Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie. zutheilen, insofern nicht dessen Vorenthaltung durch die Rücksichtauf die Untersuchung geboten ist 1). b) in Konkursen. Auf Anordnung des Konkursgerichts g) In civilprozessualischen Fällen hat das Postges. d) Die Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Verletzung des a) Jeder Post- und Telegraphenbeamte, welcher das Brief- 1) Strafproc.-Ordn. §. 101 Abs. 3. 2) Konkurs-Ordn. §. 111 Abs. 1. 3) ebendas. Abs. 2. 4) Insbesondere kann §. 91 I. 10 der Preuß. Allgem. Gerichts-Ordnung
nicht mehr Anwendung finden. Ebensowenig das Rescript v. 31. Oktob. 1791 (Gad, Haftpflicht S. 36 Note 22). Sie sind bereits durch Art. 33 der Preuß. Verf.-Urkunde für beseitigt anzusehen. §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. zutheilen, inſofern nicht deſſen Vorenthaltung durch die Rückſichtauf die Unterſuchung geboten iſt 1). β) in Konkurſen. Auf Anordnung des Konkursgerichts γ) In civilprozeſſualiſchen Fällen hat das Poſtgeſ. d) Die Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Verletzung des α) Jeder Poſt- und Telegraphenbeamte, welcher das Brief- 1) Strafproc.-Ordn. §. 101 Abſ. 3. 2) Konkurs-Ordn. §. 111 Abſ. 1. 3) ebendaſ. Abſ. 2. 4) Insbeſondere kann §. 91 I. 10 der Preuß. Allgem. Gerichts-Ordnung
nicht mehr Anwendung finden. Ebenſowenig das Reſcript v. 31. Oktob. 1791 (Gad, Haftpflicht S. 36 Note 22). Sie ſind bereits durch Art. 33 der Preuß. Verf.-Urkunde für beſeitigt anzuſehen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0320" n="306"/><fw place="top" type="header">§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.</fw><lb/> zutheilen, inſofern nicht deſſen Vorenthaltung durch die Rückſicht<lb/> auf die Unterſuchung geboten iſt <note place="foot" n="1)">Strafproc.-Ordn. §. 101 Abſ. 3.</note>.</p><lb/> <p>β) in <hi rendition="#g">Konkurſen</hi>. Auf Anordnung des Konkursgerichts<lb/> haben die Poſt- und Telegraphen-Anſtalten alle für den Gemein-<lb/> ſchuldner eingehenden Sendungen, Briefe und Depeſchen dem Ver-<lb/> walter auszuhändigen, welcher zur Eröffnung derſelben berechtigt<lb/> iſt <note place="foot" n="2)">Konkurs-Ordn. §. 111 Abſ. 1.</note>. Dieſe Anordnung kann das Konkursgericht auf Antrag des<lb/> Gemeinſchuldners nach Anhörung des Verwalters aufheben oder<lb/> beſchränken <note place="foot" n="3)">ebendaſ. Abſ. 2.</note>.</p><lb/> <p>γ) In <hi rendition="#g">civilprozeſſualiſchen Fällen</hi> hat das Poſtgeſ.<lb/> §. 5 ebenfalls Beſchränkungen des Briefgeheimniſſes vorbehalten.<lb/> Die Reichs-Civilproceß-Ordnung hat indeſſen die Beſchlagnahme<lb/> von Briefen, telegraphiſchen Depeſchen und anderen Poſtſendungen<lb/> nicht zugelaſſen. Nur in denjenigen Fällen, welche nach §. 3 des<lb/> Einf.-Geſetzes zur Civiproceß-Ordnung nicht nach den Vorſchriften<lb/> der letzteren zu behandeln ſind, weil ſie nicht vor die ordentlichen<lb/> Gerichte gehören, könnte auch nach dem Inkrafttreten der Civil-<lb/> proceß-Ordnung eine richterliche Beſchlagnahme von Briefen, De-<lb/> peſchen und Poſtſendungen ſtattfinden, wofern dieſelbe nach den<lb/> Beſtimmungen der <hi rendition="#g">Landesg</hi>eſetze geſtattet iſt. In Wirklichkeit<lb/> dürfte dies kaum irgendwo der Fall ſein <note place="foot" n="4)">Insbeſondere kann §. 91 <hi rendition="#aq">I.</hi> 10 der Preuß. Allgem. Gerichts-Ordnung<lb/> nicht mehr Anwendung finden. Ebenſowenig das Reſcript v. 31. Oktob. 1791<lb/> (<hi rendition="#g">Gad</hi>, Haftpflicht S. 36 Note 22). Sie ſind bereits durch Art. 33 der Preuß.<lb/> Verf.-Urkunde für beſeitigt anzuſehen.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d</hi>) Die <hi rendition="#g">Rechtsfolgen</hi> einer widerrechtlichen Verletzung des<lb/> Briefgeheimniſſes beſtimmen ſich nach den Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 41 entwickelten<lb/> Grundſätzen, welche auf dieſen Fall einfach Anwendung finden. Die<lb/> Folgen ſind theils disciplinariſche, theils privatrechtliche, theils<lb/> ſtrafrechtliche.</p><lb/> <p>α) Jeder Poſt- und Telegraphenbeamte, welcher das Brief-<lb/> geheimniß in dem oben dargelegten Umfange verletzt, verübt eine<lb/> Verletzung ſeiner Amtspflicht und ſetzt ſich dadurch einer <hi rendition="#g">Disci-<lb/> plinarbeſtrafung</hi> aus. Zum Thatbeſtande gehört Nichts weiter<lb/> als die Verletzung der Dienſtpflicht; es iſt nicht erforderlich, daß<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [306/0320]
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
zutheilen, inſofern nicht deſſen Vorenthaltung durch die Rückſicht
auf die Unterſuchung geboten iſt 1).
β) in Konkurſen. Auf Anordnung des Konkursgerichts
haben die Poſt- und Telegraphen-Anſtalten alle für den Gemein-
ſchuldner eingehenden Sendungen, Briefe und Depeſchen dem Ver-
walter auszuhändigen, welcher zur Eröffnung derſelben berechtigt
iſt 2). Dieſe Anordnung kann das Konkursgericht auf Antrag des
Gemeinſchuldners nach Anhörung des Verwalters aufheben oder
beſchränken 3).
γ) In civilprozeſſualiſchen Fällen hat das Poſtgeſ.
§. 5 ebenfalls Beſchränkungen des Briefgeheimniſſes vorbehalten.
Die Reichs-Civilproceß-Ordnung hat indeſſen die Beſchlagnahme
von Briefen, telegraphiſchen Depeſchen und anderen Poſtſendungen
nicht zugelaſſen. Nur in denjenigen Fällen, welche nach §. 3 des
Einf.-Geſetzes zur Civiproceß-Ordnung nicht nach den Vorſchriften
der letzteren zu behandeln ſind, weil ſie nicht vor die ordentlichen
Gerichte gehören, könnte auch nach dem Inkrafttreten der Civil-
proceß-Ordnung eine richterliche Beſchlagnahme von Briefen, De-
peſchen und Poſtſendungen ſtattfinden, wofern dieſelbe nach den
Beſtimmungen der Landesgeſetze geſtattet iſt. In Wirklichkeit
dürfte dies kaum irgendwo der Fall ſein 4).
d) Die Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Verletzung des
Briefgeheimniſſes beſtimmen ſich nach den Bd. I. §. 41 entwickelten
Grundſätzen, welche auf dieſen Fall einfach Anwendung finden. Die
Folgen ſind theils disciplinariſche, theils privatrechtliche, theils
ſtrafrechtliche.
α) Jeder Poſt- und Telegraphenbeamte, welcher das Brief-
geheimniß in dem oben dargelegten Umfange verletzt, verübt eine
Verletzung ſeiner Amtspflicht und ſetzt ſich dadurch einer Disci-
plinarbeſtrafung aus. Zum Thatbeſtande gehört Nichts weiter
als die Verletzung der Dienſtpflicht; es iſt nicht erforderlich, daß
1) Strafproc.-Ordn. §. 101 Abſ. 3.
2) Konkurs-Ordn. §. 111 Abſ. 1.
3) ebendaſ. Abſ. 2.
4) Insbeſondere kann §. 91 I. 10 der Preuß. Allgem. Gerichts-Ordnung
nicht mehr Anwendung finden. Ebenſowenig das Reſcript v. 31. Oktob. 1791
(Gad, Haftpflicht S. 36 Note 22). Sie ſind bereits durch Art. 33 der Preuß.
Verf.-Urkunde für beſeitigt anzuſehen.
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