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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
gramme ist die Post zugleich öffentliche und monopolisirte Verkehrs-
anstalt.

Außer dem Monopol und dem Schutz desselben durch Straf-
bestimmungen sind der Postanstalt gewisse Vorrechte hinsichtlich der
Benutzung der Eisenbahnen, der öffentlichen Wege, der Privat-
grundstücke im Falle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses einge-
räumt; es sind ferner eine Anzahl von Vorschriften polizeilichen
Charakters getroffen, um die ungehinderte und schnelle Ausführung
des Transports zu sichern; und aus demselben Grunde sind die
zum Betriebe der Post erforderlichen Gegenstände vor Beschlag-
nahme und Pfändung gesichert.

4. Der innere Betrieb der Post- und Telegraphen-Anstalt,
die Organisation und Gliederung der Verwaltung, die Pflichten der
bei ihr beschäftigten Beamten müssen, da es sich um eine öffentliche
Einrichtung des Reiches handelt, von Reichswegen geregelt sein;
ebenso ist die Erfüllung der amtlichen Pflichten der Post- und
Telegraphen-Beamten durch Strafgesetze gewährleistet, wie dies
bei anderen Zweigen des Staatsdienstes in ähnlicher Weise ge-
schehen ist.

5. Endlich sind Defraudationen von Gebühren, welche die Post-
und Telegraphen-Anstalt zu erheben hat, mit Strafe bedroht und
es ist das in diesen Fällen zu beobachtende Verfahren besonders
d. h. abweichend von den allgemeinen Vorschriften der Strafproceß-
Ordnung geregelt. Auch diese Bevorzugung der Post im Vergleich
mit andern Transport-Unternehmern ergiebt sich aus dem Charakter
der Post als einer öffentlichen Anstalt des Staates, der es gestat-
tet, der Postverwaltung ähnliche Befugnisse einzuräumen, wie sie
den Steuer- Zoll- und anderen Finanzbehörden zustehen.

In den angegebenen fünf Richtungen besteht ein besonderes
Recht für die Post- und Telegraphen-Anstalt, und es ist dadurch
der Gegenstand der nachfolgenden Erörterungen vorgezeichnet.

III. Post und Telegraphie als öffentliche Anstalten.

1. Der Umfang des Geschäfts-Betriebes der Post ist gesetzlich
nicht fixirt. Er beruht auf dem Herkommen und auf den von der
Verwaltung der Postanstalt selbst getroffenen Anordnungen. Es
giebt insbesondere kein, mit dem allgemeinen Zweck der Postanstalt,
nämlich Beförderung und Erleichterung des Verkehrs, in Zusammen-

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
gramme iſt die Poſt zugleich öffentliche und monopoliſirte Verkehrs-
anſtalt.

Außer dem Monopol und dem Schutz deſſelben durch Straf-
beſtimmungen ſind der Poſtanſtalt gewiſſe Vorrechte hinſichtlich der
Benutzung der Eiſenbahnen, der öffentlichen Wege, der Privat-
grundſtücke im Falle eines außergewöhnlichen Bedürfniſſes einge-
räumt; es ſind ferner eine Anzahl von Vorſchriften polizeilichen
Charakters getroffen, um die ungehinderte und ſchnelle Ausführung
des Transports zu ſichern; und aus demſelben Grunde ſind die
zum Betriebe der Poſt erforderlichen Gegenſtände vor Beſchlag-
nahme und Pfändung geſichert.

4. Der innere Betrieb der Poſt- und Telegraphen-Anſtalt,
die Organiſation und Gliederung der Verwaltung, die Pflichten der
bei ihr beſchäftigten Beamten müſſen, da es ſich um eine öffentliche
Einrichtung des Reiches handelt, von Reichswegen geregelt ſein;
ebenſo iſt die Erfüllung der amtlichen Pflichten der Poſt- und
Telegraphen-Beamten durch Strafgeſetze gewährleiſtet, wie dies
bei anderen Zweigen des Staatsdienſtes in ähnlicher Weiſe ge-
ſchehen iſt.

5. Endlich ſind Defraudationen von Gebühren, welche die Poſt-
und Telegraphen-Anſtalt zu erheben hat, mit Strafe bedroht und
es iſt das in dieſen Fällen zu beobachtende Verfahren beſonders
d. h. abweichend von den allgemeinen Vorſchriften der Strafproceß-
Ordnung geregelt. Auch dieſe Bevorzugung der Poſt im Vergleich
mit andern Transport-Unternehmern ergiebt ſich aus dem Charakter
der Poſt als einer öffentlichen Anſtalt des Staates, der es geſtat-
tet, der Poſtverwaltung ähnliche Befugniſſe einzuräumen, wie ſie
den Steuer- Zoll- und anderen Finanzbehörden zuſtehen.

In den angegebenen fünf Richtungen beſteht ein beſonderes
Recht für die Poſt- und Telegraphen-Anſtalt, und es iſt dadurch
der Gegenſtand der nachfolgenden Erörterungen vorgezeichnet.

III. Poſt und Telegraphie als öffentliche Anſtalten.

1. Der Umfang des Geſchäfts-Betriebes der Poſt iſt geſetzlich
nicht fixirt. Er beruht auf dem Herkommen und auf den von der
Verwaltung der Poſtanſtalt ſelbſt getroffenen Anordnungen. Es
giebt insbeſondere kein, mit dem allgemeinen Zweck der Poſtanſtalt,
nämlich Beförderung und Erleichterung des Verkehrs, in Zuſammen-

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[298/0312] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. gramme iſt die Poſt zugleich öffentliche und monopoliſirte Verkehrs- anſtalt. Außer dem Monopol und dem Schutz deſſelben durch Straf- beſtimmungen ſind der Poſtanſtalt gewiſſe Vorrechte hinſichtlich der Benutzung der Eiſenbahnen, der öffentlichen Wege, der Privat- grundſtücke im Falle eines außergewöhnlichen Bedürfniſſes einge- räumt; es ſind ferner eine Anzahl von Vorſchriften polizeilichen Charakters getroffen, um die ungehinderte und ſchnelle Ausführung des Transports zu ſichern; und aus demſelben Grunde ſind die zum Betriebe der Poſt erforderlichen Gegenſtände vor Beſchlag- nahme und Pfändung geſichert. 4. Der innere Betrieb der Poſt- und Telegraphen-Anſtalt, die Organiſation und Gliederung der Verwaltung, die Pflichten der bei ihr beſchäftigten Beamten müſſen, da es ſich um eine öffentliche Einrichtung des Reiches handelt, von Reichswegen geregelt ſein; ebenſo iſt die Erfüllung der amtlichen Pflichten der Poſt- und Telegraphen-Beamten durch Strafgeſetze gewährleiſtet, wie dies bei anderen Zweigen des Staatsdienſtes in ähnlicher Weiſe ge- ſchehen iſt. 5. Endlich ſind Defraudationen von Gebühren, welche die Poſt- und Telegraphen-Anſtalt zu erheben hat, mit Strafe bedroht und es iſt das in dieſen Fällen zu beobachtende Verfahren beſonders d. h. abweichend von den allgemeinen Vorſchriften der Strafproceß- Ordnung geregelt. Auch dieſe Bevorzugung der Poſt im Vergleich mit andern Transport-Unternehmern ergiebt ſich aus dem Charakter der Poſt als einer öffentlichen Anſtalt des Staates, der es geſtat- tet, der Poſtverwaltung ähnliche Befugniſſe einzuräumen, wie ſie den Steuer- Zoll- und anderen Finanzbehörden zuſtehen. In den angegebenen fünf Richtungen beſteht ein beſonderes Recht für die Poſt- und Telegraphen-Anſtalt, und es iſt dadurch der Gegenſtand der nachfolgenden Erörterungen vorgezeichnet. III. Poſt und Telegraphie als öffentliche Anſtalten. 1. Der Umfang des Geſchäfts-Betriebes der Poſt iſt geſetzlich nicht fixirt. Er beruht auf dem Herkommen und auf den von der Verwaltung der Poſtanſtalt ſelbſt getroffenen Anordnungen. Es giebt insbeſondere kein, mit dem allgemeinen Zweck der Poſtanſtalt, nämlich Beförderung und Erleichterung des Verkehrs, in Zuſammen-

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/312>, abgerufen am 23.11.2024.