Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. her vom Reichskanzler genehmigt worden war und wenn der Nach-weis geführt wird, daß diese Ausgaben durch die eingenommenen Gebühren nicht haben gedeckt werden können 1). c) Rechnungslegung. Die Berufskonsuln haben nach dem Schlusse jeden Viertel- Alle Wahlkonsuln haben nach Schluß des Jahres eine sum- 6. Bedingungen der Zulassung zum Konsulats- dienst. Hinsichtlich der Wahlkonsuln sind bestimmte Erfordernisse Dagegen ist die Qualifikation zum Berufskonsul gesetz- a) entweder die zur juristischen Laufbahn in den einzelnen 1) Instruktion zu §. 10. 2) Instrukt. zu §. 8. Daselbst ist das Rechnungs-Formular vorgeschrieben. 3) Instrukt. zu §. 10. Cirkular v. 30. Dez. 1874. König S. 300. 4) Konsulatsges. §. 7.
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. her vom Reichskanzler genehmigt worden war und wenn der Nach-weis geführt wird, daß dieſe Ausgaben durch die eingenommenen Gebühren nicht haben gedeckt werden können 1). c) Rechnungslegung. Die Berufskonſuln haben nach dem Schluſſe jeden Viertel- Alle Wahlkonſuln haben nach Schluß des Jahres eine ſum- 6. Bedingungen der Zulaſſung zum Konſulats- dienſt. Hinſichtlich der Wahlkonſuln ſind beſtimmte Erforderniſſe Dagegen iſt die Qualifikation zum Berufskonſul geſetz- a) entweder die zur juriſtiſchen Laufbahn in den einzelnen 1) Inſtruktion zu §. 10. 2) Inſtrukt. zu §. 8. Daſelbſt iſt das Rechnungs-Formular vorgeſchrieben. 3) Inſtrukt. zu §. 10. Cirkular v. 30. Dez. 1874. König S. 300. 4) Konſulatsgeſ. §. 7.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0297" n="283"/><fw place="top" type="header">§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.</fw><lb/> her vom Reichskanzler genehmigt worden war und wenn der Nach-<lb/> weis geführt wird, daß dieſe Ausgaben durch die eingenommenen<lb/> Gebühren nicht haben gedeckt werden können <note place="foot" n="1)">Inſtruktion zu §. 10.</note>.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head><hi rendition="#aq">c</hi>) <hi rendition="#g">Rechnungslegung</hi>.</head><lb/> <p>Die Berufskonſuln haben nach dem Schluſſe jeden Viertel-<lb/> jahres, wenn nicht für einzelne Konſulate abweichende Beſtimmungen<lb/> getroffen worden ſind, eine Rechnung über alle ſtattgefundenen Ein-<lb/> nahmen und Ausgaben dem Auswärtigen Amte einzureichen. Der<lb/> Rechnung ſind die Beläge beizufügen; iſt dies ausnahmsweiſe nicht<lb/> thunlich, ſo iſt dies mit dem Bemerken zu beſcheinigen, daß die<lb/> in Rechnung geſtellten Beiträge in der angegebenen Höhe und zu<lb/> dem bezeichneten Zwecke wirklich gezahlt worden ſind. Angekaufte<lb/> Inventarienſtücke ſind in das Konſulats-Inventar einzutragen und<lb/> auf der Quittung iſt zu beſcheinigen, daß dieſe Eintragung erfolgt<lb/> iſt <note place="foot" n="2)">Inſtrukt. zu §. 8. Daſelbſt iſt das Rechnungs-Formular vorgeſchrieben.</note>.</p><lb/> <p>Alle Wahlkonſuln haben nach Schluß des Jahres eine ſum-<lb/> mariſche Ueberſicht der von ihnen während dieſes Zeitabſchnittes<lb/> erhobenen Gebühren dem Auswärtigen Amte einzureichen <note place="foot" n="3)">Inſtrukt. zu §. 10. Cirkular v. 30. Dez. 1874. <hi rendition="#g">König</hi> S. 300.</note>.</p> </div> </div><lb/> <div n="5"> <head>6. <hi rendition="#g">Bedingungen der Zulaſſung zum Konſulats-<lb/> dienſt</hi>.</head><lb/> <p>Hinſichtlich der <hi rendition="#g">Wahlkonſuln</hi> ſind beſtimmte Erforderniſſe<lb/> der Qualifikation weder durch Geſetz noch durch Verwaltungs-Ver-<lb/> ordnung aufgeſtellt; das Konſulatsgeſ. §. 9 beſchränkt ſich auf die<lb/> allgemeine Hinweiſung, daß dazu vorzugsweiſe Kaufleute, welchen<lb/> das Bundesindigenat zuſteht, (das ſoll heißen: welche reichsange-<lb/> hörig ſind), ernannt werden ſollen.</p><lb/> <p>Dagegen iſt die Qualifikation zum <hi rendition="#g">Berufskonſul</hi> geſetz-<lb/> lich <note place="foot" n="4)">Konſulatsgeſ. §. 7.</note> normirt. Zum Berufskonſul kann nur derjenige ernannt<lb/> werden, welcher reichsangehörig iſt und welcher zugleich</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) entweder die zur juriſtiſchen Laufbahn in den einzelnen<lb/> Bundesſtaaten erforderliche <hi rendition="#g">erſte</hi> Prüfung beſtanden hat und<lb/><hi rendition="#g">außerdem</hi> mindeſtens drei Jahre im inneren Dienſte oder in der<lb/> Advokatur und mindeſtens zwei Jahre im Konſulatsdienſte des<lb/> Reiches oder eines Bundesſtaates beſchäftigt geweſen iſt, oder</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [283/0297]
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
her vom Reichskanzler genehmigt worden war und wenn der Nach-
weis geführt wird, daß dieſe Ausgaben durch die eingenommenen
Gebühren nicht haben gedeckt werden können 1).
c) Rechnungslegung.
Die Berufskonſuln haben nach dem Schluſſe jeden Viertel-
jahres, wenn nicht für einzelne Konſulate abweichende Beſtimmungen
getroffen worden ſind, eine Rechnung über alle ſtattgefundenen Ein-
nahmen und Ausgaben dem Auswärtigen Amte einzureichen. Der
Rechnung ſind die Beläge beizufügen; iſt dies ausnahmsweiſe nicht
thunlich, ſo iſt dies mit dem Bemerken zu beſcheinigen, daß die
in Rechnung geſtellten Beiträge in der angegebenen Höhe und zu
dem bezeichneten Zwecke wirklich gezahlt worden ſind. Angekaufte
Inventarienſtücke ſind in das Konſulats-Inventar einzutragen und
auf der Quittung iſt zu beſcheinigen, daß dieſe Eintragung erfolgt
iſt 2).
Alle Wahlkonſuln haben nach Schluß des Jahres eine ſum-
mariſche Ueberſicht der von ihnen während dieſes Zeitabſchnittes
erhobenen Gebühren dem Auswärtigen Amte einzureichen 3).
6. Bedingungen der Zulaſſung zum Konſulats-
dienſt.
Hinſichtlich der Wahlkonſuln ſind beſtimmte Erforderniſſe
der Qualifikation weder durch Geſetz noch durch Verwaltungs-Ver-
ordnung aufgeſtellt; das Konſulatsgeſ. §. 9 beſchränkt ſich auf die
allgemeine Hinweiſung, daß dazu vorzugsweiſe Kaufleute, welchen
das Bundesindigenat zuſteht, (das ſoll heißen: welche reichsange-
hörig ſind), ernannt werden ſollen.
Dagegen iſt die Qualifikation zum Berufskonſul geſetz-
lich 4) normirt. Zum Berufskonſul kann nur derjenige ernannt
werden, welcher reichsangehörig iſt und welcher zugleich
a) entweder die zur juriſtiſchen Laufbahn in den einzelnen
Bundesſtaaten erforderliche erſte Prüfung beſtanden hat und
außerdem mindeſtens drei Jahre im inneren Dienſte oder in der
Advokatur und mindeſtens zwei Jahre im Konſulatsdienſte des
Reiches oder eines Bundesſtaates beſchäftigt geweſen iſt, oder
1) Inſtruktion zu §. 10.
2) Inſtrukt. zu §. 8. Daſelbſt iſt das Rechnungs-Formular vorgeſchrieben.
3) Inſtrukt. zu §. 10. Cirkular v. 30. Dez. 1874. König S. 300.
4) Konſulatsgeſ. §. 7.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |