Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 69. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung. III. Die unmittelbare Reichsverwaltung. Die für die unmittelbare Reichsverwaltung geltenden allge- 1. Das Reich hat die Befugniß zur Gesetzgebung und 2. Das Reich hat ferner die Befugniß, allgemeine Verwal- 3. Das Reich hat die Befugniß, die erforderlichen obrig- 4. Die Leitung der amtlichen Thätigkeit der Verwaltungs- §. 69. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung. III. Die unmittelbare Reichsverwaltung. Die für die unmittelbare Reichsverwaltung geltenden allge- 1. Das Reich hat die Befugniß zur Geſetzgebung und 2. Das Reich hat ferner die Befugniß, allgemeine Verwal- 3. Das Reich hat die Befugniß, die erforderlichen obrig- 4. Die Leitung der amtlichen Thätigkeit der Verwaltungs- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0252" n="238"/> <fw place="top" type="header">§. 69. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.</fw><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Die unmittelbare Reichsverwaltung</hi>.</head><lb/> <p>Die für die unmittelbare Reichsverwaltung geltenden allge-<lb/> meinen Regeln ergeben ſich aus der Vergleichung mit den für die<lb/> aufſichtführende Verwaltung entwickelten Grundſätzen von ſelbſt.</p><lb/> <p>1. Das Reich hat die Befugniß zur <hi rendition="#g">Geſetzgebung</hi> und<lb/> kann demgemäß unter Benutzung der Geſetzesform der Verwaltungs-<lb/> thätigkeit der Behörden beſtimmte Aufgaben zuweiſen, Handlungen<lb/> vorſchreiben u. ſ. w., mit einem Worte die oberſten Verwaltungs-<lb/> befehle ertheilen.</p><lb/> <p>2. Das Reich hat ferner die Befugniß, allgemeine Verwal-<lb/> tungsvorſchriften zu erlaſſen und Einrichtungen zum Zweck der<lb/> Verwaltungsthätigkeit zu treffen. Dieſelben Regeln, welche oben<lb/> über die <hi rendition="#g">Verwaltungs-Verordnungen</hi> des Bundesrathes<lb/> ausgeführt worden ſind, finden auch hier vollkommene Anwen-<lb/> dung.</p><lb/> <p>3. Das Reich hat die Befugniß, die erforderlichen <hi rendition="#g">obrig-<lb/> keitlichen Verfügungen</hi> zu erlaſſen. Sofern dieſelben inner-<lb/> halb der den Reichsbehörden zuſtehenden Kompetenz ergangen ſind,<lb/> haben ſowohl die Behörden der Einzelſtaaten wie die einzelnen<lb/> Angehörigen des Reiches die Pflicht, ihnen Gehorſam zu leiſten.<lb/> Die von den Reichsbehörden im Betriebe ihrer Berwaltungsge-<lb/> ſchäfte abgeſchloſſenen <hi rendition="#g">Verträge</hi> berechtigen und verpflichten den<lb/> Reichsfiskus. Alle mit der Verwaltungsthätigkeit verbundenen<lb/> Ausgaben und Einnahmen erfolgen für Rechnung des Reiches.</p><lb/> <p>4. Die Leitung der amtlichen Thätigkeit der Verwaltungs-<lb/> hehörden ſteht dem Reichskanzler und den ihm unterſtellten Cen-<lb/> tralbehörden des Reiches zu. Die unmittelbar ausführenden Be-<lb/> hörden ſind den dienſtlichen Befehlen und Verwaltungs-Vorſchriften<lb/> (<hi rendition="#g">leitenden Verfügungen</hi>) der vorgeſetzten Behörden, wofern<lb/> ſie innerhalb der Kompetenz derſelben erlaſſen ſind, Gehorſam<lb/> ſchuldig. Die Verantwortlichkeit für die Geſchäftsführung der<lb/> Reichs-Verwaltungs-Behörden laſtet deshalb auf dem Reichskanzler.</p> </div> </div> </div><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [238/0252]
§. 69. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
III. Die unmittelbare Reichsverwaltung.
Die für die unmittelbare Reichsverwaltung geltenden allge-
meinen Regeln ergeben ſich aus der Vergleichung mit den für die
aufſichtführende Verwaltung entwickelten Grundſätzen von ſelbſt.
1. Das Reich hat die Befugniß zur Geſetzgebung und
kann demgemäß unter Benutzung der Geſetzesform der Verwaltungs-
thätigkeit der Behörden beſtimmte Aufgaben zuweiſen, Handlungen
vorſchreiben u. ſ. w., mit einem Worte die oberſten Verwaltungs-
befehle ertheilen.
2. Das Reich hat ferner die Befugniß, allgemeine Verwal-
tungsvorſchriften zu erlaſſen und Einrichtungen zum Zweck der
Verwaltungsthätigkeit zu treffen. Dieſelben Regeln, welche oben
über die Verwaltungs-Verordnungen des Bundesrathes
ausgeführt worden ſind, finden auch hier vollkommene Anwen-
dung.
3. Das Reich hat die Befugniß, die erforderlichen obrig-
keitlichen Verfügungen zu erlaſſen. Sofern dieſelben inner-
halb der den Reichsbehörden zuſtehenden Kompetenz ergangen ſind,
haben ſowohl die Behörden der Einzelſtaaten wie die einzelnen
Angehörigen des Reiches die Pflicht, ihnen Gehorſam zu leiſten.
Die von den Reichsbehörden im Betriebe ihrer Berwaltungsge-
ſchäfte abgeſchloſſenen Verträge berechtigen und verpflichten den
Reichsfiskus. Alle mit der Verwaltungsthätigkeit verbundenen
Ausgaben und Einnahmen erfolgen für Rechnung des Reiches.
4. Die Leitung der amtlichen Thätigkeit der Verwaltungs-
hehörden ſteht dem Reichskanzler und den ihm unterſtellten Cen-
tralbehörden des Reiches zu. Die unmittelbar ausführenden Be-
hörden ſind den dienſtlichen Befehlen und Verwaltungs-Vorſchriften
(leitenden Verfügungen) der vorgeſetzten Behörden, wofern
ſie innerhalb der Kompetenz derſelben erlaſſen ſind, Gehorſam
ſchuldig. Die Verantwortlichkeit für die Geſchäftsführung der
Reichs-Verwaltungs-Behörden laſtet deshalb auf dem Reichskanzler.
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