Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geschäfte. in einer bestimmten Richtung zu amendiren oder zu ergänzen, be-schlossen werden 1). b) Die zweite Berathung erfolgt frühestens am zweiten Die Discussion betrifft die einzelnen Artikel und die zu den- Die Abstimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amen- c) Die dritte Berathung hat die eben erwähnte Zusammen- Die Discussion betrifft zunächst die allgemeinen Grundsätze Die Abstimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amen- 1) Vrgl. hierzu die sehr eingehenden Debatten des Reichstages v. 18. Nov. 1874 Stenogr. Berichte 1874/75 I. S. 220--233. 2) Gesch.-Ordn. §. 19. 3) Gesch.-Ordn. §. 17. 4) Eine Abkürzung dieser Frist kann ebenfalls nur dann beschlossen werden,
wenn ihr nicht 15 anwesende Mitglieder widersprechen. Gesch.-O. §. 19. §. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte. in einer beſtimmten Richtung zu amendiren oder zu ergänzen, be-ſchloſſen werden 1). b) Die zweite Berathung erfolgt früheſtens am zweiten Die Discuſſion betrifft die einzelnen Artikel und die zu den- Die Abſtimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amen- c) Die dritte Berathung hat die eben erwähnte Zuſammen- Die Discuſſion betrifft zunächſt die allgemeinen Grundſätze Die Abſtimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amen- 1) Vrgl. hierzu die ſehr eingehenden Debatten des Reichstages v. 18. Nov. 1874 Stenogr. Berichte 1874/75 I. S. 220—233. 2) Geſch.-Ordn. §. 19. 3) Geſch.-Ordn. §. 17. 4) Eine Abkürzung dieſer Friſt kann ebenfalls nur dann beſchloſſen werden,
wenn ihr nicht 15 anweſende Mitglieder widerſprechen. Geſch.-O. §. 19. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0586" n="566"/><fw place="top" type="header">§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte.</fw><lb/> in einer beſtimmten Richtung zu amendiren oder zu ergänzen, be-<lb/> ſchloſſen werden <note place="foot" n="1)">Vrgl. hierzu die ſehr eingehenden Debatten des Reichstages v. 18. Nov.<lb/> 1874 Stenogr. Berichte 1874/75 <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 220—233.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Die <hi rendition="#g">zweite</hi> Berathung erfolgt früheſtens am zweiten<lb/> Tage nach dem Abſchluſſe der erſten, und wenn eine Kommiſſion<lb/> eingeſetzt iſt, am zweiten Tage, nachdem die Kommiſſions-Anträge<lb/> gedruckt und in die Hände der Mitglieder gekommen ſind. Mit<lb/> Stimmenmehrheit kann der Reichstag aber eine Abkürzung dieſer<lb/> Friſt, insbeſondere auch die Vornahme der erſten und zweiten<lb/> Berathung in derſelben Sitzung beſchließen; indeß muß dieſer<lb/> Beſchluß an einem früheren Tage als an dem der Berathung ge-<lb/> faßt werden <note place="foot" n="2)">Geſch.-Ordn. §. 19.</note>.</p><lb/> <p>Die Discuſſion betrifft die einzelnen Artikel und die zu den-<lb/> ſelben geſtellten Abänderungs-Vorſchläge. Die letzteren bedürfen<lb/> keiner Unterſtützung; ſie können in der Zwiſchenzeit und im Laufe<lb/> der Verhandlung eingebracht werden.</p><lb/> <p>Die Abſtimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amen-<lb/> dements. Nach dem Schluſſe der zweiten Berathung ſtellt der<lb/> Präſident mit Zuziehung der Schriftführer die gefaßten Beſchlüſſe<lb/> zuſammen. Wird der Entwurf in allen ſeinen Theilen abgelehnt,<lb/> ſo findet eine weitere Berathung nicht ſtatt <note place="foot" n="3)">Geſch.-Ordn. §. 17.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Die <hi rendition="#g">dritte</hi> Berathung hat die eben erwähnte Zuſammen-<lb/> ſtellung zur Grundlage und findet ſtatt früheſtens am zweiten<lb/> Tage nach der Vertheilung derſelben, oder, wenn keine abändern-<lb/> den Beſchlüſſe gefaßt worden ſind, nach dem Abſchluſſe der zweiten<lb/> Berathung <note place="foot" n="4)">Eine Abkürzung dieſer Friſt kann ebenfalls nur dann beſchloſſen werden,<lb/> wenn ihr nicht 15 anweſende Mitglieder widerſprechen. Geſch.-O. §. 19.</note>.</p><lb/> <p>Die Discuſſion betrifft zunächſt die allgemeinen Grundſätze<lb/> des Entwurfs (Generaldebatte), ſodann die einzelnen Artikel (Spe-<lb/> zialdebatte). Abänderungs-Vorſchläge dürfen eingebracht werden;<lb/> ſie bedürfen aber der Unterſtützung von 30 Mitgliedern.</p><lb/> <p>Die Abſtimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amen-<lb/> dements. Nach Beendigung der Berathung wird über die Annahme<lb/> oder Ablehnung des Geſetzesentwurfs im Ganzen abgeſtimmt. Wenn<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [566/0586]
§. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte.
in einer beſtimmten Richtung zu amendiren oder zu ergänzen, be-
ſchloſſen werden 1).
b) Die zweite Berathung erfolgt früheſtens am zweiten
Tage nach dem Abſchluſſe der erſten, und wenn eine Kommiſſion
eingeſetzt iſt, am zweiten Tage, nachdem die Kommiſſions-Anträge
gedruckt und in die Hände der Mitglieder gekommen ſind. Mit
Stimmenmehrheit kann der Reichstag aber eine Abkürzung dieſer
Friſt, insbeſondere auch die Vornahme der erſten und zweiten
Berathung in derſelben Sitzung beſchließen; indeß muß dieſer
Beſchluß an einem früheren Tage als an dem der Berathung ge-
faßt werden 2).
Die Discuſſion betrifft die einzelnen Artikel und die zu den-
ſelben geſtellten Abänderungs-Vorſchläge. Die letzteren bedürfen
keiner Unterſtützung; ſie können in der Zwiſchenzeit und im Laufe
der Verhandlung eingebracht werden.
Die Abſtimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amen-
dements. Nach dem Schluſſe der zweiten Berathung ſtellt der
Präſident mit Zuziehung der Schriftführer die gefaßten Beſchlüſſe
zuſammen. Wird der Entwurf in allen ſeinen Theilen abgelehnt,
ſo findet eine weitere Berathung nicht ſtatt 3).
c) Die dritte Berathung hat die eben erwähnte Zuſammen-
ſtellung zur Grundlage und findet ſtatt früheſtens am zweiten
Tage nach der Vertheilung derſelben, oder, wenn keine abändern-
den Beſchlüſſe gefaßt worden ſind, nach dem Abſchluſſe der zweiten
Berathung 4).
Die Discuſſion betrifft zunächſt die allgemeinen Grundſätze
des Entwurfs (Generaldebatte), ſodann die einzelnen Artikel (Spe-
zialdebatte). Abänderungs-Vorſchläge dürfen eingebracht werden;
ſie bedürfen aber der Unterſtützung von 30 Mitgliedern.
Die Abſtimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amen-
dements. Nach Beendigung der Berathung wird über die Annahme
oder Ablehnung des Geſetzesentwurfs im Ganzen abgeſtimmt. Wenn
1) Vrgl. hierzu die ſehr eingehenden Debatten des Reichstages v. 18. Nov.
1874 Stenogr. Berichte 1874/75 I. S. 220—233.
2) Geſch.-Ordn. §. 19.
3) Geſch.-Ordn. §. 17.
4) Eine Abkürzung dieſer Friſt kann ebenfalls nur dann beſchloſſen werden,
wenn ihr nicht 15 anweſende Mitglieder widerſprechen. Geſch.-O. §. 19.
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