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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens.
tungen und Einschränkungen verknüpft, welche in zwei, begrifflich
sehr verschiedene Klassen zerfallen; die eine derselben betrifft die
Ausübung des Privilegs selbst, d. h. Ausgabe, Einlösung, Ein-
ziehung u. s. w. der Banknoten, die andere umfaßt Vorschriften
über den Gewerbebetrieb des Privilegirten, die zwar die Ausübung
des Privilegs unmittelbar nicht betreffen, aber mit Rücksicht auf
dasselbe zur Sicherung des Publikums erlassen sind.

1. Die Normativbestimmungen über Ausübung des Banknoten-
Privilegs bestehen in folgenden Sätzen:

a) Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und
1000 Mark oder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausgefertigt
werden 1). Dadurch ist die Stückelung der Banknoten in Zusam-
menhang und Uebereinstimmung mit dem Münzensystem gebracht
worden. Sollte eine Bank diese Vorschriften verletzen, indem sie
z. B. Banknoten in Umlauf setzt, welche auf einen geringeren Be-
trag als 100 M. lauten, so würden die Vorstände der Bank wegen
"unbefugter" Banknoten-Ausgabe nach §. 55 des Bankgesetzes straf-
bar sein.

b) Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsen-
tation zum vollen Nennwerthe einzulösen und sie nicht nur an
ihrem Hauptsitz, sondern auch bei ihren Zweiganstalten jederzeit
zum vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen 2). Die baare Ein-
lösung muß an dem Hauptsitz unbedingt sofort, d. h. am Tage der
Präsentation geschehen; an den übrigen durch die Statuten be-

1) Bankges. §. 3. Die älteren in Umlauf befindlich gewesenen Bank-
noten, welche auf niedrigere Beträge oder auf die früheren Landeswährungen
lauteten, mußten von den Banken eingezogen und vernichtet werden. Das
Reichsges. v. 21. Dezemb. 1874 (R.-G.-Bl. S. 193) verbot den Banken, vom
1. Juli 1875 ab Banknoten, welche auf Beträge von 50 M. oder darunter
lauten, auszugeben und verpflichtete sie, bis spätestens den 30. Juni 1875 dem
Reichskanzler nachzuweisen, daß sie alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen
haben, um die Einziehung ihrer sämmtlichen nicht auf Reichswährung, sowie
ihrer auf Reichswährung in Beträgen von weniger als 100 M. lautenden Noten
spätestens bis zum 31. Dez. 1875 herbeizuführen.
2) Bankges. §. 4 Abs. 1. Auch für beschädigte Noten ist Ersatz zu leisten,
wenn der Inhaber entweder ein Stück der Note präsentirt, welches größer ist
als die Hälfte, oder wenn er den Nachweis führt, daß der Rest der Note,
von welcher er die Hälfte oder weniger präsentirt, vernichtet ist. eod. §. 4
Abs. 4.

§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
tungen und Einſchränkungen verknüpft, welche in zwei, begrifflich
ſehr verſchiedene Klaſſen zerfallen; die eine derſelben betrifft die
Ausübung des Privilegs ſelbſt, d. h. Ausgabe, Einlöſung, Ein-
ziehung u. ſ. w. der Banknoten, die andere umfaßt Vorſchriften
über den Gewerbebetrieb des Privilegirten, die zwar die Ausübung
des Privilegs unmittelbar nicht betreffen, aber mit Rückſicht auf
daſſelbe zur Sicherung des Publikums erlaſſen ſind.

1. Die Normativbeſtimmungen über Ausübung des Banknoten-
Privilegs beſtehen in folgenden Sätzen:

a) Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und
1000 Mark oder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausgefertigt
werden 1). Dadurch iſt die Stückelung der Banknoten in Zuſam-
menhang und Uebereinſtimmung mit dem Münzenſyſtem gebracht
worden. Sollte eine Bank dieſe Vorſchriften verletzen, indem ſie
z. B. Banknoten in Umlauf ſetzt, welche auf einen geringeren Be-
trag als 100 M. lauten, ſo würden die Vorſtände der Bank wegen
„unbefugter“ Banknoten-Ausgabe nach §. 55 des Bankgeſetzes ſtraf-
bar ſein.

b) Jede Bank iſt verpflichtet, ihre Noten ſofort auf Präſen-
tation zum vollen Nennwerthe einzulöſen und ſie nicht nur an
ihrem Hauptſitz, ſondern auch bei ihren Zweiganſtalten jederzeit
zum vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen 2). Die baare Ein-
löſung muß an dem Hauptſitz unbedingt ſofort, d. h. am Tage der
Präſentation geſchehen; an den übrigen durch die Statuten be-

1) Bankgeſ. §. 3. Die älteren in Umlauf befindlich geweſenen Bank-
noten, welche auf niedrigere Beträge oder auf die früheren Landeswährungen
lauteten, mußten von den Banken eingezogen und vernichtet werden. Das
Reichsgeſ. v. 21. Dezemb. 1874 (R.-G.-Bl. S. 193) verbot den Banken, vom
1. Juli 1875 ab Banknoten, welche auf Beträge von 50 M. oder darunter
lauten, auszugeben und verpflichtete ſie, bis ſpäteſtens den 30. Juni 1875 dem
Reichskanzler nachzuweiſen, daß ſie alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen
haben, um die Einziehung ihrer ſämmtlichen nicht auf Reichswährung, ſowie
ihrer auf Reichswährung in Beträgen von weniger als 100 M. lautenden Noten
ſpäteſtens bis zum 31. Dez. 1875 herbeizuführen.
2) Bankgeſ. §. 4 Abſ. 1. Auch für beſchädigte Noten iſt Erſatz zu leiſten,
wenn der Inhaber entweder ein Stück der Note präſentirt, welches größer iſt
als die Hälfte, oder wenn er den Nachweis führt, daß der Reſt der Note,
von welcher er die Hälfte oder weniger präſentirt, vernichtet iſt. eod. §. 4
Abſ. 4.
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[402/0416] §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. tungen und Einſchränkungen verknüpft, welche in zwei, begrifflich ſehr verſchiedene Klaſſen zerfallen; die eine derſelben betrifft die Ausübung des Privilegs ſelbſt, d. h. Ausgabe, Einlöſung, Ein- ziehung u. ſ. w. der Banknoten, die andere umfaßt Vorſchriften über den Gewerbebetrieb des Privilegirten, die zwar die Ausübung des Privilegs unmittelbar nicht betreffen, aber mit Rückſicht auf daſſelbe zur Sicherung des Publikums erlaſſen ſind. 1. Die Normativbeſtimmungen über Ausübung des Banknoten- Privilegs beſtehen in folgenden Sätzen: a) Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und 1000 Mark oder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausgefertigt werden 1). Dadurch iſt die Stückelung der Banknoten in Zuſam- menhang und Uebereinſtimmung mit dem Münzenſyſtem gebracht worden. Sollte eine Bank dieſe Vorſchriften verletzen, indem ſie z. B. Banknoten in Umlauf ſetzt, welche auf einen geringeren Be- trag als 100 M. lauten, ſo würden die Vorſtände der Bank wegen „unbefugter“ Banknoten-Ausgabe nach §. 55 des Bankgeſetzes ſtraf- bar ſein. b) Jede Bank iſt verpflichtet, ihre Noten ſofort auf Präſen- tation zum vollen Nennwerthe einzulöſen und ſie nicht nur an ihrem Hauptſitz, ſondern auch bei ihren Zweiganſtalten jederzeit zum vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen 2). Die baare Ein- löſung muß an dem Hauptſitz unbedingt ſofort, d. h. am Tage der Präſentation geſchehen; an den übrigen durch die Statuten be- 1) Bankgeſ. §. 3. Die älteren in Umlauf befindlich geweſenen Bank- noten, welche auf niedrigere Beträge oder auf die früheren Landeswährungen lauteten, mußten von den Banken eingezogen und vernichtet werden. Das Reichsgeſ. v. 21. Dezemb. 1874 (R.-G.-Bl. S. 193) verbot den Banken, vom 1. Juli 1875 ab Banknoten, welche auf Beträge von 50 M. oder darunter lauten, auszugeben und verpflichtete ſie, bis ſpäteſtens den 30. Juni 1875 dem Reichskanzler nachzuweiſen, daß ſie alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, um die Einziehung ihrer ſämmtlichen nicht auf Reichswährung, ſowie ihrer auf Reichswährung in Beträgen von weniger als 100 M. lautenden Noten ſpäteſtens bis zum 31. Dez. 1875 herbeizuführen. 2) Bankgeſ. §. 4 Abſ. 1. Auch für beſchädigte Noten iſt Erſatz zu leiſten, wenn der Inhaber entweder ein Stück der Note präſentirt, welches größer iſt als die Hälfte, oder wenn er den Nachweis führt, daß der Reſt der Note, von welcher er die Hälfte oder weniger präſentirt, vernichtet iſt. eod. §. 4 Abſ. 4.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/416>, abgerufen am 27.11.2024.