Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 62. Die Gesetzgebung für Elsaß-Lothringen. erster Reihe nach den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni1871. Die Machtbefugniß des General-Gouverneurs, das in Elsaß- Lothringen geltende Recht durch Verordnungen umzugestalten, hörte mit dem 28. Juni 1871 auf. II. Die Zeit vom 28. Juni 1871 bis zum 31. Dezember 1873. Durch das Gesetz vom 9. Juni 1871 §. 3 ist dem Kaiser 1. Der Weg der Gesetzgebung. Derselbe besteht auch a) Die Feststellung des Gesetzes-Inhaltes. Die Dagegen war die Zustimmung des Bundesrathes 1) Eine Anwendung dieses Satzes enthält das Gesetz v. 10. Juni 1872
§. 20 fg. (G.-Bl. f. E.-L. S. 171.). §. 62. Die Geſetzgebung für Elſaß-Lothringen. erſter Reihe nach den Vorſchriften des Reichsgeſetzes vom 9. Juni1871. Die Machtbefugniß des General-Gouverneurs, das in Elſaß- Lothringen geltende Recht durch Verordnungen umzugeſtalten, hörte mit dem 28. Juni 1871 auf. II. Die Zeit vom 28. Juni 1871 bis zum 31. Dezember 1873. Durch das Geſetz vom 9. Juni 1871 §. 3 iſt dem Kaiſer 1. Der Weg der Geſetzgebung. Derſelbe beſteht auch a) Die Feſtſtellung des Geſetzes-Inhaltes. Die Dagegen war die Zuſtimmung des Bundesrathes 1) Eine Anwendung dieſes Satzes enthält das Geſetz v. 10. Juni 1872
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§. 62. Die Geſetzgebung für Elſaß-Lothringen.
erſter Reihe nach den Vorſchriften des Reichsgeſetzes vom 9. Juni
1871. Die Machtbefugniß des General-Gouverneurs, das in Elſaß-
Lothringen geltende Recht durch Verordnungen umzugeſtalten, hörte
mit dem 28. Juni 1871 auf.
II. Die Zeit vom 28. Juni 1871 bis zum 31. Dezember
1873.
Durch das Geſetz vom 9. Juni 1871 §. 3 iſt dem Kaiſer
die Ausübung der Staatsgewalt in Elſaß-Lothringen übertragen,
mithin auch die Ausübung der Befugniß, Geſetze zu erlaſſen. Die
Form, in welcher dieſe Befugniß ausgeübt werden mußte, war
aber, ſo lange die Reichsverfaſſung in Elſaß-Lothringen nicht zur
Wirkſamkeit gelangte, eine von den Vorſchriften der Reichsverfaſ-
ſung abweichende und ebenſo iſt das Verhältniß der auf Grund
des Geſetzes vom 9. Juni 1871 für Elſaß-Lothringen erlaſſenen
Geſetze zu den auf Grund der Reichsverfaſſung erlaſſenen Geſetzen
ein anderes wie es im Uebrigen zwiſchen Landesgeſetzen und
Reichsgeſetzen beſteht. Im Einzelnen iſt Folgendes zu bemerken:
1. Der Weg der Geſetzgebung. Derſelbe beſteht auch
bei den für das Reichsland gegebenen Geſetzen aus der Feſtſtellung
des Geſetzentwurfs, der Sanction, Promulgation und Publikation.
a) Die Feſtſtellung des Geſetzes-Inhaltes. Die
weſentlichſte Abweichung zwiſchen den durch die Reichsverfaſſung
vorgeſchriebenen und den durch das Geſetz vom 9. Juni 1871 an-
geordneten Erforderniſſen eines Geſetzes beruht in dem Ausſchluß
des Reichstages an der Beſchlußfaſſung über den Geſetzent-
wurf. Nur bei der Aufnahme von Anleihen oder der Uebernahme
von Garantien für Elſaß und Lothringen, durch welche irgend
eine Belaſtung des Reiches herbeigeführt wurde, war die Zu-
ſtimmung des Reichstages erforderlich. Dieſe Ausnahme betrifft
lediglich die Finanzwirthſchaft des Reiches; Geſetze, welche der
Landeskaſſe von Elſaß-Lothringen Verpflichtungen auferlegten, auch
wenn ſie die Aufnahme einer Anleihe zu Laſten derſelben anord-
neten, bedurften der Zuſtimmung des Reichstages nicht 1).
Dagegen war die Zuſtimmung des Bundesrathes
1) Eine Anwendung dieſes Satzes enthält das Geſetz v. 10. Juni 1872
§. 20 fg. (G.-Bl. f. E.-L. S. 171.).
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