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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens.

3) Eine Verpflichtung der Bank, die Geschäfte, auf welche
ihr Gewerbe sich erstreckt, mit Jedem abzuschließen, welcher sich den
bankmäßigen Bedingungen unterwirft, besteht im Allgemeinen nicht.
Denn theils ist im einzelnen Falle die Creditwürdigkeit des Con-
trahenten oder die Sicherheit der angebotenen Deckung zu prüfen,
theils legt die Höhe der der Bank zur Verfügung stehenden Betriebs-
mittel dem Umfange des Geschäftes gewisse Schranken auf. Nur
in einem Falle besteht eine absolute gesetzliche Verpflichtung; die
Bank muß nämlich Barrengold zum festen Satze von 1392 Mark
für das Pfund fein gegen ihre Noten umtauschen, wobei es ihr
freisteht, solches Gold auf Kosten des Abgebers durch die von ihr
zu bezeichnenden Techniker prüfen und scheiden zu lassen 1). Wenn-
gleich daher bei der Reichsbank der Charakter der öffentlichen An-
stalt nicht in gleichem Grade ausgeprägt erscheint, wie bei den Ver-
kehrsanstalten, so besteht doch auch bei der Bank die Regel, daß
die Bedingungen für die von der Bank zu betreibenden Ge-
schäfte allgemein im Voraus festgestellt werden, und daß that-
sächlich mit Jedem, der es verlangt, alle diejenigen Geschäfte ab-
geschlossen werden, welche nicht mit der Ertheilung eines ungedeck-
ten Credits oder mit einem durch Kursschwankungen begründeten
Risiko verknüpft sind. Diese Geschäfte sind folgende:

a) Lombardgeschäfte d. h. verzinsliche Darlehen gegen
bewegliche Pfänder. Welche Werthgegenstände als Pfand ver-
wendbar sind und in welchem Betrage sie "beliehen" werden dürfen,
ist im Bankgesetz §. 13, Nr. 3 Lit. a)--e) gesetzlich bestimmt 2).
Die Bank muß jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt machen,

Reichsbank für 1876 enthalten. Derselbe ist abgedruckt in Hirth's Annalen
1877 S. 736 ff.
1) Bankges. §. 14. Aus einem Pfunde feinen Goldes werden 1391/2 Stück
Kronen (1395 Mark) ausgeprägt. Reichsges. v. 4. Dez. 1871 §. 1. Die Bank
kann also, wenn sie das Gold in Barren nicht wieder verwendet, sondern
Reichsgoldmünzen daraus anfertigen läßt, eine Prägegebühr von 3 Mark für
jedes Pfund fein Gold zahlen, ohne Schaden zu leiden. Ueber die volkswirth-
schaftliche Bedeutung der im Bankges. §. 14 ausgesprochenen Verpflichtung vgl.
Bamberger, Reichsgold S. 78 ff. Soetbeer, Bankverf. S. 287 ff.
2) Jedoch ist die Bank selbstverständlich nicht verpflichtet, alle Pa-
piere, welche unter die sehr umfassenden Kategorieen des §. 13 cit. fallen, zu
beleihen. Der §. 13 hat nur den Sinn, daß die Bank andere als die da-
selbst genannten Objecte nicht beleihen darf.
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.

3) Eine Verpflichtung der Bank, die Geſchäfte, auf welche
ihr Gewerbe ſich erſtreckt, mit Jedem abzuſchließen, welcher ſich den
bankmäßigen Bedingungen unterwirft, beſteht im Allgemeinen nicht.
Denn theils iſt im einzelnen Falle die Creditwürdigkeit des Con-
trahenten oder die Sicherheit der angebotenen Deckung zu prüfen,
theils legt die Höhe der der Bank zur Verfügung ſtehenden Betriebs-
mittel dem Umfange des Geſchäftes gewiſſe Schranken auf. Nur
in einem Falle beſteht eine abſolute geſetzliche Verpflichtung; die
Bank muß nämlich Barrengold zum feſten Satze von 1392 Mark
für das Pfund fein gegen ihre Noten umtauſchen, wobei es ihr
freiſteht, ſolches Gold auf Koſten des Abgebers durch die von ihr
zu bezeichnenden Techniker prüfen und ſcheiden zu laſſen 1). Wenn-
gleich daher bei der Reichsbank der Charakter der öffentlichen An-
ſtalt nicht in gleichem Grade ausgeprägt erſcheint, wie bei den Ver-
kehrsanſtalten, ſo beſteht doch auch bei der Bank die Regel, daß
die Bedingungen für die von der Bank zu betreibenden Ge-
ſchäfte allgemein im Voraus feſtgeſtellt werden, und daß that-
ſächlich mit Jedem, der es verlangt, alle diejenigen Geſchäfte ab-
geſchloſſen werden, welche nicht mit der Ertheilung eines ungedeck-
ten Credits oder mit einem durch Kursſchwankungen begründeten
Riſiko verknüpft ſind. Dieſe Geſchäfte ſind folgende:

a) Lombardgeſchäfte d. h. verzinsliche Darlehen gegen
bewegliche Pfänder. Welche Werthgegenſtände als Pfand ver-
wendbar ſind und in welchem Betrage ſie „beliehen“ werden dürfen,
iſt im Bankgeſetz §. 13, Nr. 3 Lit. a)—e) geſetzlich beſtimmt 2).
Die Bank muß jeweilig den Prozentſatz öffentlich bekannt machen,

Reichsbank für 1876 enthalten. Derſelbe iſt abgedruckt in Hirth’s Annalen
1877 S. 736 ff.
1) Bankgeſ. §. 14. Aus einem Pfunde feinen Goldes werden 139½ Stück
Kronen (1395 Mark) ausgeprägt. Reichsgeſ. v. 4. Dez. 1871 §. 1. Die Bank
kann alſo, wenn ſie das Gold in Barren nicht wieder verwendet, ſondern
Reichsgoldmünzen daraus anfertigen läßt, eine Prägegebühr von 3 Mark für
jedes Pfund fein Gold zahlen, ohne Schaden zu leiden. Ueber die volkswirth-
ſchaftliche Bedeutung der im Bankgeſ. §. 14 ausgeſprochenen Verpflichtung vgl.
Bamberger, Reichsgold S. 78 ff. Soetbeer, Bankverf. S. 287 ff.
2) Jedoch iſt die Bank ſelbſtverſtändlich nicht verpflichtet, alle Pa-
piere, welche unter die ſehr umfaſſenden Kategorieen des §. 13 cit. fallen, zu
beleihen. Der §. 13 hat nur den Sinn, daß die Bank andere als die da-
ſelbſt genannten Objecte nicht beleihen darf.
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[391/0405] §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. 3) Eine Verpflichtung der Bank, die Geſchäfte, auf welche ihr Gewerbe ſich erſtreckt, mit Jedem abzuſchließen, welcher ſich den bankmäßigen Bedingungen unterwirft, beſteht im Allgemeinen nicht. Denn theils iſt im einzelnen Falle die Creditwürdigkeit des Con- trahenten oder die Sicherheit der angebotenen Deckung zu prüfen, theils legt die Höhe der der Bank zur Verfügung ſtehenden Betriebs- mittel dem Umfange des Geſchäftes gewiſſe Schranken auf. Nur in einem Falle beſteht eine abſolute geſetzliche Verpflichtung; die Bank muß nämlich Barrengold zum feſten Satze von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umtauſchen, wobei es ihr freiſteht, ſolches Gold auf Koſten des Abgebers durch die von ihr zu bezeichnenden Techniker prüfen und ſcheiden zu laſſen 1). Wenn- gleich daher bei der Reichsbank der Charakter der öffentlichen An- ſtalt nicht in gleichem Grade ausgeprägt erſcheint, wie bei den Ver- kehrsanſtalten, ſo beſteht doch auch bei der Bank die Regel, daß die Bedingungen für die von der Bank zu betreibenden Ge- ſchäfte allgemein im Voraus feſtgeſtellt werden, und daß that- ſächlich mit Jedem, der es verlangt, alle diejenigen Geſchäfte ab- geſchloſſen werden, welche nicht mit der Ertheilung eines ungedeck- ten Credits oder mit einem durch Kursſchwankungen begründeten Riſiko verknüpft ſind. Dieſe Geſchäfte ſind folgende: a) Lombardgeſchäfte d. h. verzinsliche Darlehen gegen bewegliche Pfänder. Welche Werthgegenſtände als Pfand ver- wendbar ſind und in welchem Betrage ſie „beliehen“ werden dürfen, iſt im Bankgeſetz §. 13, Nr. 3 Lit. a)—e) geſetzlich beſtimmt 2). Die Bank muß jeweilig den Prozentſatz öffentlich bekannt machen, 6) 1) Bankgeſ. §. 14. Aus einem Pfunde feinen Goldes werden 139½ Stück Kronen (1395 Mark) ausgeprägt. Reichsgeſ. v. 4. Dez. 1871 §. 1. Die Bank kann alſo, wenn ſie das Gold in Barren nicht wieder verwendet, ſondern Reichsgoldmünzen daraus anfertigen läßt, eine Prägegebühr von 3 Mark für jedes Pfund fein Gold zahlen, ohne Schaden zu leiden. Ueber die volkswirth- ſchaftliche Bedeutung der im Bankgeſ. §. 14 ausgeſprochenen Verpflichtung vgl. Bamberger, Reichsgold S. 78 ff. Soetbeer, Bankverf. S. 287 ff. 2) Jedoch iſt die Bank ſelbſtverſtändlich nicht verpflichtet, alle Pa- piere, welche unter die ſehr umfaſſenden Kategorieen des §. 13 cit. fallen, zu beleihen. Der §. 13 hat nur den Sinn, daß die Bank andere als die da- ſelbſt genannten Objecte nicht beleihen darf. 6) Reichsbank für 1876 enthalten. Derſelbe iſt abgedruckt in Hirth’s Annalen 1877 S. 736 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/405>, abgerufen am 27.11.2024.