Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie. den Privatbahnen zur Anwendung, sondern auch hinsichtlich der imEigenthum des Reiches oder eines Bundesstaates befindlichen, so- wie auf die in das Eigenthum des Reiches oder eines Bundes- staates übergehenden Eisenbahnen 1). Für schmalspurige Eisenbahnen und für Eisenbahnen von un- Die Rechte der Post beziehen sich auf die Betriebs-Einrich- a) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb, soweit es 1) Art. 12 Abs. 2. Erwirbt ein Bundesstaat eine konzessionirte Eisen- bahn, so treten mit dem Uebergang derselben in das Eigenthum des Staates die gesetzlichen Leistungen für die Post an die Stelle der konzessions- mäßigen. 2) Art. 9. 3) Art. 1 Abs. 1: 2. 4) Art. 2 Abs. 3.
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. den Privatbahnen zur Anwendung, ſondern auch hinſichtlich der imEigenthum des Reiches oder eines Bundesſtaates befindlichen, ſo- wie auf die in das Eigenthum des Reiches oder eines Bundes- ſtaates übergehenden Eiſenbahnen 1). Für ſchmalſpurige Eiſenbahnen und für Eiſenbahnen von un- Die Rechte der Poſt beziehen ſich auf die Betriebs-Einrich- a) Die Eiſenbahnen ſind verpflichtet, ihren Betrieb, ſoweit es 1) Art. 12 Abſ. 2. Erwirbt ein Bundesſtaat eine konzeſſionirte Eiſen- bahn, ſo treten mit dem Uebergang derſelben in das Eigenthum des Staates die geſetzlichen Leiſtungen für die Poſt an die Stelle der konzeſſions- mäßigen. 2) Art. 9. 3) Art. 1 Abſ. 1: 2. 4) Art. 2 Abſ. 3.
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§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
den Privatbahnen zur Anwendung, ſondern auch hinſichtlich der im
Eigenthum des Reiches oder eines Bundesſtaates befindlichen, ſo-
wie auf die in das Eigenthum des Reiches oder eines Bundes-
ſtaates übergehenden Eiſenbahnen 1).
Für ſchmalſpurige Eiſenbahnen und für Eiſenbahnen von un-
tergeordneter Bedeutung kann der Reichskanzler die geſetzlichen Ver-
pflichtungen für die Zwecke des Poſtdienſtes ermäßigen oder ganz
erlaſſen 2).
Die Rechte der Poſt beziehen ſich auf die Betriebs-Einrich-
tungen, auf die unentgeldliche Beförderung von Poſttransporten,
auf die Gewährung von Transportmitteln, ſowie auf die Berechnung
oder Vergütung für die gegen Entgeld zu gewährenden Leiſtungen.
a) Die Eiſenbahnen ſind verpflichtet, ihren Betrieb, ſoweit es
die Natur und die Erforderniſſe deſſelben geſtatten, ſo einzurichten,
daß er den Bedürfniſſen des Poſtdienſtes entſpricht. Dahin gehört
z. B. die Anordnung des Fahrplanes in der Art, daß einerſeits
die Poſt Anſchluß findet und daß ſie andererſeits an den Stationen
die genügende Friſt für die Ein- und Ausladung der Poſtſendungen
hat. Die Einlegung beſonderer Züge für die Zwecke des Poſt-
dienſtes kann jedoch von der Poſtverwaltung nicht beanſprucht wer-
den 3). Auch kann die Mitbeförderung ſolcher Päckereien, welche
nicht zu den Brief- und Zeitungspacketen gehören, bei Zügen, deren
Fahrzeit beſonders kurz bemeſſen iſt, beſchränkt oder ausgeſchloſſen
werden, wenn dies von der Eiſenbahn-Aufſichtsbehörde zur Wah-
rung der pünktlichen und ſicheren Beförderung der betreffenden Züge
für nothwendig erachtet wird und andere zur Mitnahme der
Päckereien geeignete Züge auf der betreffenden Bahn eingerichtet
ſind 4). Bei der Errichtung oder bei dem Um- oder Erweiterungs-
bau von Stationsgebäuden ſind auf Verlangen der Poſtverwaltung
die durch den Eiſenbahnbetrieb bedingten für den Poſtdienſt erfor-
derlichen Dienſträume herzuſtellen; falls in der Nähe der Bahn-
1) Art. 12 Abſ. 2. Erwirbt ein Bundesſtaat eine konzeſſionirte Eiſen-
bahn, ſo treten mit dem Uebergang derſelben in das Eigenthum des Staates
die geſetzlichen Leiſtungen für die Poſt an die Stelle der konzeſſions-
mäßigen.
2) Art. 9.
3) Art. 1 Abſ. 1: 2.
4) Art. 2 Abſ. 3.
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