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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geschäfte.

Den Abtheilungen liegt ob die Vorprüfung der Wahlen 1)
und die Wahl von Kommissionsmitgliedern 2).

b) Kommissionen. Dieselben werden gewählt. Es
können daher einzelne Mitglieder mehreren Kommissionen ange-
hören, andere gar keiner. Die Wahl erfolgt -- wenigstens schein-
bar -- durch die Abtheilungen, indem jede derselben die gleiche
Zahl von Kommissions-Mitgliedern durch Stimmzettel nach abso-
luter Mehrheit der anwesenden Mitglieder erwählt 3). In Wirk-
lichkeit ist dies eine leere Form, da die Wahl der Mitglieder der
Kommissionen von den Vorständen der Fractionen vereinbart wird 4).
Die Kommissionen können entweder für eine einzelne Angelegen-
heit oder für ganze Gruppen von Geschäften gewählt werden 5).
Die Aufgabe der Kommission ist die Vorberathung des ihr über-
wiesenen Gegenstandes und die Berichterstattung an das Plenum.
Der Bericht kann mündlich oder schriftlich erstattet werden; schrift-
liche Berichte werden gedruckt und an die Mitglieder vertheilt.
Der Reichstag kann in jedem Falle einen schriftlichen Bericht ver-
langen 6).

Die Kommissionen sind nur dann beschlußfähig, wenn min-
destens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für das Publikum
sind die Sitzungen der Kommissionen nicht öffentlich 7); die Reichs-
tagsmitglieder sind aber befugt, auch wenn sie einer Kommission
nicht angehören, den Sitzungen derselben beizuwohnen. Eine
Ausschließung der Oeffentlichkeit der Kommissions-Verhandlungen
für Reichstags-Mitglieder kann nur der Reichstag beschließen 8).
Die Mitglieder des Bundesrathes und Kommissare desselben können
den Abtheilungen und Kommissionen mit berathender Stimme bei-

1) Gesch.-Ordn. §. 3. Siehe oben S. 553.
2) Gesch.-Ordn. §. 24. Abs. 3.
3) Gesch.-O. §. 24. Abs. 3.
4) S. darüber v. Mohl in der Zeitschr. f. Staatswissensch. Bd. 31 S. 57 ff.
5) Der §. 24 erwähnt 6 solche Gruppen; es ist aber weder erforderlich,
daß stets diese 6 Kommissionen gebildet werden, noch ist es unzulässig, für ein-
zelne unter diese Kategorie fallende Gegenstände besondere Kommissionen ein-
zusetzen.
6) Gesch.-Ordn. §. 25.
7) Auch der §. 12 des R.-St.-G.-B.'s findet auf Kommissions-Verhand-
lungen keine Anwendung. Oppenhoff Note 5 zu diesem §.
8) Gesch.-Ordn. §. 25 Abs. 5. Vgl. v. Mohl a. a. O. S. 60 fg.
§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte.

Den Abtheilungen liegt ob die Vorprüfung der Wahlen 1)
und die Wahl von Kommiſſionsmitgliedern 2).

b) Kommiſſionen. Dieſelben werden gewählt. Es
können daher einzelne Mitglieder mehreren Kommiſſionen ange-
hören, andere gar keiner. Die Wahl erfolgt — wenigſtens ſchein-
bar — durch die Abtheilungen, indem jede derſelben die gleiche
Zahl von Kommiſſions-Mitgliedern durch Stimmzettel nach abſo-
luter Mehrheit der anweſenden Mitglieder erwählt 3). In Wirk-
lichkeit iſt dies eine leere Form, da die Wahl der Mitglieder der
Kommiſſionen von den Vorſtänden der Fractionen vereinbart wird 4).
Die Kommiſſionen können entweder für eine einzelne Angelegen-
heit oder für ganze Gruppen von Geſchäften gewählt werden 5).
Die Aufgabe der Kommiſſion iſt die Vorberathung des ihr über-
wieſenen Gegenſtandes und die Berichterſtattung an das Plenum.
Der Bericht kann mündlich oder ſchriftlich erſtattet werden; ſchrift-
liche Berichte werden gedruckt und an die Mitglieder vertheilt.
Der Reichstag kann in jedem Falle einen ſchriftlichen Bericht ver-
langen 6).

Die Kommiſſionen ſind nur dann beſchlußfähig, wenn min-
deſtens die Hälfte der Mitglieder anweſend iſt. Für das Publikum
ſind die Sitzungen der Kommiſſionen nicht öffentlich 7); die Reichs-
tagsmitglieder ſind aber befugt, auch wenn ſie einer Kommiſſion
nicht angehören, den Sitzungen derſelben beizuwohnen. Eine
Ausſchließung der Oeffentlichkeit der Kommiſſions-Verhandlungen
für Reichstags-Mitglieder kann nur der Reichstag beſchließen 8).
Die Mitglieder des Bundesrathes und Kommiſſare deſſelben können
den Abtheilungen und Kommiſſionen mit berathender Stimme bei-

1) Geſch.-Ordn. §. 3. Siehe oben S. 553.
2) Geſch.-Ordn. §. 24. Abſ. 3.
3) Geſch.-O. §. 24. Abſ. 3.
4) S. darüber v. Mohl in der Zeitſchr. f. Staatswiſſenſch. Bd. 31 S. 57 ff.
5) Der §. 24 erwähnt 6 ſolche Gruppen; es iſt aber weder erforderlich,
daß ſtets dieſe 6 Kommiſſionen gebildet werden, noch iſt es unzuläſſig, für ein-
zelne unter dieſe Kategorie fallende Gegenſtände beſondere Kommiſſionen ein-
zuſetzen.
6) Geſch.-Ordn. §. 25.
7) Auch der §. 12 des R.-St.-G.-B.’s findet auf Kommiſſions-Verhand-
lungen keine Anwendung. Oppenhoff Note 5 zu dieſem §.
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[568/0588] §. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte. Den Abtheilungen liegt ob die Vorprüfung der Wahlen 1) und die Wahl von Kommiſſionsmitgliedern 2). b) Kommiſſionen. Dieſelben werden gewählt. Es können daher einzelne Mitglieder mehreren Kommiſſionen ange- hören, andere gar keiner. Die Wahl erfolgt — wenigſtens ſchein- bar — durch die Abtheilungen, indem jede derſelben die gleiche Zahl von Kommiſſions-Mitgliedern durch Stimmzettel nach abſo- luter Mehrheit der anweſenden Mitglieder erwählt 3). In Wirk- lichkeit iſt dies eine leere Form, da die Wahl der Mitglieder der Kommiſſionen von den Vorſtänden der Fractionen vereinbart wird 4). Die Kommiſſionen können entweder für eine einzelne Angelegen- heit oder für ganze Gruppen von Geſchäften gewählt werden 5). Die Aufgabe der Kommiſſion iſt die Vorberathung des ihr über- wieſenen Gegenſtandes und die Berichterſtattung an das Plenum. Der Bericht kann mündlich oder ſchriftlich erſtattet werden; ſchrift- liche Berichte werden gedruckt und an die Mitglieder vertheilt. Der Reichstag kann in jedem Falle einen ſchriftlichen Bericht ver- langen 6). Die Kommiſſionen ſind nur dann beſchlußfähig, wenn min- deſtens die Hälfte der Mitglieder anweſend iſt. Für das Publikum ſind die Sitzungen der Kommiſſionen nicht öffentlich 7); die Reichs- tagsmitglieder ſind aber befugt, auch wenn ſie einer Kommiſſion nicht angehören, den Sitzungen derſelben beizuwohnen. Eine Ausſchließung der Oeffentlichkeit der Kommiſſions-Verhandlungen für Reichstags-Mitglieder kann nur der Reichstag beſchließen 8). Die Mitglieder des Bundesrathes und Kommiſſare deſſelben können den Abtheilungen und Kommiſſionen mit berathender Stimme bei- 1) Geſch.-Ordn. §. 3. Siehe oben S. 553. 2) Geſch.-Ordn. §. 24. Abſ. 3. 3) Geſch.-O. §. 24. Abſ. 3. 4) S. darüber v. Mohl in der Zeitſchr. f. Staatswiſſenſch. Bd. 31 S. 57 ff. 5) Der §. 24 erwähnt 6 ſolche Gruppen; es iſt aber weder erforderlich, daß ſtets dieſe 6 Kommiſſionen gebildet werden, noch iſt es unzuläſſig, für ein- zelne unter dieſe Kategorie fallende Gegenſtände beſondere Kommiſſionen ein- zuſetzen. 6) Geſch.-Ordn. §. 25. 7) Auch der §. 12 des R.-St.-G.-B.’s findet auf Kommiſſions-Verhand- lungen keine Anwendung. Oppenhoff Note 5 zu dieſem §. 8) Geſch.-Ordn. §. 25 Abſ. 5. Vgl. v. Mohl a. a. O. S. 60 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 568. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/588>, abgerufen am 22.11.2024.