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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
welchen der Konsul zum Schiedsrichter eingesetzt worden ist 1).
Dem Konsul wird lediglich die dienstliche Pflicht auferlegt, das
ihm angetragene Amt eines Vermittlers oder Schiedsrichters an-
zunehmen 2).

c) Hülfsbedürftigen Reichsangehörigen haben
die Reichskonsuln nach Maßgabe der ihnen ertheilten Amtsinstruk-
tion Unterstützungen zur Milderung augenblicklicher Noth oder zur
Rückkehr in die Heimath zu gewähren 3). Für den zuletzt gedachten
Zweck können sie die Mithülfe der Befehlshaber Deutscher Kriegs-
schiffe in Anspruch nehmen 4). Ein Recht auf Unterstützung aus
Mitteln des Reiches hat ein Reichsangehöriger, welcher im Aus-
lande hülfsbedürftig wird, in keinem Falle; der Reichskonsul hat
daher niemals gegen den hülfsbedürftigen Angehörigen des Reiches
eine rechtliche Verpflichtung, ihn zu unterstützen, sondern er erfüllt
lediglich eine amtliche Pflicht gegen das Reich. Wenn der Hülfs-
bedürftige bei den Behörden oder Wohlthätigkeits-Anstalten des
Ortes Unterstützung finden kann oder wenn alimentationspflichtige
Verwandte desselben am Orte sind, so muß der Konsul ihn zu-
nächst auf diese Hülfsquellen verweisen und in allen Fällen hat der
Konsul seine Ausgaben auf das nothwendigste Maß zu beschränken 5).
Die von ihm gemachten Auslagen kann der Konsul entweder direkt
von dem zum Ersatz Verpflichteten einziehen oder sie beim Aus-
wärtigen Amte des Reiches liquidiren 6).


1) Die Konsuln müssen darauf achten, daß der Schiedsvertrag auch wirk-
lich rechtsbeständig abgeschlossen ist, um sich nicht der Gefahr auszusetzen,
daß die Gerichte des Ortes ihren Spruch für nichtig erklären.
2) In den Konsular-Jurisdictions-Bezirken gelten selbstverständlich andere
Regeln. Vgl. ferner hinsichtlich der Schiffsleute oben S. 259.
3) Konsulatsges. §. 26.
4) Konsulatsges. §. 29. Für die Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute
kommen die Vorschriften des Reichsgesetzes v. 27. Dez. 1872 zur Anwendung.
Siehe oben S. 258.
5) Gänzlich zn versagen ist die Unterstützung Deserteuren, ausgetretenen
Militärpflichtigen, offenbar unwürdigen Individuen, ingleichen solchen Reichs-
angehörigen, welche die Staatsangehörigkeit eines andern Landes erworben
haben oder ohne Erlaubniß in fremde Militär- oder Civildienste getreten sind.
-- Instruktion zu §. 26.
6) Die Instruktion zum §. 26 v. 22. Febr. 1873 enthält die näheren,
sehr ausführlichen Anweisungen (Hänel u. Lesse S. 65--69). Ueber die Vor-
aussetzungen der Klage des Konsuls oder Fiskus auf Erstattung der von

§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
welchen der Konſul zum Schiedsrichter eingeſetzt worden iſt 1).
Dem Konſul wird lediglich die dienſtliche Pflicht auferlegt, das
ihm angetragene Amt eines Vermittlers oder Schiedsrichters an-
zunehmen 2).

c) Hülfsbedürftigen Reichsangehörigen haben
die Reichskonſuln nach Maßgabe der ihnen ertheilten Amtsinſtruk-
tion Unterſtützungen zur Milderung augenblicklicher Noth oder zur
Rückkehr in die Heimath zu gewähren 3). Für den zuletzt gedachten
Zweck können ſie die Mithülfe der Befehlshaber Deutſcher Kriegs-
ſchiffe in Anſpruch nehmen 4). Ein Recht auf Unterſtützung aus
Mitteln des Reiches hat ein Reichsangehöriger, welcher im Aus-
lande hülfsbedürftig wird, in keinem Falle; der Reichskonſul hat
daher niemals gegen den hülfsbedürftigen Angehörigen des Reiches
eine rechtliche Verpflichtung, ihn zu unterſtützen, ſondern er erfüllt
lediglich eine amtliche Pflicht gegen das Reich. Wenn der Hülfs-
bedürftige bei den Behörden oder Wohlthätigkeits-Anſtalten des
Ortes Unterſtützung finden kann oder wenn alimentationspflichtige
Verwandte deſſelben am Orte ſind, ſo muß der Konſul ihn zu-
nächſt auf dieſe Hülfsquellen verweiſen und in allen Fällen hat der
Konſul ſeine Ausgaben auf das nothwendigſte Maß zu beſchränken 5).
Die von ihm gemachten Auslagen kann der Konſul entweder direkt
von dem zum Erſatz Verpflichteten einziehen oder ſie beim Aus-
wärtigen Amte des Reiches liquidiren 6).


1) Die Konſuln müſſen darauf achten, daß der Schiedsvertrag auch wirk-
lich rechtsbeſtändig abgeſchloſſen iſt, um ſich nicht der Gefahr auszuſetzen,
daß die Gerichte des Ortes ihren Spruch für nichtig erklären.
2) In den Konſular-Jurisdictions-Bezirken gelten ſelbſtverſtändlich andere
Regeln. Vgl. ferner hinſichtlich der Schiffsleute oben S. 259.
3) Konſulatsgeſ. §. 26.
4) Konſulatsgeſ. §. 29. Für die Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute
kommen die Vorſchriften des Reichsgeſetzes v. 27. Dez. 1872 zur Anwendung.
Siehe oben S. 258.
5) Gänzlich zn verſagen iſt die Unterſtützung Deſerteuren, ausgetretenen
Militärpflichtigen, offenbar unwürdigen Individuen, ingleichen ſolchen Reichs-
angehörigen, welche die Staatsangehörigkeit eines andern Landes erworben
haben oder ohne Erlaubniß in fremde Militär- oder Civildienſte getreten ſind.
Inſtruktion zu §. 26.
6) Die Inſtruktion zum §. 26 v. 22. Febr. 1873 enthält die näheren,
ſehr ausführlichen Anweiſungen (Hänel u. Leſſe S. 65—69). Ueber die Vor-
ausſetzungen der Klage des Konſuls oder Fiskus auf Erſtattung der von
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[276/0290] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. welchen der Konſul zum Schiedsrichter eingeſetzt worden iſt 1). Dem Konſul wird lediglich die dienſtliche Pflicht auferlegt, das ihm angetragene Amt eines Vermittlers oder Schiedsrichters an- zunehmen 2). c) Hülfsbedürftigen Reichsangehörigen haben die Reichskonſuln nach Maßgabe der ihnen ertheilten Amtsinſtruk- tion Unterſtützungen zur Milderung augenblicklicher Noth oder zur Rückkehr in die Heimath zu gewähren 3). Für den zuletzt gedachten Zweck können ſie die Mithülfe der Befehlshaber Deutſcher Kriegs- ſchiffe in Anſpruch nehmen 4). Ein Recht auf Unterſtützung aus Mitteln des Reiches hat ein Reichsangehöriger, welcher im Aus- lande hülfsbedürftig wird, in keinem Falle; der Reichskonſul hat daher niemals gegen den hülfsbedürftigen Angehörigen des Reiches eine rechtliche Verpflichtung, ihn zu unterſtützen, ſondern er erfüllt lediglich eine amtliche Pflicht gegen das Reich. Wenn der Hülfs- bedürftige bei den Behörden oder Wohlthätigkeits-Anſtalten des Ortes Unterſtützung finden kann oder wenn alimentationspflichtige Verwandte deſſelben am Orte ſind, ſo muß der Konſul ihn zu- nächſt auf dieſe Hülfsquellen verweiſen und in allen Fällen hat der Konſul ſeine Ausgaben auf das nothwendigſte Maß zu beſchränken 5). Die von ihm gemachten Auslagen kann der Konſul entweder direkt von dem zum Erſatz Verpflichteten einziehen oder ſie beim Aus- wärtigen Amte des Reiches liquidiren 6). 1) Die Konſuln müſſen darauf achten, daß der Schiedsvertrag auch wirk- lich rechtsbeſtändig abgeſchloſſen iſt, um ſich nicht der Gefahr auszuſetzen, daß die Gerichte des Ortes ihren Spruch für nichtig erklären. 2) In den Konſular-Jurisdictions-Bezirken gelten ſelbſtverſtändlich andere Regeln. Vgl. ferner hinſichtlich der Schiffsleute oben S. 259. 3) Konſulatsgeſ. §. 26. 4) Konſulatsgeſ. §. 29. Für die Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute kommen die Vorſchriften des Reichsgeſetzes v. 27. Dez. 1872 zur Anwendung. Siehe oben S. 258. 5) Gänzlich zn verſagen iſt die Unterſtützung Deſerteuren, ausgetretenen Militärpflichtigen, offenbar unwürdigen Individuen, ingleichen ſolchen Reichs- angehörigen, welche die Staatsangehörigkeit eines andern Landes erworben haben oder ohne Erlaubniß in fremde Militär- oder Civildienſte getreten ſind. — Inſtruktion zu §. 26. 6) Die Inſtruktion zum §. 26 v. 22. Febr. 1873 enthält die näheren, ſehr ausführlichen Anweiſungen (Hänel u. Leſſe S. 65—69). Ueber die Vor- ausſetzungen der Klage des Konſuls oder Fiskus auf Erſtattung der von

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/290>, abgerufen am 24.11.2024.