Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 66. Die Staatsverträge der Bundesglieder. I. Der Umfang, in welchem den Einzelstaaten das Recht 1. Aus der staatsrechtlichen Unterordnung der Einzelstaaten 2. Ueber Gegenstände, welche der Kompetenz der Einzelstaaten II. Innerhalb des Umfanges, in welchem die Einzelstaaten 1. Auch auf denjenigen Gebieten staatlicher Thätigkeit, auf 1) Vgl. auch Thudichum S. 250. v. Rönne (1. Aufl.) S. 60. Meier S. 271 ff. Schulze, Preuß. Staatsr. II. S. 829. 2) Hiersemenzel I. S. 51 Z. 5. 13*
§. 66. Die Staatsverträge der Bundesglieder. I. Der Umfang, in welchem den Einzelſtaaten das Recht 1. Aus der ſtaatsrechtlichen Unterordnung der Einzelſtaaten 2. Ueber Gegenſtände, welche der Kompetenz der Einzelſtaaten II. Innerhalb des Umfanges, in welchem die Einzelſtaaten 1. Auch auf denjenigen Gebieten ſtaatlicher Thätigkeit, auf 1) Vgl. auch Thudichum S. 250. v. Rönne (1. Aufl.) S. 60. Meier S. 271 ff. Schulze, Preuß. Staatsr. II. S. 829. 2) Hierſemenzel I. S. 51 Z. 5. 13*
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§. 66. Die Staatsverträge der Bundesglieder.
I. Der Umfang, in welchem den Einzelſtaaten das Recht
zur Vertragsſchließung verblieben iſt, begrenzt ſich durch folgende
zwei Sätze:
1. Aus der ſtaatsrechtlichen Unterordnung der Einzelſtaaten
unter das Reich und der hierauf beruhenden Verpflichtung der
Einzelſtaaten und ihrer Regierungen zur Treue ergiebt ſich, daß
kein Gliedſtaat weder mit einem anderen Bundesſtaat noch mit
einer ausländiſchen Macht einen Vertrag abſchließen darf, welcher
gegen die Sicherheit, Exiſtenz oder Integrität des Deutſchen Reiches
oder eines Gliedes deſſelben oder gegen deſſen Verfaſſung, Landes-
herrn u. ſ. w. gerichtet iſt. Ein ſolcher Vertrag würde nicht blos
nichtig ſein, ſondern diejenigen Perſonen, welche an dem Abſchluß
deſſelben wiſſentlich Theil genommen haben, würden ſich nach §§. 81.
83. 84. 87 ff. des R.-St.-G.-B.’s des Hochverraths oder Landes-
verrathes ſchuldig machen.
2. Ueber Gegenſtände, welche der Kompetenz der Einzelſtaaten
durch die Reichsverfaſſung oder durch die auf Grund derſelben er-
gangenen Reichsgeſetze entzogen ſind, können die Einzelſtaaten keine
Verträge mit rechtlicher Wirkſamkeit abſchließen. Denn ſoweit ein
Einzelſtaat gewiſſe Hoheitsrechte, ſei es auf dem Gebiete der Rechts-
ordnung oder auf dem Gebiete der Verwaltungsthätigkeit, über-
haupt nicht mehr hat, kann er auch keine Verpflichtung über die
Art und Weiſe ihrer Ausübung übernehmen 1).
II. Innerhalb des Umfanges, in welchem die Einzelſtaaten
hiernach Staatsverträge abſchließen dürfen, ergeben ſich für die
Wirkungen derſelben zwei Beſchränkungen, von denen die eine
ſtaatsrechtlicher, die andere völkerrechtlicher Natur iſt.
1. Auch auf denjenigen Gebieten ſtaatlicher Thätigkeit, auf
welchen den Einzelſtaaten ſelbſtſtändige Hoheitsrechte verblieben
ſind, iſt ihre Gewalt keine ſouveraine, ſondern durch die Reichs-
gewalt beſchränkte. Sie können daher keine Staatsverträge ab-
ſchließen, durch deren Erfüllung ſie ſich mit den Anordnungen der
Reichsgeſetze oder der gültig erlaſſenen Verordnungen der Reichs-
behörden in Widerſpruch ſetzen würden 2). Ihre Handlungsfreiheit
1) Vgl. auch Thudichum S. 250. v. Rönne (1. Aufl.) S. 60.
Meier S. 271 ff. Schulze, Preuß. Staatsr. II. S. 829.
2) Hierſemenzel I. S. 51 Z. 5.
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