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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 61. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
Falle kann die Entscheidung der Frage allerdings sehr schwierig
sein, ob ein Reichsgesetz eine Rechtsmaterie in vollständiger und
abschließender Weise regeln oder Ergänzungen durch die Landes-
gesetzgebung gestatten will, und ob ein von einem Landesgesetz ge-
regelter Punkt zu dem von der Reichsgesetzgebung occupirten Ge-
biete gehört oder nicht 1). Die authentische und allgemein maß-
gebende Entscheidung eines solchen Zweifels kann nur durch ein
Reichsgesetz erfolgen, welches den Sinn und die Tragweite des
früheren Reichsgesetzes deklarirt; so lange dies nicht ergeht,
ist in jedem einzelnen Anwendungsfalle von der kompetenten Ge-
richts- oder Verwaltungsbehörde nach den Regeln juristischer Inter-
pretation zu beurtheilen, ob das Reichsgesetz Ergänzungen durch
das Landesrecht gestattet oder ausschließt. Sehr zahlreiche Reichs-
gesetze verweisen ausdrücklich auf die Landesgesetze als Ergänzun-
gen der reichsgesetzlichen Bestimmungen oder bedienen sich der
Formel, daß gewisse Vorschriften der Landesgesetze durch das
Reichsgesetz "unberührt" bleiben 2). Wenn es an einer solchen
ausdrücklichen Erklärung fehlt, kann für die Beantwortung dieser
Frage es von Bedeutung sein, ob ein Reichsgesetz schlechthin "alle
in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Rechtsvorschriften", welche

1) Die Frage ist für das Strafrecht besonders wichtig. In dem einen
Falle bedeutet das Schweigen des Reichsstrafgesetzb. über einen gewissen That-
bestand Straflosigkeit desselben, in dem andereu Falle Unterwerfung des-
selben unter die Autonomie der Einzelstaaten. Beispiele bei Heinze
S. 32 ff. und in dessen Erörterungen zu dem Entw. des St.-G.-B.'s (1870)
S. 24 ff. Vgl. auch Rüdorff, Kommentar z. St.-G.-B. 2. Aufl. S. 48 ff.
Für das Handelsgesetzb. u. die Wechsel-Ordn. ist reichsgesetzlich aner-
kannt, daß Ergänzungen durch die Landesgesetzgebung statthaft sind, und
die landesgesetzlichen Vorschriften, welche nur eine Ergänzung derselben ent-
halten, sind bei der Erklärung jener Gesetzbücher zu Reichsgesetzen in Kraft
erhalten worden. Ges. v. 5. Juni 1869 §. 2 (B.-G.-Bl. S. 379). Vgl. Thöl,
Handelsr. I. S. 71 (5. Aufl.).
2) Vgl. Einf.-Ges. zur Civilproceß.-Ordn. §. 14: "Die proceß-
rechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten, deren Entscheidung nach den Vorschriften der Civilproceßordnung
zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Civilprozeßordn. auf sie
verwiesen oder so weit nicht bestimmt ist, daß sie nicht berührt
werden
." Die §§. 15 u. 16 enthalten einen Katalog von landesgesetzlichen
Vorschriften, welche "unberührt bleiben." Vgl. ferner das Einf.-Ges. zur
Strafproceß-Ordn. §. 6 und zur Konkurs-Ordn. §. 4.
Laband, Reichsstaatsrecht. II. 8

§. 61. Reichsgeſetzgebung und Landesgeſetzgebung.
Falle kann die Entſcheidung der Frage allerdings ſehr ſchwierig
ſein, ob ein Reichsgeſetz eine Rechtsmaterie in vollſtändiger und
abſchließender Weiſe regeln oder Ergänzungen durch die Landes-
geſetzgebung geſtatten will, und ob ein von einem Landesgeſetz ge-
regelter Punkt zu dem von der Reichsgeſetzgebung occupirten Ge-
biete gehört oder nicht 1). Die authentiſche und allgemein maß-
gebende Entſcheidung eines ſolchen Zweifels kann nur durch ein
Reichsgeſetz erfolgen, welches den Sinn und die Tragweite des
früheren Reichsgeſetzes deklarirt; ſo lange dies nicht ergeht,
iſt in jedem einzelnen Anwendungsfalle von der kompetenten Ge-
richts- oder Verwaltungsbehörde nach den Regeln juriſtiſcher Inter-
pretation zu beurtheilen, ob das Reichsgeſetz Ergänzungen durch
das Landesrecht geſtattet oder ausſchließt. Sehr zahlreiche Reichs-
geſetze verweiſen ausdrücklich auf die Landesgeſetze als Ergänzun-
gen der reichsgeſetzlichen Beſtimmungen oder bedienen ſich der
Formel, daß gewiſſe Vorſchriften der Landesgeſetze durch das
Reichsgeſetz „unberührt“ bleiben 2). Wenn es an einer ſolchen
ausdrücklichen Erklärung fehlt, kann für die Beantwortung dieſer
Frage es von Bedeutung ſein, ob ein Reichsgeſetz ſchlechthin „alle
in den einzelnen Bundesſtaaten geltenden Rechtsvorſchriften“, welche

1) Die Frage iſt für das Strafrecht beſonders wichtig. In dem einen
Falle bedeutet das Schweigen des Reichsſtrafgeſetzb. über einen gewiſſen That-
beſtand Strafloſigkeit deſſelben, in dem andereu Falle Unterwerfung des-
ſelben unter die Autonomie der Einzelſtaaten. Beiſpiele bei Heinze
S. 32 ff. und in deſſen Erörterungen zu dem Entw. des St.-G.-B.’s (1870)
S. 24 ff. Vgl. auch Rüdorff, Kommentar z. St.-G.-B. 2. Aufl. S. 48 ff.
Für das Handelsgeſetzb. u. die Wechſel-Ordn. iſt reichsgeſetzlich aner-
kannt, daß Ergänzungen durch die Landesgeſetzgebung ſtatthaft ſind, und
die landesgeſetzlichen Vorſchriften, welche nur eine Ergänzung derſelben ent-
halten, ſind bei der Erklärung jener Geſetzbücher zu Reichsgeſetzen in Kraft
erhalten worden. Geſ. v. 5. Juni 1869 §. 2 (B.-G.-Bl. S. 379). Vgl. Thöl,
Handelsr. I. S. 71 (5. Aufl.).
2) Vgl. Einf.-Geſ. zur Civilproceß.-Ordn. §. 14: „Die proceß-
rechtlichen Vorſchriften der Landesgeſetze treten für alle bürgerlichen Rechts-
ſtreitigkeiten, deren Entſcheidung nach den Vorſchriften der Civilproceßordnung
zu erfolgen hat, außer Kraft, ſoweit nicht in der Civilprozeßordn. auf ſie
verwieſen oder ſo weit nicht beſtimmt iſt, daß ſie nicht berührt
werden
.“ Die §§. 15 u. 16 enthalten einen Katalog von landesgeſetzlichen
Vorſchriften, welche „unberührt bleiben.“ Vgl. ferner das Einf.-Geſ. zur
Strafproceß-Ordn. §. 6 und zur Konkurs-Ordn. §. 4.
Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 8
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[113/0127] §. 61. Reichsgeſetzgebung und Landesgeſetzgebung. Falle kann die Entſcheidung der Frage allerdings ſehr ſchwierig ſein, ob ein Reichsgeſetz eine Rechtsmaterie in vollſtändiger und abſchließender Weiſe regeln oder Ergänzungen durch die Landes- geſetzgebung geſtatten will, und ob ein von einem Landesgeſetz ge- regelter Punkt zu dem von der Reichsgeſetzgebung occupirten Ge- biete gehört oder nicht 1). Die authentiſche und allgemein maß- gebende Entſcheidung eines ſolchen Zweifels kann nur durch ein Reichsgeſetz erfolgen, welches den Sinn und die Tragweite des früheren Reichsgeſetzes deklarirt; ſo lange dies nicht ergeht, iſt in jedem einzelnen Anwendungsfalle von der kompetenten Ge- richts- oder Verwaltungsbehörde nach den Regeln juriſtiſcher Inter- pretation zu beurtheilen, ob das Reichsgeſetz Ergänzungen durch das Landesrecht geſtattet oder ausſchließt. Sehr zahlreiche Reichs- geſetze verweiſen ausdrücklich auf die Landesgeſetze als Ergänzun- gen der reichsgeſetzlichen Beſtimmungen oder bedienen ſich der Formel, daß gewiſſe Vorſchriften der Landesgeſetze durch das Reichsgeſetz „unberührt“ bleiben 2). Wenn es an einer ſolchen ausdrücklichen Erklärung fehlt, kann für die Beantwortung dieſer Frage es von Bedeutung ſein, ob ein Reichsgeſetz ſchlechthin „alle in den einzelnen Bundesſtaaten geltenden Rechtsvorſchriften“, welche 1) Die Frage iſt für das Strafrecht beſonders wichtig. In dem einen Falle bedeutet das Schweigen des Reichsſtrafgeſetzb. über einen gewiſſen That- beſtand Strafloſigkeit deſſelben, in dem andereu Falle Unterwerfung des- ſelben unter die Autonomie der Einzelſtaaten. Beiſpiele bei Heinze S. 32 ff. und in deſſen Erörterungen zu dem Entw. des St.-G.-B.’s (1870) S. 24 ff. Vgl. auch Rüdorff, Kommentar z. St.-G.-B. 2. Aufl. S. 48 ff. Für das Handelsgeſetzb. u. die Wechſel-Ordn. iſt reichsgeſetzlich aner- kannt, daß Ergänzungen durch die Landesgeſetzgebung ſtatthaft ſind, und die landesgeſetzlichen Vorſchriften, welche nur eine Ergänzung derſelben ent- halten, ſind bei der Erklärung jener Geſetzbücher zu Reichsgeſetzen in Kraft erhalten worden. Geſ. v. 5. Juni 1869 §. 2 (B.-G.-Bl. S. 379). Vgl. Thöl, Handelsr. I. S. 71 (5. Aufl.). 2) Vgl. Einf.-Geſ. zur Civilproceß.-Ordn. §. 14: „Die proceß- rechtlichen Vorſchriften der Landesgeſetze treten für alle bürgerlichen Rechts- ſtreitigkeiten, deren Entſcheidung nach den Vorſchriften der Civilproceßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, ſoweit nicht in der Civilprozeßordn. auf ſie verwieſen oder ſo weit nicht beſtimmt iſt, daß ſie nicht berührt werden.“ Die §§. 15 u. 16 enthalten einen Katalog von landesgeſetzlichen Vorſchriften, welche „unberührt bleiben.“ Vgl. ferner das Einf.-Geſ. zur Strafproceß-Ordn. §. 6 und zur Konkurs-Ordn. §. 4. Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 8

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/127>, abgerufen am 12.05.2024.