bundesstaaten (also vor Erlaß des Bankgesetzes) 8) die Befugniß zur Notenausgabe er- langt haben, dürfen unter Beobachtung der vorstehend aufgeführ- ten reichsgesetzlichen Vorschriften das ihnen ertheilte Privilegium,
1) Diese Vorschriften hat der Bundesrath am 15. Januar 1877 erlassen. Sie sind veröffentlicht im Centralblatt f. d. Deutsche Reich 1877 S. 24 fg.
2) Bankges. §. 8.
3) Bankges. §. 59. Ziff. 1.
4) Anlage zu §. 9. R.-G.-Bl. 1875 S. 198.
5) Bankges. §. 9 Abs. 1. Vgl. oben S. 397.
6) Bankges. §. 10.
7) Bankges. §. 59 Ziff. 2.
8) beziehentl. vor Verkündigung des Gesetzes v. 27. März 1870
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
b) Notenbanken müſſen nach näherer Vorſchrift des Bankge- ſetzes §. 8 viermal monatlich den Stand ihrer Aktiva und Paſſiva, und ſpäteſtens 3 Monate nach dem Schluſſe jedes Geſchäftsjahres eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Paſſiva nach näherer Anord- nung des Bundesrathes 1), ſowie den Jahresabſchluß des Gewinn- und Verluſtkonto’s durch den Reichsanzeiger auf ihre Koſten ver- öffentlichen.
Auch ſind in beiden Veröffentlichungen die eventuellen Verbindlichkeiten der Bank, die aus dem Indoſſament im Inlande zahlbarer Wechſel entſpringen, erſichtlich zu machen 2).
Die Mitglieder des Vorſtandes werden mit Gefängniß bis zu 3 Monaten beſtraft, wenn ſie in dieſen Veröffentlichungen wiſſent- lich den Stand der Verhältniſſe der Bank unwahr darſtellen oder verſchleiern 3).
c) Wenn der Notenumlauf einer Bank den Baarvorrath der- ſelben und den ihr nach dem Bankgeſetz 4) zugewieſenen Betrag überſteigt, ſo muß die Bank von dem Ueberſchuſſe eine Steuer von jährlich fünf Procent an die Reichskaſſe entrichten 5). Zum Zwecke der Feſtſtellung der Steuer iſt von der Verwaltung der Bank vier- mal in jedem Monat der Betrag des Baarvorraths und der um- laufenden Noten der Bank feſtzuſtellen und der Aufſichtsbehörde einzureichen 6). Vorſtandsmitglieder, welche durch unrichtige Auf- ſtellung dieſer Nachweiſungen den ſteuerpflichtigen Notenumlauf zu gering angeben, werden mit einer Geldſtrafe beſtraft, welche dem Zehnfachen der hinterzogenen Steuer gleichſteht, mindeſtens aber 500 Mark beträgt 7).
II. Banken, welche von den einzelnen Bundesſtaaten (alſo vor Erlaß des Bankgeſetzes) 8) die Befugniß zur Notenausgabe er- langt haben, dürfen unter Beobachtung der vorſtehend aufgeführ- ten reichsgeſetzlichen Vorſchriften das ihnen ertheilte Privilegium,
1) Dieſe Vorſchriften hat der Bundesrath am 15. Januar 1877 erlaſſen. Sie ſind veröffentlicht im Centralblatt f. d. Deutſche Reich 1877 S. 24 fg.
2) Bankgeſ. §. 8.
3) Bankgeſ. §. 59. Ziff. 1.
4) Anlage zu §. 9. R.-G.-Bl. 1875 S. 198.
5) Bankgeſ. §. 9 Abſ. 1. Vgl. oben S. 397.
6) Bankgeſ. §. 10.
7) Bankgeſ. §. 59 Ziff. 2.
8) beziehentl. vor Verkündigung des Geſetzes v. 27. März 1870
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§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
b) Notenbanken müſſen nach näherer Vorſchrift des Bankge-
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und ſpäteſtens 3 Monate nach dem Schluſſe jedes Geſchäftsjahres
eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Paſſiva nach näherer Anord-
nung des Bundesrathes 1), ſowie den Jahresabſchluß des Gewinn-
und Verluſtkonto’s durch den Reichsanzeiger auf ihre Koſten ver-
öffentlichen.
Auch ſind in beiden Veröffentlichungen die eventuellen
Verbindlichkeiten der Bank, die aus dem Indoſſament im Inlande
zahlbarer Wechſel entſpringen, erſichtlich zu machen 2).
Die Mitglieder des Vorſtandes werden mit Gefängniß bis zu
3 Monaten beſtraft, wenn ſie in dieſen Veröffentlichungen wiſſent-
lich den Stand der Verhältniſſe der Bank unwahr darſtellen oder
verſchleiern 3).
c) Wenn der Notenumlauf einer Bank den Baarvorrath der-
ſelben und den ihr nach dem Bankgeſetz 4) zugewieſenen Betrag
überſteigt, ſo muß die Bank von dem Ueberſchuſſe eine Steuer von
jährlich fünf Procent an die Reichskaſſe entrichten 5). Zum Zwecke
der Feſtſtellung der Steuer iſt von der Verwaltung der Bank vier-
mal in jedem Monat der Betrag des Baarvorraths und der um-
laufenden Noten der Bank feſtzuſtellen und der Aufſichtsbehörde
einzureichen 6). Vorſtandsmitglieder, welche durch unrichtige Auf-
ſtellung dieſer Nachweiſungen den ſteuerpflichtigen Notenumlauf zu
gering angeben, werden mit einer Geldſtrafe beſtraft, welche dem
Zehnfachen der hinterzogenen Steuer gleichſteht, mindeſtens aber
500 Mark beträgt 7).
II. Banken, welche von den einzelnen Bundesſtaaten (alſo
vor Erlaß des Bankgeſetzes) 8) die Befugniß zur Notenausgabe er-
langt haben, dürfen unter Beobachtung der vorſtehend aufgeführ-
ten reichsgeſetzlichen Vorſchriften das ihnen ertheilte Privilegium,
1) Dieſe Vorſchriften hat der Bundesrath am 15. Januar 1877 erlaſſen.
Sie ſind veröffentlicht im Centralblatt f. d. Deutſche Reich 1877 S. 24 fg.
2) Bankgeſ. §. 8.
3) Bankgeſ. §. 59. Ziff. 1.
4) Anlage zu §. 9. R.-G.-Bl. 1875 S. 198.
5) Bankgeſ. §. 9 Abſ. 1. Vgl. oben S. 397.
6) Bankgeſ. §. 10.
7) Bankgeſ. §. 59 Ziff. 2.
8) beziehentl. vor Verkündigung des Geſetzes v. 27. März 1870
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/418>, abgerufen am 26.06.2024.
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