Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens. 3) Eine Verpflichtung der Bank, die Geschäfte, auf welche a) Lombardgeschäfte d. h. verzinsliche Darlehen gegen Reichsbank für 1876 enthalten. Derselbe ist abgedruckt in Hirth's Annalen 1877 S. 736 ff. 1) Bankges. §. 14. Aus einem Pfunde feinen Goldes werden 1391/2 Stück Kronen (1395 Mark) ausgeprägt. Reichsges. v. 4. Dez. 1871 §. 1. Die Bank kann also, wenn sie das Gold in Barren nicht wieder verwendet, sondern Reichsgoldmünzen daraus anfertigen läßt, eine Prägegebühr von 3 Mark für jedes Pfund fein Gold zahlen, ohne Schaden zu leiden. Ueber die volkswirth- schaftliche Bedeutung der im Bankges. §. 14 ausgesprochenen Verpflichtung vgl. Bamberger, Reichsgold S. 78 ff. Soetbeer, Bankverf. S. 287 ff. 2) Jedoch ist die Bank selbstverständlich nicht verpflichtet, alle Pa-
piere, welche unter die sehr umfassenden Kategorieen des §. 13 cit. fallen, zu beleihen. Der §. 13 hat nur den Sinn, daß die Bank andere als die da- selbst genannten Objecte nicht beleihen darf. §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. 3) Eine Verpflichtung der Bank, die Geſchäfte, auf welche a) Lombardgeſchäfte d. h. verzinsliche Darlehen gegen Reichsbank für 1876 enthalten. Derſelbe iſt abgedruckt in Hirth’s Annalen 1877 S. 736 ff. 1) Bankgeſ. §. 14. Aus einem Pfunde feinen Goldes werden 139½ Stück Kronen (1395 Mark) ausgeprägt. Reichsgeſ. v. 4. Dez. 1871 §. 1. Die Bank kann alſo, wenn ſie das Gold in Barren nicht wieder verwendet, ſondern Reichsgoldmünzen daraus anfertigen läßt, eine Prägegebühr von 3 Mark für jedes Pfund fein Gold zahlen, ohne Schaden zu leiden. Ueber die volkswirth- ſchaftliche Bedeutung der im Bankgeſ. §. 14 ausgeſprochenen Verpflichtung vgl. Bamberger, Reichsgold S. 78 ff. Soetbeer, Bankverf. S. 287 ff. 2) Jedoch iſt die Bank ſelbſtverſtändlich nicht verpflichtet, alle Pa-
piere, welche unter die ſehr umfaſſenden Kategorieen des §. 13 cit. fallen, zu beleihen. Der §. 13 hat nur den Sinn, daß die Bank andere als die da- ſelbſt genannten Objecte nicht beleihen darf. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0405" n="391"/> <fw place="top" type="header">§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.</fw><lb/> <p>3) Eine <hi rendition="#g">Verpflichtung</hi> der Bank, die Geſchäfte, auf welche<lb/> ihr Gewerbe ſich erſtreckt, mit Jedem abzuſchließen, welcher ſich den<lb/> bankmäßigen Bedingungen unterwirft, beſteht im Allgemeinen nicht.<lb/> Denn theils iſt im einzelnen Falle die Creditwürdigkeit des Con-<lb/> trahenten oder die Sicherheit der angebotenen Deckung zu prüfen,<lb/> theils legt die Höhe der der Bank zur Verfügung ſtehenden Betriebs-<lb/> mittel dem Umfange des Geſchäftes gewiſſe Schranken auf. Nur<lb/> in einem Falle beſteht eine abſolute geſetzliche Verpflichtung; die<lb/> Bank muß nämlich <hi rendition="#g">Barrengold</hi> zum feſten Satze von 1392 Mark<lb/> für das Pfund fein gegen ihre Noten umtauſchen, wobei es ihr<lb/> freiſteht, ſolches Gold auf Koſten des Abgebers durch die von ihr<lb/> zu bezeichnenden Techniker prüfen und ſcheiden zu laſſen <note place="foot" n="1)">Bankgeſ. §. 14. Aus einem Pfunde feinen Goldes werden 139½ Stück<lb/> Kronen (1395 Mark) ausgeprägt. Reichsgeſ. v. 4. Dez. 1871 §. 1. Die Bank<lb/> kann alſo, wenn ſie das Gold in Barren nicht wieder verwendet, ſondern<lb/> Reichsgoldmünzen daraus anfertigen läßt, eine Prägegebühr von 3 Mark für<lb/> jedes Pfund fein Gold zahlen, ohne Schaden zu leiden. Ueber die volkswirth-<lb/> ſchaftliche Bedeutung der im Bankgeſ. §. 14 ausgeſprochenen Verpflichtung vgl.<lb/><hi rendition="#g">Bamberger</hi>, Reichsgold S. 78 ff. <hi rendition="#g">Soetbeer</hi>, Bankverf. S. 287 ff.</note>. Wenn-<lb/> gleich daher bei der Reichsbank der Charakter der öffentlichen An-<lb/> ſtalt nicht in gleichem Grade ausgeprägt erſcheint, wie bei den Ver-<lb/> kehrsanſtalten, ſo beſteht doch auch bei der Bank die Regel, daß<lb/> die <hi rendition="#g">Bedingungen</hi> für die von der Bank zu betreibenden Ge-<lb/> ſchäfte <hi rendition="#g">allgemein</hi> im Voraus feſtgeſtellt werden, und daß that-<lb/> ſächlich mit <hi rendition="#g">Jedem</hi>, der es verlangt, alle diejenigen Geſchäfte ab-<lb/> geſchloſſen werden, welche nicht mit der Ertheilung eines ungedeck-<lb/> ten Credits oder mit einem durch Kursſchwankungen begründeten<lb/> Riſiko verknüpft ſind. Dieſe Geſchäfte ſind folgende:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Lombardgeſchäfte</hi> d. h. verzinsliche Darlehen gegen<lb/> bewegliche Pfänder. Welche Werthgegenſtände als Pfand ver-<lb/> wendbar ſind und in welchem Betrage ſie „beliehen“ werden dürfen,<lb/> iſt im Bankgeſetz §. 13, Nr. 3 Lit. <hi rendition="#aq">a)—e)</hi> geſetzlich beſtimmt <note place="foot" n="2)">Jedoch iſt die Bank ſelbſtverſtändlich nicht <hi rendition="#g">verpflichtet</hi>, alle Pa-<lb/> piere, welche unter die ſehr umfaſſenden Kategorieen des §. 13 <hi rendition="#aq">cit.</hi> fallen, zu<lb/> beleihen. Der §. 13 hat nur den Sinn, daß die Bank <hi rendition="#g">andere</hi> als die da-<lb/> ſelbſt genannten Objecte nicht beleihen darf.</note>.<lb/> Die Bank muß jeweilig den Prozentſatz öffentlich bekannt machen,<lb/><note xml:id="seg2pn_59_2" prev="#seg2pn_59_1" place="foot" n="6)">Reichsbank für 1876 enthalten. Derſelbe iſt abgedruckt in <hi rendition="#g">Hirth</hi>’s Annalen<lb/> 1877 S. 736 ff.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [391/0405]
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
3) Eine Verpflichtung der Bank, die Geſchäfte, auf welche
ihr Gewerbe ſich erſtreckt, mit Jedem abzuſchließen, welcher ſich den
bankmäßigen Bedingungen unterwirft, beſteht im Allgemeinen nicht.
Denn theils iſt im einzelnen Falle die Creditwürdigkeit des Con-
trahenten oder die Sicherheit der angebotenen Deckung zu prüfen,
theils legt die Höhe der der Bank zur Verfügung ſtehenden Betriebs-
mittel dem Umfange des Geſchäftes gewiſſe Schranken auf. Nur
in einem Falle beſteht eine abſolute geſetzliche Verpflichtung; die
Bank muß nämlich Barrengold zum feſten Satze von 1392 Mark
für das Pfund fein gegen ihre Noten umtauſchen, wobei es ihr
freiſteht, ſolches Gold auf Koſten des Abgebers durch die von ihr
zu bezeichnenden Techniker prüfen und ſcheiden zu laſſen 1). Wenn-
gleich daher bei der Reichsbank der Charakter der öffentlichen An-
ſtalt nicht in gleichem Grade ausgeprägt erſcheint, wie bei den Ver-
kehrsanſtalten, ſo beſteht doch auch bei der Bank die Regel, daß
die Bedingungen für die von der Bank zu betreibenden Ge-
ſchäfte allgemein im Voraus feſtgeſtellt werden, und daß that-
ſächlich mit Jedem, der es verlangt, alle diejenigen Geſchäfte ab-
geſchloſſen werden, welche nicht mit der Ertheilung eines ungedeck-
ten Credits oder mit einem durch Kursſchwankungen begründeten
Riſiko verknüpft ſind. Dieſe Geſchäfte ſind folgende:
a) Lombardgeſchäfte d. h. verzinsliche Darlehen gegen
bewegliche Pfänder. Welche Werthgegenſtände als Pfand ver-
wendbar ſind und in welchem Betrage ſie „beliehen“ werden dürfen,
iſt im Bankgeſetz §. 13, Nr. 3 Lit. a)—e) geſetzlich beſtimmt 2).
Die Bank muß jeweilig den Prozentſatz öffentlich bekannt machen,
6)
1) Bankgeſ. §. 14. Aus einem Pfunde feinen Goldes werden 139½ Stück
Kronen (1395 Mark) ausgeprägt. Reichsgeſ. v. 4. Dez. 1871 §. 1. Die Bank
kann alſo, wenn ſie das Gold in Barren nicht wieder verwendet, ſondern
Reichsgoldmünzen daraus anfertigen läßt, eine Prägegebühr von 3 Mark für
jedes Pfund fein Gold zahlen, ohne Schaden zu leiden. Ueber die volkswirth-
ſchaftliche Bedeutung der im Bankgeſ. §. 14 ausgeſprochenen Verpflichtung vgl.
Bamberger, Reichsgold S. 78 ff. Soetbeer, Bankverf. S. 287 ff.
2) Jedoch iſt die Bank ſelbſtverſtändlich nicht verpflichtet, alle Pa-
piere, welche unter die ſehr umfaſſenden Kategorieen des §. 13 cit. fallen, zu
beleihen. Der §. 13 hat nur den Sinn, daß die Bank andere als die da-
ſelbſt genannten Objecte nicht beleihen darf.
6) Reichsbank für 1876 enthalten. Derſelbe iſt abgedruckt in Hirth’s Annalen
1877 S. 736 ff.
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