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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
müssen den dienstlichen Anordnungen der Inspektoren Folge leisten.
Ihre Ernennung steht verfassungsmäßig dem Kaiser zu.

Die Thätigkeit der Ober-Postdirektionen wird durch die oberste
Post- und Telegraphenbehörde überwacht, deren Mitglieder zur
Förderung dieses Zweckes von Zeit zu Zeit in die Bezirke entsen-
det werden. Den dienstlichen Aufforderungen der entsendeten Kom-
missare muß Folge geleistet werden 1).

5. Die Einheit in der Organisation der Verwaltung und im
Betriebe des Dienstes kann nur erhalten werden, wenn gleichmäßige
Vorschriften hinsichtlich der Qualifikation der Beamten
bestehen. Demgemäß ist dem Kaiser und den von ihm bestellten
Behörden die Fürsorge hierfür übertragen 2). Auf Grund dieser
Ermächtigung sind die Vorschriften über das Prüfungswesen
der Postbeamten und über die durch dasselbe bedingten Stufen des
Postdienstes von der Centralbehörde erlassen worden 3).

Die Stufen des Postdienstes sind folgende:

a) Der Vorbereitungsdienst als Posteleve. Zur
Zulassung zu diesem Dienste ist erforderlich, daß der Bewerber das
Zeugniß der Reife zur Universität von einem Gymnasium oder
von einer Realschule erster Ordnung erlangt hat 4), daß er nicht
jünger als 17 Jahre und nicht älter als 25 Jahre ist, daß er
körperlich gesund, persönlich für den Postdienst geeignet, von un-
bescholtenem Lebenswandel und frei von Schulden ist. Er muß eine
Kaution von 900 Mark hinterlegen und im Allgemeinen im Stande

"Dienstanweisung für Postinspectoren" und die "Dienstanweisung für Tele-
graphen-Inspectoren", Anlage 3 und Anlage 4 zur Allgemeinen Dienst-
anweisung
Abschn. I. §. 8 (Bd. I. S. 31--54).
1) Allgem. Dienstanweisung I. §. 6.
2) Reichsverf. Art. 50 Abs. 1.
3) Ueber die Beamten-Verhältnisse der Post ist ein sehr lehrreiches und
wichtiges Material enthalten in dem Kommissions-Bericht des
Reichstages
v. 13. Mai 1871. Drucks. I. Sess. 1871 Nro. 112. Als Bei-
lage A. zu demselben (S. 29 ff.) ist ein Auszug aus dem neuen Regle-
ment
über die Annahme und Anstellung von Civil- und Militär-Anwärtern
im Postdienste abgedruckt. Dasselbe bildet Abth. 1 des X. Abschnittes
der Allgem. Dienstanweisung
(Bd. IV.). Vgl. auch Hirth's Annalen
1871 S. 733 ff.
4) Ausnahmsweise können auch Bewerber von ausreichender Schulbildung,
welche dieses Zeugniß nicht haben, angenommen werden. P.-D.-A. a. a. O.
§. 2 Ziff. 2.
23*

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
müſſen den dienſtlichen Anordnungen der Inſpektoren Folge leiſten.
Ihre Ernennung ſteht verfaſſungsmäßig dem Kaiſer zu.

Die Thätigkeit der Ober-Poſtdirektionen wird durch die oberſte
Poſt- und Telegraphenbehörde überwacht, deren Mitglieder zur
Förderung dieſes Zweckes von Zeit zu Zeit in die Bezirke entſen-
det werden. Den dienſtlichen Aufforderungen der entſendeten Kom-
miſſare muß Folge geleiſtet werden 1).

5. Die Einheit in der Organiſation der Verwaltung und im
Betriebe des Dienſtes kann nur erhalten werden, wenn gleichmäßige
Vorſchriften hinſichtlich der Qualifikation der Beamten
beſtehen. Demgemäß iſt dem Kaiſer und den von ihm beſtellten
Behörden die Fürſorge hierfür übertragen 2). Auf Grund dieſer
Ermächtigung ſind die Vorſchriften über das Prüfungsweſen
der Poſtbeamten und über die durch daſſelbe bedingten Stufen des
Poſtdienſtes von der Centralbehörde erlaſſen worden 3).

Die Stufen des Poſtdienſtes ſind folgende:

a) Der Vorbereitungsdienſt als Poſteleve. Zur
Zulaſſung zu dieſem Dienſte iſt erforderlich, daß der Bewerber das
Zeugniß der Reife zur Univerſität von einem Gymnaſium oder
von einer Realſchule erſter Ordnung erlangt hat 4), daß er nicht
jünger als 17 Jahre und nicht älter als 25 Jahre iſt, daß er
körperlich geſund, perſönlich für den Poſtdienſt geeignet, von un-
beſcholtenem Lebenswandel und frei von Schulden iſt. Er muß eine
Kaution von 900 Mark hinterlegen und im Allgemeinen im Stande

„Dienſtanweiſung für Poſtinſpectoren“ und die „Dienſtanweiſung für Tele-
graphen-Inſpectoren“, Anlage 3 und Anlage 4 zur Allgemeinen Dienſt-
anweiſung
Abſchn. I. §. 8 (Bd. I. S. 31—54).
1) Allgem. Dienſtanweiſung I. §. 6.
2) Reichsverf. Art. 50 Abſ. 1.
3) Ueber die Beamten-Verhältniſſe der Poſt iſt ein ſehr lehrreiches und
wichtiges Material enthalten in dem Kommiſſions-Bericht des
Reichstages
v. 13. Mai 1871. Druckſ. I. Seſſ. 1871 Nro. 112. Als Bei-
lage A. zu demſelben (S. 29 ff.) iſt ein Auszug aus dem neuen Regle-
ment
über die Annahme und Anſtellung von Civil- und Militär-Anwärtern
im Poſtdienſte abgedruckt. Daſſelbe bildet Abth. 1 des X. Abſchnittes
der Allgem. Dienſtanweiſung
(Bd. IV.). Vgl. auch Hirth’s Annalen
1871 S. 733 ff.
4) Ausnahmsweiſe können auch Bewerber von ausreichender Schulbildung,
welche dieſes Zeugniß nicht haben, angenommen werden. P.-D.-A. a. a. O.
§. 2 Ziff. 2.
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[355/0369] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. müſſen den dienſtlichen Anordnungen der Inſpektoren Folge leiſten. Ihre Ernennung ſteht verfaſſungsmäßig dem Kaiſer zu. Die Thätigkeit der Ober-Poſtdirektionen wird durch die oberſte Poſt- und Telegraphenbehörde überwacht, deren Mitglieder zur Förderung dieſes Zweckes von Zeit zu Zeit in die Bezirke entſen- det werden. Den dienſtlichen Aufforderungen der entſendeten Kom- miſſare muß Folge geleiſtet werden 1). 5. Die Einheit in der Organiſation der Verwaltung und im Betriebe des Dienſtes kann nur erhalten werden, wenn gleichmäßige Vorſchriften hinſichtlich der Qualifikation der Beamten beſtehen. Demgemäß iſt dem Kaiſer und den von ihm beſtellten Behörden die Fürſorge hierfür übertragen 2). Auf Grund dieſer Ermächtigung ſind die Vorſchriften über das Prüfungsweſen der Poſtbeamten und über die durch daſſelbe bedingten Stufen des Poſtdienſtes von der Centralbehörde erlaſſen worden 3). Die Stufen des Poſtdienſtes ſind folgende: a) Der Vorbereitungsdienſt als Poſteleve. Zur Zulaſſung zu dieſem Dienſte iſt erforderlich, daß der Bewerber das Zeugniß der Reife zur Univerſität von einem Gymnaſium oder von einer Realſchule erſter Ordnung erlangt hat 4), daß er nicht jünger als 17 Jahre und nicht älter als 25 Jahre iſt, daß er körperlich geſund, perſönlich für den Poſtdienſt geeignet, von un- beſcholtenem Lebenswandel und frei von Schulden iſt. Er muß eine Kaution von 900 Mark hinterlegen und im Allgemeinen im Stande 6) 1) Allgem. Dienſtanweiſung I. §. 6. 2) Reichsverf. Art. 50 Abſ. 1. 3) Ueber die Beamten-Verhältniſſe der Poſt iſt ein ſehr lehrreiches und wichtiges Material enthalten in dem Kommiſſions-Bericht des Reichstages v. 13. Mai 1871. Druckſ. I. Seſſ. 1871 Nro. 112. Als Bei- lage A. zu demſelben (S. 29 ff.) iſt ein Auszug aus dem neuen Regle- ment über die Annahme und Anſtellung von Civil- und Militär-Anwärtern im Poſtdienſte abgedruckt. Daſſelbe bildet Abth. 1 des X. Abſchnittes der Allgem. Dienſtanweiſung (Bd. IV.). Vgl. auch Hirth’s Annalen 1871 S. 733 ff. 4) Ausnahmsweiſe können auch Bewerber von ausreichender Schulbildung, welche dieſes Zeugniß nicht haben, angenommen werden. P.-D.-A. a. a. O. §. 2 Ziff. 2. 6) „Dienſtanweiſung für Poſtinſpectoren“ und die „Dienſtanweiſung für Tele- graphen-Inſpectoren“, Anlage 3 und Anlage 4 zur Allgemeinen Dienſt- anweiſung Abſchn. I. §. 8 (Bd. I. S. 31—54). 23*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/369>, abgerufen am 25.11.2024.