Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens. b) Notenbanken müssen nach näherer Vorschrift des Bankge- Auch sind in beiden Veröffentlichungen die eventuellen Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Gefängniß bis zu c) Wenn der Notenumlauf einer Bank den Baarvorrath der- II. Banken, welche von den einzelnen Bundesstaaten (also 1) Diese Vorschriften hat der Bundesrath am 15. Januar 1877 erlassen. Sie sind veröffentlicht im Centralblatt f. d. Deutsche Reich 1877 S. 24 fg. 2) Bankges. §. 8. 3) Bankges. §. 59. Ziff. 1. 4) Anlage zu §. 9. R.-G.-Bl. 1875 S. 198. 5) Bankges. §. 9 Abs. 1. Vgl. oben S. 397. 6) Bankges. §. 10. 7) Bankges. §. 59 Ziff. 2. 8) beziehentl. vor Verkündigung des Gesetzes v. 27. März 1870
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. b) Notenbanken müſſen nach näherer Vorſchrift des Bankge- Auch ſind in beiden Veröffentlichungen die eventuellen Die Mitglieder des Vorſtandes werden mit Gefängniß bis zu c) Wenn der Notenumlauf einer Bank den Baarvorrath der- II. Banken, welche von den einzelnen Bundesſtaaten (alſo 1) Dieſe Vorſchriften hat der Bundesrath am 15. Januar 1877 erlaſſen. Sie ſind veröffentlicht im Centralblatt f. d. Deutſche Reich 1877 S. 24 fg. 2) Bankgeſ. §. 8. 3) Bankgeſ. §. 59. Ziff. 1. 4) Anlage zu §. 9. R.-G.-Bl. 1875 S. 198. 5) Bankgeſ. §. 9 Abſ. 1. Vgl. oben S. 397. 6) Bankgeſ. §. 10. 7) Bankgeſ. §. 59 Ziff. 2. 8) beziehentl. vor Verkündigung des Geſetzes v. 27. März 1870
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0418" n="404"/> <fw place="top" type="header">§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Notenbanken müſſen nach näherer Vorſchrift des Bankge-<lb/> ſetzes §. 8 viermal monatlich den Stand ihrer Aktiva und Paſſiva,<lb/> und ſpäteſtens 3 Monate nach dem Schluſſe jedes Geſchäftsjahres<lb/> eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Paſſiva nach näherer Anord-<lb/> nung des Bundesrathes <note place="foot" n="1)">Dieſe Vorſchriften hat der Bundesrath am 15. Januar 1877 erlaſſen.<lb/> Sie ſind veröffentlicht im Centralblatt f. d. Deutſche Reich 1877 S. 24 fg.</note>, ſowie den Jahresabſchluß des Gewinn-<lb/> und Verluſtkonto’s durch den Reichsanzeiger auf ihre Koſten ver-<lb/> öffentlichen.</p><lb/> <p>Auch ſind in beiden Veröffentlichungen die <hi rendition="#g">eventuellen</hi><lb/> Verbindlichkeiten der Bank, die aus dem Indoſſament im Inlande<lb/> zahlbarer Wechſel entſpringen, erſichtlich zu machen <note place="foot" n="2)">Bankgeſ. §. 8.</note>.</p><lb/> <p>Die Mitglieder des Vorſtandes werden mit Gefängniß bis zu<lb/> 3 Monaten beſtraft, wenn ſie in dieſen Veröffentlichungen wiſſent-<lb/> lich den Stand der Verhältniſſe der Bank unwahr darſtellen oder<lb/> verſchleiern <note place="foot" n="3)">Bankgeſ. §. 59. Ziff. 1.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Wenn der Notenumlauf einer Bank den Baarvorrath der-<lb/> ſelben und den ihr nach dem Bankgeſetz <note place="foot" n="4)">Anlage zu §. 9. R.-G.-Bl. 1875 S. 198.</note> zugewieſenen Betrag<lb/> überſteigt, ſo muß die Bank von dem Ueberſchuſſe eine Steuer von<lb/> jährlich fünf Procent an die Reichskaſſe entrichten <note place="foot" n="5)">Bankgeſ. §. 9 Abſ. 1. Vgl. oben S. 397.</note>. Zum Zwecke<lb/> der Feſtſtellung der Steuer iſt von der Verwaltung der Bank vier-<lb/> mal in jedem Monat der Betrag des Baarvorraths und der um-<lb/> laufenden Noten der Bank feſtzuſtellen und der Aufſichtsbehörde<lb/> einzureichen <note place="foot" n="6)">Bankgeſ. §. 10.</note>. Vorſtandsmitglieder, welche durch unrichtige Auf-<lb/> ſtellung dieſer Nachweiſungen den ſteuerpflichtigen Notenumlauf zu<lb/> gering angeben, werden mit einer Geldſtrafe beſtraft, welche dem<lb/> Zehnfachen der hinterzogenen Steuer gleichſteht, mindeſtens aber<lb/> 500 Mark beträgt <note place="foot" n="7)">Bankgeſ. §. 59 Ziff. 2.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Banken, welche von den <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Bundesſtaaten (alſo<lb/> vor Erlaß des Bankgeſetzes) <note place="foot" n="8)">beziehentl. vor Verkündigung des Geſetzes v. 27. März 1870</note> die Befugniß zur Notenausgabe er-<lb/> langt haben, dürfen unter Beobachtung der vorſtehend aufgeführ-<lb/> ten reichsgeſetzlichen Vorſchriften das ihnen ertheilte Privilegium,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [404/0418]
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
b) Notenbanken müſſen nach näherer Vorſchrift des Bankge-
ſetzes §. 8 viermal monatlich den Stand ihrer Aktiva und Paſſiva,
und ſpäteſtens 3 Monate nach dem Schluſſe jedes Geſchäftsjahres
eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Paſſiva nach näherer Anord-
nung des Bundesrathes 1), ſowie den Jahresabſchluß des Gewinn-
und Verluſtkonto’s durch den Reichsanzeiger auf ihre Koſten ver-
öffentlichen.
Auch ſind in beiden Veröffentlichungen die eventuellen
Verbindlichkeiten der Bank, die aus dem Indoſſament im Inlande
zahlbarer Wechſel entſpringen, erſichtlich zu machen 2).
Die Mitglieder des Vorſtandes werden mit Gefängniß bis zu
3 Monaten beſtraft, wenn ſie in dieſen Veröffentlichungen wiſſent-
lich den Stand der Verhältniſſe der Bank unwahr darſtellen oder
verſchleiern 3).
c) Wenn der Notenumlauf einer Bank den Baarvorrath der-
ſelben und den ihr nach dem Bankgeſetz 4) zugewieſenen Betrag
überſteigt, ſo muß die Bank von dem Ueberſchuſſe eine Steuer von
jährlich fünf Procent an die Reichskaſſe entrichten 5). Zum Zwecke
der Feſtſtellung der Steuer iſt von der Verwaltung der Bank vier-
mal in jedem Monat der Betrag des Baarvorraths und der um-
laufenden Noten der Bank feſtzuſtellen und der Aufſichtsbehörde
einzureichen 6). Vorſtandsmitglieder, welche durch unrichtige Auf-
ſtellung dieſer Nachweiſungen den ſteuerpflichtigen Notenumlauf zu
gering angeben, werden mit einer Geldſtrafe beſtraft, welche dem
Zehnfachen der hinterzogenen Steuer gleichſteht, mindeſtens aber
500 Mark beträgt 7).
II. Banken, welche von den einzelnen Bundesſtaaten (alſo
vor Erlaß des Bankgeſetzes) 8) die Befugniß zur Notenausgabe er-
langt haben, dürfen unter Beobachtung der vorſtehend aufgeführ-
ten reichsgeſetzlichen Vorſchriften das ihnen ertheilte Privilegium,
1) Dieſe Vorſchriften hat der Bundesrath am 15. Januar 1877 erlaſſen.
Sie ſind veröffentlicht im Centralblatt f. d. Deutſche Reich 1877 S. 24 fg.
2) Bankgeſ. §. 8.
3) Bankgeſ. §. 59. Ziff. 1.
4) Anlage zu §. 9. R.-G.-Bl. 1875 S. 198.
5) Bankgeſ. §. 9 Abſ. 1. Vgl. oben S. 397.
6) Bankgeſ. §. 10.
7) Bankgeſ. §. 59 Ziff. 2.
8) beziehentl. vor Verkündigung des Geſetzes v. 27. März 1870
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |