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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
hörde zu richten. Dem ausdrücklichen Antrage steht es gleich,
wenn der Angeschuldigte auf die Vorladung der Postbehörde nicht
erscheint oder die Auslassung vor derselben verweigert 1). Wird
gegen einen erlassenen Strafbescheid die Berufung auf rechtliches
Gehör rechtzeitig angemeldet, so ist der Strafbescheid als nicht er-
gangen anzusehen.

3. Rekurs-Resolut 2). Der Angeschuldigte hat binnen 10
Tagen präklusivischer Frist nach Eröffnung des Strafbescheides die
Wahl, entweder auf richterliches Gehör anzutragen, oder an die
der Ober-Postdirektion vorgesetzte Behörde den Rekurs zu ergreifen 3).
Der Rekurs ist durch Anmeldung bei jeder beliebigen inländischen
Postbehörde gewahrt. Er schließt fernerhin jedes gerichtliche Ver-
fahren aus. Für die Rechtfertigung des Rekurses ist eine Frist
von höchstens vier Wochen zu gewähren; sie ist in dem anzusetzenden
Termin zu Protokoll zu erklären oder bis dahin schriftlich einzu-
reichen. Führt der Angeschuldigte neue Thatsachen oder Beweis-
mittel an, deren Aufnahme erheblich befunden wird, so wird mit
der Instruktion nach den für die erste Instanz gegebenen Bestim-
mungen verfahren. Das Rekursresolut ist von der obersten Post-
behörde abzufassen, mit Entscheidungsgründen zu versehen, an die
betreffende Postbehörde zur Publikation oder Insinuation zu be-
fördern und vollstreckbar.

4. Die Vollstreckung der Strafbescheide und Re-
kursresolute
4) geschieht von der Postbehörde nach denjenigen
landesgesetzlichen Vorschriften, welche für die Exekution der im Ver-
waltungswege festgesetzten Geldstrafen bestehen. Nach den Landes-
gesetzen ist demnach auch die Frage zu entscheiden, ob die Voll-
streckung durch die eigenen Beamten der Postverwaltung erfolgen

Postgesetzes durch die im §. 459 erwähnte Frist von einer Woche nicht aufge-
hoben. Einf.-Ges. zur St.-Pr.-Ordn. §. 5.
1) Wenn der Angeschuldigte, anstatt persönlich zu erscheinen, eine schrift-
liche Erklärung einsendet, so braucht die Sache nicht an das Gericht abgegeben
zu werden. Dambach S. 101 Nro. 4.
2) Postges. §§. 42--44.
3) Ein Recht, die getroffene Wahl wieder zu verändern, steht dem Ange-
schuldigten nicht zu; insbesondere ist in der Einlegung des Rekurses ein Ver-
zicht auf richterliches Gehör enthalten. Meves S. 392. 400.
4) Postges. §. 46. Die Vollstreckung richterlicher Erkenntnisse in Post-
defraudations-Fällen ist Sache der Gerichte.

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
hörde zu richten. Dem ausdrücklichen Antrage ſteht es gleich,
wenn der Angeſchuldigte auf die Vorladung der Poſtbehörde nicht
erſcheint oder die Auslaſſung vor derſelben verweigert 1). Wird
gegen einen erlaſſenen Strafbeſcheid die Berufung auf rechtliches
Gehör rechtzeitig angemeldet, ſo iſt der Strafbeſcheid als nicht er-
gangen anzuſehen.

3. Rekurs-Reſolut 2). Der Angeſchuldigte hat binnen 10
Tagen präkluſiviſcher Friſt nach Eröffnung des Strafbeſcheides die
Wahl, entweder auf richterliches Gehör anzutragen, oder an die
der Ober-Poſtdirektion vorgeſetzte Behörde den Rekurs zu ergreifen 3).
Der Rekurs iſt durch Anmeldung bei jeder beliebigen inländiſchen
Poſtbehörde gewahrt. Er ſchließt fernerhin jedes gerichtliche Ver-
fahren aus. Für die Rechtfertigung des Rekurſes iſt eine Friſt
von höchſtens vier Wochen zu gewähren; ſie iſt in dem anzuſetzenden
Termin zu Protokoll zu erklären oder bis dahin ſchriftlich einzu-
reichen. Führt der Angeſchuldigte neue Thatſachen oder Beweis-
mittel an, deren Aufnahme erheblich befunden wird, ſo wird mit
der Inſtruktion nach den für die erſte Inſtanz gegebenen Beſtim-
mungen verfahren. Das Rekursreſolut iſt von der oberſten Poſt-
behörde abzufaſſen, mit Entſcheidungsgründen zu verſehen, an die
betreffende Poſtbehörde zur Publikation oder Inſinuation zu be-
fördern und vollſtreckbar.

4. Die Vollſtreckung der Strafbeſcheide und Re-
kursreſolute
4) geſchieht von der Poſtbehörde nach denjenigen
landesgeſetzlichen Vorſchriften, welche für die Exekution der im Ver-
waltungswege feſtgeſetzten Geldſtrafen beſtehen. Nach den Landes-
geſetzen iſt demnach auch die Frage zu entſcheiden, ob die Voll-
ſtreckung durch die eigenen Beamten der Poſtverwaltung erfolgen

Poſtgeſetzes durch die im §. 459 erwähnte Friſt von einer Woche nicht aufge-
hoben. Einf.-Geſ. zur St.-Pr.-Ordn. §. 5.
1) Wenn der Angeſchuldigte, anſtatt perſönlich zu erſcheinen, eine ſchrift-
liche Erklärung einſendet, ſo braucht die Sache nicht an das Gericht abgegeben
zu werden. Dambach S. 101 Nro. 4.
2) Poſtgeſ. §§. 42—44.
3) Ein Recht, die getroffene Wahl wieder zu verändern, ſteht dem Ange-
ſchuldigten nicht zu; insbeſondere iſt in der Einlegung des Rekurſes ein Ver-
zicht auf richterliches Gehör enthalten. Meves S. 392. 400.
4) Poſtgeſ. §. 46. Die Vollſtreckung richterlicher Erkenntniſſe in Poſt-
defraudations-Fällen iſt Sache der Gerichte.
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[350/0364] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. hörde zu richten. Dem ausdrücklichen Antrage ſteht es gleich, wenn der Angeſchuldigte auf die Vorladung der Poſtbehörde nicht erſcheint oder die Auslaſſung vor derſelben verweigert 1). Wird gegen einen erlaſſenen Strafbeſcheid die Berufung auf rechtliches Gehör rechtzeitig angemeldet, ſo iſt der Strafbeſcheid als nicht er- gangen anzuſehen. 3. Rekurs-Reſolut 2). Der Angeſchuldigte hat binnen 10 Tagen präkluſiviſcher Friſt nach Eröffnung des Strafbeſcheides die Wahl, entweder auf richterliches Gehör anzutragen, oder an die der Ober-Poſtdirektion vorgeſetzte Behörde den Rekurs zu ergreifen 3). Der Rekurs iſt durch Anmeldung bei jeder beliebigen inländiſchen Poſtbehörde gewahrt. Er ſchließt fernerhin jedes gerichtliche Ver- fahren aus. Für die Rechtfertigung des Rekurſes iſt eine Friſt von höchſtens vier Wochen zu gewähren; ſie iſt in dem anzuſetzenden Termin zu Protokoll zu erklären oder bis dahin ſchriftlich einzu- reichen. Führt der Angeſchuldigte neue Thatſachen oder Beweis- mittel an, deren Aufnahme erheblich befunden wird, ſo wird mit der Inſtruktion nach den für die erſte Inſtanz gegebenen Beſtim- mungen verfahren. Das Rekursreſolut iſt von der oberſten Poſt- behörde abzufaſſen, mit Entſcheidungsgründen zu verſehen, an die betreffende Poſtbehörde zur Publikation oder Inſinuation zu be- fördern und vollſtreckbar. 4. Die Vollſtreckung der Strafbeſcheide und Re- kursreſolute 4) geſchieht von der Poſtbehörde nach denjenigen landesgeſetzlichen Vorſchriften, welche für die Exekution der im Ver- waltungswege feſtgeſetzten Geldſtrafen beſtehen. Nach den Landes- geſetzen iſt demnach auch die Frage zu entſcheiden, ob die Voll- ſtreckung durch die eigenen Beamten der Poſtverwaltung erfolgen 5) 1) Wenn der Angeſchuldigte, anſtatt perſönlich zu erſcheinen, eine ſchrift- liche Erklärung einſendet, ſo braucht die Sache nicht an das Gericht abgegeben zu werden. Dambach S. 101 Nro. 4. 2) Poſtgeſ. §§. 42—44. 3) Ein Recht, die getroffene Wahl wieder zu verändern, ſteht dem Ange- ſchuldigten nicht zu; insbeſondere iſt in der Einlegung des Rekurſes ein Ver- zicht auf richterliches Gehör enthalten. Meves S. 392. 400. 4) Poſtgeſ. §. 46. Die Vollſtreckung richterlicher Erkenntniſſe in Poſt- defraudations-Fällen iſt Sache der Gerichte. 5) Poſtgeſetzes durch die im §. 459 erwähnte Friſt von einer Woche nicht aufge- hoben. Einf.-Geſ. zur St.-Pr.-Ordn. §. 5.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/364>, abgerufen am 25.11.2024.