steht, und in welchem der Norddeutsche Bund doch noch nicht ins Leben getreten ist 1).
Der Eintritt in den Norddeutschen Bund ist das Frühere, ist Grund und Ursache, die Abänderung der damit unvereinbaren Be- stimmungen der Landesverfassungen das Spätere, die Folge und Wirkung. Die Publikationspatente haben überall einen positiven und identischen Inhalt, die Erklärung des Beitritts zum Nord- deutschen Bunde, nicht einen negativen und in jedem Staate anderen Inhalt, die Beseitigung von Landesgesetzen 2).
Die Publikationsgesetze und die zu ihrer Durchführung er- folgten Regierungshandlungen sind die definitive und vollständige Erfüllung des Augustbündnisses. Sie stellen die Handlung dar, zu welcher sich die Staaten gegenseitig verpflichtet hatten, nämlich die Gründung des Bundes. Mit dieser Gründung war das Augustbündniß nach der ausdrücklichen Bestimmung in Art. VI desselben erloschen. Am 1. Juli 1867 war der Norddeutsche Bund errichtet, nicht früher und auch nicht später. Als am 14. Juli 1867 der König von Preußen den Grafen von Bismarck zum Bundes- kanzler des Norddeutschen Bundes ernannte, am 26. Juli 1867 die Einführung des Bundesgesetzblattes anordnete und in der ersten Nummer desselben die Verfassung desselben abdrucken ließ, war der Norddeutsche Bund schon vorhanden und die Verfassung des- selben bereits in Geltung. König Wilhelm handelte bereits auf Grund derselben Kraft der durch diese Verfassung ihm übertragenen Rechte. Diese Publikation ist keine Sanction der Verfassung; das "Publikandum" vom 26. Juli 1867, mit welchem das Bundes- Gesetzblatt beginnt, enthält keine Clausel, welche dieser Verfassung Gesetzeskraft beilegt, sondern der König "thut kund und fügt im Namen des Norddeutschen Bundes zu wissen", daß
1) Nach Hänel S. 77 trat erst am 26. Juli 1867 durch das Publikan- dum des Königs von Preußen der neue Bund an die Stelle des Bündnißver- trages vom 18. August 1866; der Nordd. Bund datirt erst vom 26. Juli 1867. Dagegen die Aufhebung der partikulären Landesverfassungs-Rechtssätze, welche mit der Nordd. Bundesverfassung collidirten, trat am 1. Juli 1867 ein; so daß ein Zwischenraum von 26 Tagen bleibt.
2) Auch in der Preuß. Thronrede vom 24. Juni 1867 wird dies ange- deutet: "Durch die Zustimmung der Preuß. Landesvertre- tung zur Errichtung des Nordd. Bundes sind nunmehr alle Vor- bedingungen für die Geltung der Verfassung desselben -- in Preußen erfüllt.
§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.
ſteht, und in welchem der Norddeutſche Bund doch noch nicht ins Leben getreten iſt 1).
Der Eintritt in den Norddeutſchen Bund iſt das Frühere, iſt Grund und Urſache, die Abänderung der damit unvereinbaren Be- ſtimmungen der Landesverfaſſungen das Spätere, die Folge und Wirkung. Die Publikationspatente haben überall einen poſitiven und identiſchen Inhalt, die Erklärung des Beitritts zum Nord- deutſchen Bunde, nicht einen negativen und in jedem Staate anderen Inhalt, die Beſeitigung von Landesgeſetzen 2).
Die Publikationsgeſetze und die zu ihrer Durchführung er- folgten Regierungshandlungen ſind die definitive und vollſtändige Erfüllung des Auguſtbündniſſes. Sie ſtellen die Handlung dar, zu welcher ſich die Staaten gegenſeitig verpflichtet hatten, nämlich die Gründung des Bundes. Mit dieſer Gründung war das Auguſtbündniß nach der ausdrücklichen Beſtimmung in Art. VI deſſelben erloſchen. Am 1. Juli 1867 war der Norddeutſche Bund errichtet, nicht früher und auch nicht ſpäter. Als am 14. Juli 1867 der König von Preußen den Grafen von Bismarck zum Bundes- kanzler des Norddeutſchen Bundes ernannte, am 26. Juli 1867 die Einführung des Bundesgeſetzblattes anordnete und in der erſten Nummer deſſelben die Verfaſſung deſſelben abdrucken ließ, war der Norddeutſche Bund ſchon vorhanden und die Verfaſſung des- ſelben bereits in Geltung. König Wilhelm handelte bereits auf Grund derſelben Kraft der durch dieſe Verfaſſung ihm übertragenen Rechte. Dieſe Publikation iſt keine Sanction der Verfaſſung; das „Publikandum“ vom 26. Juli 1867, mit welchem das Bundes- Geſetzblatt beginnt, enthält keine Clauſel, welche dieſer Verfaſſung Geſetzeskraft beilegt, ſondern der König „thut kund und fügt im Namen des Norddeutſchen Bundes zu wiſſen“, daß
1) Nach Hänel S. 77 trat erſt am 26. Juli 1867 durch das Publikan- dum des Königs von Preußen der neue Bund an die Stelle des Bündnißver- trages vom 18. Auguſt 1866; der Nordd. Bund datirt erſt vom 26. Juli 1867. Dagegen die Aufhebung der partikulären Landesverfaſſungs-Rechtsſätze, welche mit der Nordd. Bundesverfaſſung collidirten, trat am 1. Juli 1867 ein; ſo daß ein Zwiſchenraum von 26 Tagen bleibt.
2) Auch in der Preuß. Thronrede vom 24. Juni 1867 wird dies ange- deutet: „Durch die Zuſtimmung der Preuß. Landesvertre- tung zur Errichtung des Nordd. Bundes ſind nunmehr alle Vor- bedingungen für die Geltung der Verfaſſung deſſelben — in Preußen erfüllt.
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§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.
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Der Eintritt in den Norddeutſchen Bund iſt das Frühere, iſt
Grund und Urſache, die Abänderung der damit unvereinbaren Be-
ſtimmungen der Landesverfaſſungen das Spätere, die Folge und
Wirkung. Die Publikationspatente haben überall einen poſitiven
und identiſchen Inhalt, die Erklärung des Beitritts zum Nord-
deutſchen Bunde, nicht einen negativen und in jedem Staate anderen
Inhalt, die Beſeitigung von Landesgeſetzen 2).
Die Publikationsgeſetze und die zu ihrer Durchführung er-
folgten Regierungshandlungen ſind die definitive und vollſtändige
Erfüllung des Auguſtbündniſſes. Sie ſtellen die Handlung dar,
zu welcher ſich die Staaten gegenſeitig verpflichtet hatten, nämlich
die Gründung des Bundes. Mit dieſer Gründung war das
Auguſtbündniß nach der ausdrücklichen Beſtimmung in Art. VI
deſſelben erloſchen. Am 1. Juli 1867 war der Norddeutſche Bund
errichtet, nicht früher und auch nicht ſpäter. Als am 14. Juli 1867
der König von Preußen den Grafen von Bismarck zum Bundes-
kanzler des Norddeutſchen Bundes ernannte, am 26. Juli 1867
die Einführung des Bundesgeſetzblattes anordnete und in der erſten
Nummer deſſelben die Verfaſſung deſſelben abdrucken ließ, war
der Norddeutſche Bund ſchon vorhanden und die Verfaſſung des-
ſelben bereits in Geltung. König Wilhelm handelte bereits auf
Grund derſelben Kraft der durch dieſe Verfaſſung ihm übertragenen
Rechte. Dieſe Publikation iſt keine Sanction der Verfaſſung;
das „Publikandum“ vom 26. Juli 1867, mit welchem das Bundes-
Geſetzblatt beginnt, enthält keine Clauſel, welche dieſer Verfaſſung
Geſetzeskraft beilegt, ſondern der König „thut kund und fügt
im Namen des Norddeutſchen Bundes zu wiſſen“, daß
1) Nach Hänel S. 77 trat erſt am 26. Juli 1867 durch das Publikan-
dum des Königs von Preußen der neue Bund an die Stelle des Bündnißver-
trages vom 18. Auguſt 1866; der Nordd. Bund datirt erſt vom 26. Juli 1867.
Dagegen die Aufhebung der partikulären Landesverfaſſungs-Rechtsſätze, welche
mit der Nordd. Bundesverfaſſung collidirten, trat am 1. Juli 1867 ein; ſo
daß ein Zwiſchenraum von 26 Tagen bleibt.
2) Auch in der Preuß. Thronrede vom 24. Juni 1867 wird dies ange-
deutet: „Durch die Zuſtimmung der Preuß. Landesvertre-
tung zur Errichtung des Nordd. Bundes ſind nunmehr alle Vor-
bedingungen für die Geltung der Verfaſſung deſſelben — in Preußen erfüllt.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/52>, abgerufen am 24.07.2024.
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