Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. Namen des Wählers in der Wählerliste in einer hiezu bestimmtenRubrik derselben durch ein Zeichen, daß das Wahlrecht ausgeübt worden sei, theils um die Anzahl der abgegebenen Stimmen fest- zustellen, theils um einer wiederholten Ausübung des Wahlrechts Seitens desselben Wählers vorzubeugen 1). b) Der Wähler giebt seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher c) Der Wahlvorsteher hat Stimmzettel, welche hiergegen ver- d) Um 6 Uhr Nachmittags wird die Wahl geschlossen. Es 1) Wahlreglem. §. 15. 16. 2) Gedruckte Stimmzettel brauchen nicht den Namen des Druckers zu tragen. Reichspreßgesetz §. 6 Abs. 2; ja sie dürfen es nicht wegen Wahlreglem. §. 19 Nr. 4. 3) Wahlgesetz §. 10. 11. Wahlregl. §. 15 Abs. 3. Ueber casuistische Streitfragen vgl. v. Mohl a. a. O. S. 78 fg. u. Stenogr. Ber. 1874/75 S. 1178 ff. 4) Wahlreglem. §. 15 Abs. 4. 5) Wahlreglem. §. 13 Abs. 2. Diese Vorschrift verpflichtet den Wahlvor-
steher zwar nicht, einen Beschluß des Wahlvorstandes herbeizuführen, aber sie gestattet dieses Verfahren und es wird durch dasselbe der von v. Mohl a. a. O. S. 82 erörterte Uebelstand vermieden, daß ein Stimmzettel vom Vorsteher zuerst als fehlerhaft zurückgewiesen, dann aber doch auf das Verlangen des Wählers in die Urne gelegt und schließlich bei der Stimmenzählung vom Wahl- vorstand als ungültig erklärt wird. §. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. Namen des Wählers in der Wählerliſte in einer hiezu beſtimmtenRubrik derſelben durch ein Zeichen, daß das Wahlrecht ausgeübt worden ſei, theils um die Anzahl der abgegebenen Stimmen feſt- zuſtellen, theils um einer wiederholten Ausübung des Wahlrechts Seitens deſſelben Wählers vorzubeugen 1). b) Der Wähler giebt ſeinen Stimmzettel dem Wahlvorſteher c) Der Wahlvorſteher hat Stimmzettel, welche hiergegen ver- d) Um 6 Uhr Nachmittags wird die Wahl geſchloſſen. Es 1) Wahlreglem. §. 15. 16. 2) Gedruckte Stimmzettel brauchen nicht den Namen des Druckers zu tragen. Reichspreßgeſetz §. 6 Abſ. 2; ja ſie dürfen es nicht wegen Wahlreglem. §. 19 Nr. 4. 3) Wahlgeſetz §. 10. 11. Wahlregl. §. 15 Abſ. 3. Ueber caſuiſtiſche Streitfragen vgl. v. Mohl a. a. O. S. 78 fg. u. Stenogr. Ber. 1874/75 S. 1178 ff. 4) Wahlreglem. §. 15 Abſ. 4. 5) Wahlreglem. §. 13 Abſ. 2. Dieſe Vorſchrift verpflichtet den Wahlvor-
ſteher zwar nicht, einen Beſchluß des Wahlvorſtandes herbeizuführen, aber ſie geſtattet dieſes Verfahren und es wird durch daſſelbe der von v. Mohl a. a. O. S. 82 erörterte Uebelſtand vermieden, daß ein Stimmzettel vom Vorſteher zuerſt als fehlerhaft zurückgewieſen, dann aber doch auf das Verlangen des Wählers in die Urne gelegt und ſchließlich bei der Stimmenzählung vom Wahl- vorſtand als ungültig erklärt wird. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0563" n="543"/><fw place="top" type="header">§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.</fw><lb/> Namen des Wählers in der Wählerliſte in einer hiezu beſtimmten<lb/> Rubrik derſelben durch ein Zeichen, daß das Wahlrecht ausgeübt<lb/> worden ſei, theils um die Anzahl der abgegebenen Stimmen feſt-<lb/> zuſtellen, theils um einer wiederholten Ausübung des Wahlrechts<lb/> Seitens deſſelben Wählers vorzubeugen <note place="foot" n="1)">Wahlreglem. §. 15. 16.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Der Wähler giebt ſeinen Stimmzettel dem Wahlvorſteher<lb/> oder deſſen Stellvertreter, welcher denſelben uneröffnet in die Wahl-<lb/> urne legt. Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier ſein;<lb/> ſie dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen ſein; ſie dürfen<lb/> nicht im Wahllokale geſchrieben werden, ſondern ſind außerhalb<lb/> des Wahllokals mit dem Namen des Kandidaten, welchem der<lb/> Wähler ſeine Stimme geben will, handſchriftlich oder im Wege<lb/> der Vervielfältigung zu verſehen <note place="foot" n="2)">Gedruckte Stimmzettel brauchen nicht den Namen des Druckers zu<lb/> tragen. <hi rendition="#g">Reichspreßgeſetz</hi> §. 6 Abſ. 2; ja ſie dürfen es nicht wegen<lb/><hi rendition="#g">Wahlreglem</hi>. §. 19 Nr. 4.</note>; ſie dürfen keine Unterſchrift<lb/> tragen; ſie müſſen derart zuſammengefaltet ſein, daß der auf ihnen<lb/> verzeichnete Name verdeckt iſt <note place="foot" n="3)">Wahlgeſetz §. 10. 11. Wahlregl. §. 15 Abſ. 3. Ueber caſuiſtiſche<lb/> Streitfragen vgl. v. <hi rendition="#g">Mohl</hi> a. a. O. S. 78 fg. u. Stenogr. Ber. 1874/75<lb/> S. 1178 ff.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Der Wahlvorſteher hat Stimmzettel, welche hiergegen ver-<lb/> ſtoßen, zurückzuweiſen und darauf zu achten, daß nicht ſtatt eines<lb/> mehrere Stimmzettel abgegeben werden <note place="foot" n="4)">Wahlreglem. §. 15 Abſ. 4.</note>. Wenn über die Zu-<lb/> laſſung eines Stimmzettels Zweifel entſtehen oder zwiſchen dem<lb/> Wahlvorſteher und dem Wähler eine Meinungs-Verſchiedenheit<lb/> herrſcht, ſo kann der Wahlvorſtand darüber durch Beſchluß eine<lb/> Entſcheidung treffen <note place="foot" n="5)">Wahlreglem. §. 13 Abſ. 2. Dieſe Vorſchrift verpflichtet den Wahlvor-<lb/> ſteher zwar nicht, einen Beſchluß des Wahlvorſtandes herbeizuführen, aber ſie<lb/> geſtattet dieſes Verfahren und es wird durch daſſelbe der von v. <hi rendition="#g">Mohl</hi> a. a. O.<lb/> S. 82 erörterte Uebelſtand vermieden, daß ein Stimmzettel vom Vorſteher<lb/> zuerſt als fehlerhaft zurückgewieſen, dann aber doch auf das Verlangen des<lb/> Wählers in die Urne gelegt und ſchließlich bei der Stimmenzählung vom Wahl-<lb/> vorſtand als ungültig erklärt wird.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d</hi>) Um 6 Uhr Nachmittags wird die Wahl geſchloſſen. Es<lb/> geſchieht dies durch eine Erklärung des Wahlvorſtehers. Nachdem<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [543/0563]
§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
Namen des Wählers in der Wählerliſte in einer hiezu beſtimmten
Rubrik derſelben durch ein Zeichen, daß das Wahlrecht ausgeübt
worden ſei, theils um die Anzahl der abgegebenen Stimmen feſt-
zuſtellen, theils um einer wiederholten Ausübung des Wahlrechts
Seitens deſſelben Wählers vorzubeugen 1).
b) Der Wähler giebt ſeinen Stimmzettel dem Wahlvorſteher
oder deſſen Stellvertreter, welcher denſelben uneröffnet in die Wahl-
urne legt. Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier ſein;
ſie dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen ſein; ſie dürfen
nicht im Wahllokale geſchrieben werden, ſondern ſind außerhalb
des Wahllokals mit dem Namen des Kandidaten, welchem der
Wähler ſeine Stimme geben will, handſchriftlich oder im Wege
der Vervielfältigung zu verſehen 2); ſie dürfen keine Unterſchrift
tragen; ſie müſſen derart zuſammengefaltet ſein, daß der auf ihnen
verzeichnete Name verdeckt iſt 3).
c) Der Wahlvorſteher hat Stimmzettel, welche hiergegen ver-
ſtoßen, zurückzuweiſen und darauf zu achten, daß nicht ſtatt eines
mehrere Stimmzettel abgegeben werden 4). Wenn über die Zu-
laſſung eines Stimmzettels Zweifel entſtehen oder zwiſchen dem
Wahlvorſteher und dem Wähler eine Meinungs-Verſchiedenheit
herrſcht, ſo kann der Wahlvorſtand darüber durch Beſchluß eine
Entſcheidung treffen 5).
d) Um 6 Uhr Nachmittags wird die Wahl geſchloſſen. Es
geſchieht dies durch eine Erklärung des Wahlvorſtehers. Nachdem
1) Wahlreglem. §. 15. 16.
2) Gedruckte Stimmzettel brauchen nicht den Namen des Druckers zu
tragen. Reichspreßgeſetz §. 6 Abſ. 2; ja ſie dürfen es nicht wegen
Wahlreglem. §. 19 Nr. 4.
3) Wahlgeſetz §. 10. 11. Wahlregl. §. 15 Abſ. 3. Ueber caſuiſtiſche
Streitfragen vgl. v. Mohl a. a. O. S. 78 fg. u. Stenogr. Ber. 1874/75
S. 1178 ff.
4) Wahlreglem. §. 15 Abſ. 4.
5) Wahlreglem. §. 13 Abſ. 2. Dieſe Vorſchrift verpflichtet den Wahlvor-
ſteher zwar nicht, einen Beſchluß des Wahlvorſtandes herbeizuführen, aber ſie
geſtattet dieſes Verfahren und es wird durch daſſelbe der von v. Mohl a. a. O.
S. 82 erörterte Uebelſtand vermieden, daß ein Stimmzettel vom Vorſteher
zuerſt als fehlerhaft zurückgewieſen, dann aber doch auf das Verlangen des
Wählers in die Urne gelegt und ſchließlich bei der Stimmenzählung vom Wahl-
vorſtand als ungültig erklärt wird.
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