Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
auch gar nicht bestimmen, sondern nur nach dem Motive des Thä-
ters. Ein sehr großer Theil, vielleicht die Mehrzahl, aller Verbre-
chensarten kann aus politischen Beweggründen verübt werden und
andererseits brauchen die "gegen den Staat" gerichteten Verbrechen,
wie Hochverrath und Landesverrath u. s. w., durchaus nicht immer
politisch zu sein, da sie auch aus höchst egoistischen und ehrlosen
Motiven begangen werden können. Da nun die Motive der ver-
brecherischen That nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß festgestellt
werden, so fehlt es an einem juristischen Kriterium dafür, ob eine
Verurtheilung wegen eines politischen Verbrechens oder Ver-
gehens stattgefunden hat. Die Handhabung der in Rede stehenden
Bestimmung des Wahlgesetzes müßte daher in der Praxis große
Schwierigkeiten machen, wenn nicht das Reichsstrafgesetzbuch ihr den
größten Theil ihrer praktischen Wichtigkeit indirekt entzogen hätte.

Nach dem R.-St.-G.-B. zieht niemals irgend eine Strafe,
auch die Zuchthausstrafe nicht, den Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte nach sich, sondern es muß auf diese accessorische Strafe immer
besonders erkannt werden. Neben der Gefängnißstrafe kann dies
nur in den im §. 32 angeführten beiden Fällen geschehen. Neben
der Zuchthausstrafe kann zwar immer auf den Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden, in allen Fällen aber, wo das
Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus oder Festungshaft gestattet,
darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird,
daß die strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung
entsprungen ist 1). Da nun politische Verbrechen und Vergehen
grade darin ihr charakteristisches Wesen haben, daß sie nicht aus
einer ehrlosen Gesinnung entspringen, und der Richter, selbst in
den Fällen, in denen er auf Zuchthaus erkennen muß, weil Fe-
stungshaft nicht alternativ angedroht ist, nicht genöthigt ist, zu-
gleich die bürgerl. Ehrenrechte abzuerkennen 2), so sichert diese Be-
stimmungen des R.-St.-G.-Buchs im Wesentlichen das Resultat,
daß bei allen politischen Verbrechen und Vergehen der Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt gar nicht durch richterliches Er-
kenntniß verhängt wird, und daß andererseits in den Fällen, in

1) R.-St.-G.-B. §. 20.
2) Ausgenommen bei Verurtheilungen wegen Meineids (R.-St.-G.-B. §. 161)
und der schweren Fälle der Kuppelei des §. 181, die hier nicht in Betracht
kommen können.

§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
auch gar nicht beſtimmen, ſondern nur nach dem Motive des Thä-
ters. Ein ſehr großer Theil, vielleicht die Mehrzahl, aller Verbre-
chensarten kann aus politiſchen Beweggründen verübt werden und
andererſeits brauchen die „gegen den Staat“ gerichteten Verbrechen,
wie Hochverrath und Landesverrath u. ſ. w., durchaus nicht immer
politiſch zu ſein, da ſie auch aus höchſt egoiſtiſchen und ehrloſen
Motiven begangen werden können. Da nun die Motive der ver-
brecheriſchen That nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß feſtgeſtellt
werden, ſo fehlt es an einem juriſtiſchen Kriterium dafür, ob eine
Verurtheilung wegen eines politiſchen Verbrechens oder Ver-
gehens ſtattgefunden hat. Die Handhabung der in Rede ſtehenden
Beſtimmung des Wahlgeſetzes müßte daher in der Praxis große
Schwierigkeiten machen, wenn nicht das Reichsſtrafgeſetzbuch ihr den
größten Theil ihrer praktiſchen Wichtigkeit indirekt entzogen hätte.

Nach dem R.-St.-G.-B. zieht niemals irgend eine Strafe,
auch die Zuchthausſtrafe nicht, den Verluſt der bürgerlichen Ehren-
rechte nach ſich, ſondern es muß auf dieſe acceſſoriſche Strafe immer
beſonders erkannt werden. Neben der Gefängnißſtrafe kann dies
nur in den im §. 32 angeführten beiden Fällen geſchehen. Neben
der Zuchthausſtrafe kann zwar immer auf den Verluſt der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden, in allen Fällen aber, wo das
Geſetz die Wahl zwiſchen Zuchthaus oder Feſtungshaft geſtattet,
darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn feſtgeſtellt wird,
daß die ſtrafbar befundene Handlung aus einer ehrloſen Geſinnung
entſprungen iſt 1). Da nun politiſche Verbrechen und Vergehen
grade darin ihr charakteriſtiſches Weſen haben, daß ſie nicht aus
einer ehrloſen Geſinnung entſpringen, und der Richter, ſelbſt in
den Fällen, in denen er auf Zuchthaus erkennen muß, weil Fe-
ſtungshaft nicht alternativ angedroht iſt, nicht genöthigt iſt, zu-
gleich die bürgerl. Ehrenrechte abzuerkennen 2), ſo ſichert dieſe Be-
ſtimmungen des R.-St.-G.-Buchs im Weſentlichen das Reſultat,
daß bei allen politiſchen Verbrechen und Vergehen der Verluſt der
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt gar nicht durch richterliches Er-
kenntniß verhängt wird, und daß andererſeits in den Fällen, in

1) R.-St.-G.-B. §. 20.
2) Ausgenommen bei Verurtheilungen wegen Meineids (R.-St.-G.-B. §. 161)
und der ſchweren Fälle der Kuppelei des §. 181, die hier nicht in Betracht
kommen können.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0548" n="528"/><fw place="top" type="header">§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.</fw><lb/>
auch gar nicht be&#x017F;timmen, &#x017F;ondern nur nach dem <hi rendition="#g">Motive</hi> des Thä-<lb/>
ters. Ein &#x017F;ehr großer Theil, vielleicht die Mehrzahl, aller Verbre-<lb/>
chensarten <hi rendition="#g">kann</hi> aus politi&#x017F;chen Beweggründen verübt werden und<lb/>
anderer&#x017F;eits brauchen die &#x201E;gegen den Staat&#x201C; gerichteten Verbrechen,<lb/>
wie Hochverrath und Landesverrath u. &#x017F;. w., durchaus <hi rendition="#g">nicht immer</hi><lb/>
politi&#x017F;ch zu &#x017F;ein, da &#x017F;ie auch aus höch&#x017F;t egoi&#x017F;ti&#x017F;chen und ehrlo&#x017F;en<lb/>
Motiven begangen werden können. Da nun die Motive der ver-<lb/>
brecheri&#x017F;chen That nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß fe&#x017F;tge&#x017F;tellt<lb/>
werden, &#x017F;o fehlt es an einem juri&#x017F;ti&#x017F;chen Kriterium dafür, ob eine<lb/>
Verurtheilung wegen eines <hi rendition="#g">politi&#x017F;chen</hi> Verbrechens oder Ver-<lb/>
gehens &#x017F;tattgefunden hat. Die Handhabung der in Rede &#x017F;tehenden<lb/>
Be&#x017F;timmung des Wahlge&#x017F;etzes müßte daher in der Praxis große<lb/>
Schwierigkeiten machen, wenn nicht das Reichs&#x017F;trafge&#x017F;etzbuch ihr den<lb/>
größten Theil ihrer prakti&#x017F;chen Wichtigkeit indirekt entzogen hätte.</p><lb/>
              <p>Nach dem R.-St.-G.-B. zieht niemals irgend eine <hi rendition="#g">Strafe</hi>,<lb/>
auch die Zuchthaus&#x017F;trafe nicht, den Verlu&#x017F;t der bürgerlichen Ehren-<lb/>
rechte nach &#x017F;ich, &#x017F;ondern es muß auf die&#x017F;e acce&#x017F;&#x017F;ori&#x017F;che Strafe immer<lb/>
be&#x017F;onders erkannt werden. Neben der Gefängniß&#x017F;trafe kann dies<lb/>
nur in den im §. 32 angeführten beiden Fällen ge&#x017F;chehen. Neben<lb/>
der Zuchthaus&#x017F;trafe <hi rendition="#g">kann</hi> zwar immer auf den Verlu&#x017F;t der bürger-<lb/>
lichen Ehrenrechte erkannt werden, in allen Fällen aber, wo das<lb/>
Ge&#x017F;etz die Wahl zwi&#x017F;chen Zuchthaus oder Fe&#x017F;tungshaft ge&#x017F;tattet,<lb/>
darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn fe&#x017F;tge&#x017F;tellt wird,<lb/>
daß die &#x017F;trafbar befundene Handlung aus einer ehrlo&#x017F;en Ge&#x017F;innung<lb/>
ent&#x017F;prungen i&#x017F;t <note place="foot" n="1)">R.-St.-G.-B. §. 20.</note>. Da nun politi&#x017F;che Verbrechen und Vergehen<lb/>
grade darin ihr charakteri&#x017F;ti&#x017F;ches We&#x017F;en haben, daß &#x017F;ie nicht aus<lb/>
einer ehrlo&#x017F;en Ge&#x017F;innung ent&#x017F;pringen, und der Richter, &#x017F;elb&#x017F;t in<lb/>
den Fällen, in denen er auf Zuchthaus erkennen muß, weil Fe-<lb/>
&#x017F;tungshaft nicht alternativ angedroht i&#x017F;t, nicht genöthigt i&#x017F;t, zu-<lb/>
gleich die bürgerl. Ehrenrechte abzuerkennen <note place="foot" n="2)">Ausgenommen bei Verurtheilungen wegen Meineids (R.-St.-G.-B. §. 161)<lb/>
und der &#x017F;chweren Fälle der Kuppelei des §. 181, die hier nicht in Betracht<lb/>
kommen können.</note>, &#x017F;o &#x017F;ichert die&#x017F;e Be-<lb/>
&#x017F;timmungen des R.-St.-G.-Buchs im We&#x017F;entlichen das Re&#x017F;ultat,<lb/>
daß bei allen politi&#x017F;chen Verbrechen und Vergehen der Verlu&#x017F;t der<lb/>
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt gar nicht durch richterliches Er-<lb/>
kenntniß verhängt wird, und daß anderer&#x017F;eits in den Fällen, in<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[528/0548] §. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. auch gar nicht beſtimmen, ſondern nur nach dem Motive des Thä- ters. Ein ſehr großer Theil, vielleicht die Mehrzahl, aller Verbre- chensarten kann aus politiſchen Beweggründen verübt werden und andererſeits brauchen die „gegen den Staat“ gerichteten Verbrechen, wie Hochverrath und Landesverrath u. ſ. w., durchaus nicht immer politiſch zu ſein, da ſie auch aus höchſt egoiſtiſchen und ehrloſen Motiven begangen werden können. Da nun die Motive der ver- brecheriſchen That nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß feſtgeſtellt werden, ſo fehlt es an einem juriſtiſchen Kriterium dafür, ob eine Verurtheilung wegen eines politiſchen Verbrechens oder Ver- gehens ſtattgefunden hat. Die Handhabung der in Rede ſtehenden Beſtimmung des Wahlgeſetzes müßte daher in der Praxis große Schwierigkeiten machen, wenn nicht das Reichsſtrafgeſetzbuch ihr den größten Theil ihrer praktiſchen Wichtigkeit indirekt entzogen hätte. Nach dem R.-St.-G.-B. zieht niemals irgend eine Strafe, auch die Zuchthausſtrafe nicht, den Verluſt der bürgerlichen Ehren- rechte nach ſich, ſondern es muß auf dieſe acceſſoriſche Strafe immer beſonders erkannt werden. Neben der Gefängnißſtrafe kann dies nur in den im §. 32 angeführten beiden Fällen geſchehen. Neben der Zuchthausſtrafe kann zwar immer auf den Verluſt der bürger- lichen Ehrenrechte erkannt werden, in allen Fällen aber, wo das Geſetz die Wahl zwiſchen Zuchthaus oder Feſtungshaft geſtattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn feſtgeſtellt wird, daß die ſtrafbar befundene Handlung aus einer ehrloſen Geſinnung entſprungen iſt 1). Da nun politiſche Verbrechen und Vergehen grade darin ihr charakteriſtiſches Weſen haben, daß ſie nicht aus einer ehrloſen Geſinnung entſpringen, und der Richter, ſelbſt in den Fällen, in denen er auf Zuchthaus erkennen muß, weil Fe- ſtungshaft nicht alternativ angedroht iſt, nicht genöthigt iſt, zu- gleich die bürgerl. Ehrenrechte abzuerkennen 2), ſo ſichert dieſe Be- ſtimmungen des R.-St.-G.-Buchs im Weſentlichen das Reſultat, daß bei allen politiſchen Verbrechen und Vergehen der Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt gar nicht durch richterliches Er- kenntniß verhängt wird, und daß andererſeits in den Fällen, in 1) R.-St.-G.-B. §. 20. 2) Ausgenommen bei Verurtheilungen wegen Meineids (R.-St.-G.-B. §. 161) und der ſchweren Fälle der Kuppelei des §. 181, die hier nicht in Betracht kommen können.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/548
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/548>, abgerufen am 21.11.2024.