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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
wesen, Zollwesen u. s. w. mit berühren, und auf diejenigen Gegen-
stände, welche für alle drei Postverwaltungen gemeinsam geregelt
werden müssen, insbesondere auf den Wechselverkehr. Anstatt eines
Bundesrathsbeschlusses ist in den zuletzt erwähnten Angelegenheiten
aber auch ein vertragsmäßiges Abkommen zwischen den drei Ver-
waltungen zulässig. Im Bundesrath besteht ein dauernder Aus-
schuß für Eisenbahnen, Post und Telegraphen 1).

3. Die Beamten der Reichs-Post- und Telegraphen-Verwal-
tung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Die Anordnungen des Kaisers werden in seinem Auftrage und Ver-
tretung von den von ihm bestellten Behörden nach Maßgabe ihrer
Stellung im Behörden-System erlassen. Diese Behörden haben die
Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisa-
tion der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes hergestellt und
erhalten wird 2). Die Form, in welcher die Anordnungen erlassen
werden, ist die Verfügung des General-Postmeisters resp. des
General-Postamts oder General-Telegraphen-Amts, sowie der Ober-
postdirektionen innerhalb des den letzteren zugewiesenen Geschäfts-
kreises 3). Eine Zusammenstellung der bestehenden Dienstvorschriften
enthält die Allgemeine Dienst-Anweisung 4).

Auf die Beamten der Reichs-Post- und Telegraphen-Verwal-
tung findet das Reichsbeamten-Gesetz Anwendung (vgl. Bd. I. S.
398 ff.); nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmen sich da-
her die Rechtsfolgen einer Verletzung der Dienstpflicht 5). Durch
besondere strafrechtliche Sätze ist die Erfüllung der Dienstpflicht

1) Vgl. Bd. I. §. 31.
2) R.-V. Art. 50.
3) Diese Verfügungen, Bescheide und für den Dienst erhebliche Mitthei-
lungen werden veröffentlicht in dem Amtsblatt der Reichs-Post-
und Telegraphen-Verwaltung
. Berlin, Decker. Redigirt im
General-Post- und Telegraphenamt. Bis 1875 incl. bestand für jede der
beiden Verwaltungen ein besonderes Amtsblatt.
4) Ueber die Abfassung der Preuß. Postdienst-Instruktion von 1854, welche
die Grundlage der jetzt geltenden bildet, vgl. Stephan a. a. O. S. 715 fg.
Eine erneute Redaktion in 3 Bänden ist 1863 erschienen. Die neueste, seit
1875 in einzelnen Abschnitten veröffentlichte Fassung führt den Titel: Allge-
meine Dienst-Anweisung für Post und Telegraphie
in
vier Bänden (zwölf Abschnitten).
5) Vgl. Bd. I. §. 41.
Laband, Reichsstaatsrecht. II. 23

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
weſen, Zollweſen u. ſ. w. mit berühren, und auf diejenigen Gegen-
ſtände, welche für alle drei Poſtverwaltungen gemeinſam geregelt
werden müſſen, insbeſondere auf den Wechſelverkehr. Anſtatt eines
Bundesrathsbeſchluſſes iſt in den zuletzt erwähnten Angelegenheiten
aber auch ein vertragsmäßiges Abkommen zwiſchen den drei Ver-
waltungen zuläſſig. Im Bundesrath beſteht ein dauernder Aus-
ſchuß für Eiſenbahnen, Poſt und Telegraphen 1).

3. Die Beamten der Reichs-Poſt- und Telegraphen-Verwal-
tung ſind verpflichtet, den Kaiſerlichen Anordnungen Folge zu leiſten.
Die Anordnungen des Kaiſers werden in ſeinem Auftrage und Ver-
tretung von den von ihm beſtellten Behörden nach Maßgabe ihrer
Stellung im Behörden-Syſtem erlaſſen. Dieſe Behörden haben die
Pflicht und das Recht, dafür zu ſorgen, daß Einheit in der Organiſa-
tion der Verwaltung und im Betriebe des Dienſtes hergeſtellt und
erhalten wird 2). Die Form, in welcher die Anordnungen erlaſſen
werden, iſt die Verfügung des General-Poſtmeiſters reſp. des
General-Poſtamts oder General-Telegraphen-Amts, ſowie der Ober-
poſtdirektionen innerhalb des den letzteren zugewieſenen Geſchäfts-
kreiſes 3). Eine Zuſammenſtellung der beſtehenden Dienſtvorſchriften
enthält die Allgemeine Dienſt-Anweiſung 4).

Auf die Beamten der Reichs-Poſt- und Telegraphen-Verwal-
tung findet das Reichsbeamten-Geſetz Anwendung (vgl. Bd. I. S.
398 ff.); nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes beſtimmen ſich da-
her die Rechtsfolgen einer Verletzung der Dienſtpflicht 5). Durch
beſondere ſtrafrechtliche Sätze iſt die Erfüllung der Dienſtpflicht

1) Vgl. Bd. I. §. 31.
2) R.-V. Art. 50.
3) Dieſe Verfügungen, Beſcheide und für den Dienſt erhebliche Mitthei-
lungen werden veröffentlicht in dem Amtsblatt der Reichs-Poſt-
und Telegraphen-Verwaltung
. Berlin, Decker. Redigirt im
General-Poſt- und Telegraphenamt. Bis 1875 incl. beſtand für jede der
beiden Verwaltungen ein beſonderes Amtsblatt.
4) Ueber die Abfaſſung der Preuß. Poſtdienſt-Inſtruktion von 1854, welche
die Grundlage der jetzt geltenden bildet, vgl. Stephan a. a. O. S. 715 fg.
Eine erneute Redaktion in 3 Bänden iſt 1863 erſchienen. Die neueſte, ſeit
1875 in einzelnen Abſchnitten veröffentlichte Faſſung führt den Titel: Allge-
meine Dienſt-Anweiſung für Poſt und Telegraphie
in
vier Bänden (zwölf Abſchnitten).
5) Vgl. Bd. I. §. 41.
Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 23
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[353/0367] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. weſen, Zollweſen u. ſ. w. mit berühren, und auf diejenigen Gegen- ſtände, welche für alle drei Poſtverwaltungen gemeinſam geregelt werden müſſen, insbeſondere auf den Wechſelverkehr. Anſtatt eines Bundesrathsbeſchluſſes iſt in den zuletzt erwähnten Angelegenheiten aber auch ein vertragsmäßiges Abkommen zwiſchen den drei Ver- waltungen zuläſſig. Im Bundesrath beſteht ein dauernder Aus- ſchuß für Eiſenbahnen, Poſt und Telegraphen 1). 3. Die Beamten der Reichs-Poſt- und Telegraphen-Verwal- tung ſind verpflichtet, den Kaiſerlichen Anordnungen Folge zu leiſten. Die Anordnungen des Kaiſers werden in ſeinem Auftrage und Ver- tretung von den von ihm beſtellten Behörden nach Maßgabe ihrer Stellung im Behörden-Syſtem erlaſſen. Dieſe Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu ſorgen, daß Einheit in der Organiſa- tion der Verwaltung und im Betriebe des Dienſtes hergeſtellt und erhalten wird 2). Die Form, in welcher die Anordnungen erlaſſen werden, iſt die Verfügung des General-Poſtmeiſters reſp. des General-Poſtamts oder General-Telegraphen-Amts, ſowie der Ober- poſtdirektionen innerhalb des den letzteren zugewieſenen Geſchäfts- kreiſes 3). Eine Zuſammenſtellung der beſtehenden Dienſtvorſchriften enthält die Allgemeine Dienſt-Anweiſung 4). Auf die Beamten der Reichs-Poſt- und Telegraphen-Verwal- tung findet das Reichsbeamten-Geſetz Anwendung (vgl. Bd. I. S. 398 ff.); nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes beſtimmen ſich da- her die Rechtsfolgen einer Verletzung der Dienſtpflicht 5). Durch beſondere ſtrafrechtliche Sätze iſt die Erfüllung der Dienſtpflicht 1) Vgl. Bd. I. §. 31. 2) R.-V. Art. 50. 3) Dieſe Verfügungen, Beſcheide und für den Dienſt erhebliche Mitthei- lungen werden veröffentlicht in dem Amtsblatt der Reichs-Poſt- und Telegraphen-Verwaltung. Berlin, Decker. Redigirt im General-Poſt- und Telegraphenamt. Bis 1875 incl. beſtand für jede der beiden Verwaltungen ein beſonderes Amtsblatt. 4) Ueber die Abfaſſung der Preuß. Poſtdienſt-Inſtruktion von 1854, welche die Grundlage der jetzt geltenden bildet, vgl. Stephan a. a. O. S. 715 fg. Eine erneute Redaktion in 3 Bänden iſt 1863 erſchienen. Die neueſte, ſeit 1875 in einzelnen Abſchnitten veröffentlichte Faſſung führt den Titel: Allge- meine Dienſt-Anweiſung für Poſt und Telegraphie in vier Bänden (zwölf Abſchnitten). 5) Vgl. Bd. I. §. 41. Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 23

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/367>, abgerufen am 25.11.2024.