Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 67. Der Begriff der Verwaltung. Einzelstaat völkerrechtliche Zwangsmittel zur Durchführung derdurch Staatsverträge begründeten Ansprüche in Anwendung bringen, ohne daß das Reich zum Schutze seines Mitgliedes und des Bun- desgebietes einzutreten verpflichtet wäre 1). Wenngleich daher die Befugniß der Einzelstaaten zum Ab- Neuntes Kapitel. Die Verwaltung des Reiches. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. §. 67. Der Begriff der Verwaltung. I. Der Ausdruck "Verwaltung" wird je nach dem Gegen- 1) Unklare Bemerkungen hierüber finden sich bei v. Mohl S. 302 fg.
§. 67. Der Begriff der Verwaltung. Einzelſtaat völkerrechtliche Zwangsmittel zur Durchführung derdurch Staatsverträge begründeten Anſprüche in Anwendung bringen, ohne daß das Reich zum Schutze ſeines Mitgliedes und des Bun- desgebietes einzutreten verpflichtet wäre 1). Wenngleich daher die Befugniß der Einzelſtaaten zum Ab- Neuntes Kapitel. Die Verwaltung des Reiches. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Grundſätze. §. 67. Der Begriff der Verwaltung. I. Der Ausdruck „Verwaltung“ wird je nach dem Gegen- 1) Unklare Bemerkungen hierüber finden ſich bei v. Mohl S. 302 fg.
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§. 67. Der Begriff der Verwaltung.
Einzelſtaat völkerrechtliche Zwangsmittel zur Durchführung der
durch Staatsverträge begründeten Anſprüche in Anwendung bringen,
ohne daß das Reich zum Schutze ſeines Mitgliedes und des Bun-
desgebietes einzutreten verpflichtet wäre 1).
Wenngleich daher die Befugniß der Einzelſtaaten zum Ab-
ſchluß von Staatsverträgen mit auswärtigen Staaten durch das
Reich nicht abſorbirt iſt, ſo fällt dem Reiche doch die Vertretung
der Einzelſtaaten bei der völkerrechtlichen Geltendmachung der
aus den Staatsverträgen reſultirenden Anſprüche und Verpflich-
tungen aktiv und paſſiv zu.
Neuntes Kapitel.
Die Verwaltung des Reiches.
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Grundſätze.
§. 67. Der Begriff der Verwaltung.
I. Der Ausdruck „Verwaltung“ wird je nach dem Gegen-
ſatz, in welchem dieſes Wort ſteht, in der ſtaatsrechtlichen und po-
litiſchen Literatur in ſehr verſchiedenem Sinne gebraucht; man
unterſcheidet bald die Verwaltung von der Verfaſſung und ſtellt
demgemäß das Verwaltungsrecht dem Verfaſſungsrecht gegenüber;
bald findet man den Gegenſatz zur Verwaltung in der Rechts-
pflege. Oder man faßt unter dem Worte Verwaltung die
geſammte Fürſorge für die geſellſchaftlichen Kultur-Intereſſen zu-
ſammen und bringt das Verwaltungsrecht in Gegenſatz zum
Privatrecht, ja ſelbſt zum Staatsrecht. Oder endlich man verſteht
unter Verwaltung die Vollziehung der Geſetze und ſtellt dieſelbe
1) Unklare Bemerkungen hierüber finden ſich bei v. Mohl S. 302 fg.
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