den Privatbahnen zur Anwendung, sondern auch hinsichtlich der im Eigenthum des Reiches oder eines Bundesstaates befindlichen, so- wie auf die in das Eigenthum des Reiches oder eines Bundes- staates übergehenden Eisenbahnen 1).
Für schmalspurige Eisenbahnen und für Eisenbahnen von un- tergeordneter Bedeutung kann der Reichskanzler die gesetzlichen Ver- pflichtungen für die Zwecke des Postdienstes ermäßigen oder ganz erlassen 2).
Die Rechte der Post beziehen sich auf die Betriebs-Einrich- tungen, auf die unentgeldliche Beförderung von Posttransporten, auf die Gewährung von Transportmitteln, sowie auf die Berechnung oder Vergütung für die gegen Entgeld zu gewährenden Leistungen.
a) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb, soweit es die Natur und die Erfordernisse desselben gestatten, so einzurichten, daß er den Bedürfnissen des Postdienstes entspricht. Dahin gehört z. B. die Anordnung des Fahrplanes in der Art, daß einerseits die Post Anschluß findet und daß sie andererseits an den Stationen die genügende Frist für die Ein- und Ausladung der Postsendungen hat. Die Einlegung besonderer Züge für die Zwecke des Post- dienstes kann jedoch von der Postverwaltung nicht beansprucht wer- den 3). Auch kann die Mitbeförderung solcher Päckereien, welche nicht zu den Brief- und Zeitungspacketen gehören, bei Zügen, deren Fahrzeit besonders kurz bemessen ist, beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies von der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde zur Wah- rung der pünktlichen und sicheren Beförderung der betreffenden Züge für nothwendig erachtet wird und andere zur Mitnahme der Päckereien geeignete Züge auf der betreffenden Bahn eingerichtet sind 4). Bei der Errichtung oder bei dem Um- oder Erweiterungs- bau von Stationsgebäuden sind auf Verlangen der Postverwaltung die durch den Eisenbahnbetrieb bedingten für den Postdienst erfor- derlichen Diensträume herzustellen; falls in der Nähe der Bahn-
1) Art. 12 Abs. 2. Erwirbt ein Bundesstaat eine konzessionirte Eisen- bahn, so treten mit dem Uebergang derselben in das Eigenthum des Staates die gesetzlichen Leistungen für die Post an die Stelle der konzessions- mäßigen.
2) Art. 9.
3) Art. 1 Abs. 1: 2.
4) Art. 2 Abs. 3.
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
den Privatbahnen zur Anwendung, ſondern auch hinſichtlich der im Eigenthum des Reiches oder eines Bundesſtaates befindlichen, ſo- wie auf die in das Eigenthum des Reiches oder eines Bundes- ſtaates übergehenden Eiſenbahnen 1).
Für ſchmalſpurige Eiſenbahnen und für Eiſenbahnen von un- tergeordneter Bedeutung kann der Reichskanzler die geſetzlichen Ver- pflichtungen für die Zwecke des Poſtdienſtes ermäßigen oder ganz erlaſſen 2).
Die Rechte der Poſt beziehen ſich auf die Betriebs-Einrich- tungen, auf die unentgeldliche Beförderung von Poſttransporten, auf die Gewährung von Transportmitteln, ſowie auf die Berechnung oder Vergütung für die gegen Entgeld zu gewährenden Leiſtungen.
a) Die Eiſenbahnen ſind verpflichtet, ihren Betrieb, ſoweit es die Natur und die Erforderniſſe deſſelben geſtatten, ſo einzurichten, daß er den Bedürfniſſen des Poſtdienſtes entſpricht. Dahin gehört z. B. die Anordnung des Fahrplanes in der Art, daß einerſeits die Poſt Anſchluß findet und daß ſie andererſeits an den Stationen die genügende Friſt für die Ein- und Ausladung der Poſtſendungen hat. Die Einlegung beſonderer Züge für die Zwecke des Poſt- dienſtes kann jedoch von der Poſtverwaltung nicht beanſprucht wer- den 3). Auch kann die Mitbeförderung ſolcher Päckereien, welche nicht zu den Brief- und Zeitungspacketen gehören, bei Zügen, deren Fahrzeit beſonders kurz bemeſſen iſt, beſchränkt oder ausgeſchloſſen werden, wenn dies von der Eiſenbahn-Aufſichtsbehörde zur Wah- rung der pünktlichen und ſicheren Beförderung der betreffenden Züge für nothwendig erachtet wird und andere zur Mitnahme der Päckereien geeignete Züge auf der betreffenden Bahn eingerichtet ſind 4). Bei der Errichtung oder bei dem Um- oder Erweiterungs- bau von Stationsgebäuden ſind auf Verlangen der Poſtverwaltung die durch den Eiſenbahnbetrieb bedingten für den Poſtdienſt erfor- derlichen Dienſträume herzuſtellen; falls in der Nähe der Bahn-
1) Art. 12 Abſ. 2. Erwirbt ein Bundesſtaat eine konzeſſionirte Eiſen- bahn, ſo treten mit dem Uebergang derſelben in das Eigenthum des Staates die geſetzlichen Leiſtungen für die Poſt an die Stelle der konzeſſions- mäßigen.
2) Art. 9.
3) Art. 1 Abſ. 1: 2.
4) Art. 2 Abſ. 3.
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[318/0332]
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
den Privatbahnen zur Anwendung, ſondern auch hinſichtlich der im
Eigenthum des Reiches oder eines Bundesſtaates befindlichen, ſo-
wie auf die in das Eigenthum des Reiches oder eines Bundes-
ſtaates übergehenden Eiſenbahnen 1).
Für ſchmalſpurige Eiſenbahnen und für Eiſenbahnen von un-
tergeordneter Bedeutung kann der Reichskanzler die geſetzlichen Ver-
pflichtungen für die Zwecke des Poſtdienſtes ermäßigen oder ganz
erlaſſen 2).
Die Rechte der Poſt beziehen ſich auf die Betriebs-Einrich-
tungen, auf die unentgeldliche Beförderung von Poſttransporten,
auf die Gewährung von Transportmitteln, ſowie auf die Berechnung
oder Vergütung für die gegen Entgeld zu gewährenden Leiſtungen.
a) Die Eiſenbahnen ſind verpflichtet, ihren Betrieb, ſoweit es
die Natur und die Erforderniſſe deſſelben geſtatten, ſo einzurichten,
daß er den Bedürfniſſen des Poſtdienſtes entſpricht. Dahin gehört
z. B. die Anordnung des Fahrplanes in der Art, daß einerſeits
die Poſt Anſchluß findet und daß ſie andererſeits an den Stationen
die genügende Friſt für die Ein- und Ausladung der Poſtſendungen
hat. Die Einlegung beſonderer Züge für die Zwecke des Poſt-
dienſtes kann jedoch von der Poſtverwaltung nicht beanſprucht wer-
den 3). Auch kann die Mitbeförderung ſolcher Päckereien, welche
nicht zu den Brief- und Zeitungspacketen gehören, bei Zügen, deren
Fahrzeit beſonders kurz bemeſſen iſt, beſchränkt oder ausgeſchloſſen
werden, wenn dies von der Eiſenbahn-Aufſichtsbehörde zur Wah-
rung der pünktlichen und ſicheren Beförderung der betreffenden Züge
für nothwendig erachtet wird und andere zur Mitnahme der
Päckereien geeignete Züge auf der betreffenden Bahn eingerichtet
ſind 4). Bei der Errichtung oder bei dem Um- oder Erweiterungs-
bau von Stationsgebäuden ſind auf Verlangen der Poſtverwaltung
die durch den Eiſenbahnbetrieb bedingten für den Poſtdienſt erfor-
derlichen Dienſträume herzuſtellen; falls in der Nähe der Bahn-
1) Art. 12 Abſ. 2. Erwirbt ein Bundesſtaat eine konzeſſionirte Eiſen-
bahn, ſo treten mit dem Uebergang derſelben in das Eigenthum des Staates
die geſetzlichen Leiſtungen für die Poſt an die Stelle der konzeſſions-
mäßigen.
2) Art. 9.
3) Art. 1 Abſ. 1: 2.
4) Art. 2 Abſ. 3.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/332>, abgerufen am 23.07.2024.
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