Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes. steht, und in welchem der Norddeutsche Bund doch noch nicht insLeben getreten ist 1). Der Eintritt in den Norddeutschen Bund ist das Frühere, ist Die Publikationsgesetze und die zu ihrer Durchführung er- 1) Nach Hänel S. 77 trat erst am 26. Juli 1867 durch das Publikan- dum des Königs von Preußen der neue Bund an die Stelle des Bündnißver- trages vom 18. August 1866; der Nordd. Bund datirt erst vom 26. Juli 1867. Dagegen die Aufhebung der partikulären Landesverfassungs-Rechtssätze, welche mit der Nordd. Bundesverfassung collidirten, trat am 1. Juli 1867 ein; so daß ein Zwischenraum von 26 Tagen bleibt. 2) Auch in der Preuß. Thronrede vom 24. Juni 1867 wird dies ange-
deutet: "Durch die Zustimmung der Preuß. Landesvertre- tung zur Errichtung des Nordd. Bundes sind nunmehr alle Vor- bedingungen für die Geltung der Verfassung desselben -- in Preußen erfüllt. §. 2. Die Gründung des nordd. Bundes. ſteht, und in welchem der Norddeutſche Bund doch noch nicht insLeben getreten iſt 1). Der Eintritt in den Norddeutſchen Bund iſt das Frühere, iſt Die Publikationsgeſetze und die zu ihrer Durchführung er- 1) Nach Hänel S. 77 trat erſt am 26. Juli 1867 durch das Publikan- dum des Königs von Preußen der neue Bund an die Stelle des Bündnißver- trages vom 18. Auguſt 1866; der Nordd. Bund datirt erſt vom 26. Juli 1867. Dagegen die Aufhebung der partikulären Landesverfaſſungs-Rechtsſätze, welche mit der Nordd. Bundesverfaſſung collidirten, trat am 1. Juli 1867 ein; ſo daß ein Zwiſchenraum von 26 Tagen bleibt. 2) Auch in der Preuß. Thronrede vom 24. Juni 1867 wird dies ange-
deutet: „Durch die Zuſtimmung der Preuß. Landesvertre- tung zur Errichtung des Nordd. Bundes ſind nunmehr alle Vor- bedingungen für die Geltung der Verfaſſung deſſelben — in Preußen erfüllt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0052" n="32"/><fw place="top" type="header">§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.</fw><lb/> ſteht, und in welchem der Norddeutſche Bund doch noch nicht ins<lb/> Leben getreten iſt <note place="foot" n="1)">Nach <hi rendition="#g">Hänel</hi> S. 77 trat erſt am 26. Juli 1867 durch das Publikan-<lb/> dum des Königs von Preußen der neue Bund an die Stelle des Bündnißver-<lb/> trages vom 18. Auguſt 1866; der Nordd. Bund datirt erſt vom 26. Juli 1867.<lb/> Dagegen die Aufhebung der partikulären Landesverfaſſungs-Rechtsſätze, welche<lb/> mit der Nordd. Bundesverfaſſung collidirten, trat am 1. Juli 1867 ein; ſo<lb/> daß ein Zwiſchenraum von 26 Tagen bleibt.</note>.</p><lb/> <p>Der Eintritt in den Norddeutſchen Bund iſt das Frühere, iſt<lb/> Grund und Urſache, die Abänderung der damit unvereinbaren Be-<lb/> ſtimmungen der Landesverfaſſungen das Spätere, die Folge und<lb/> Wirkung. Die Publikationspatente haben überall einen poſitiven<lb/> und identiſchen Inhalt, die Erklärung des Beitritts zum Nord-<lb/> deutſchen Bunde, nicht einen negativen und in jedem Staate anderen<lb/> Inhalt, die Beſeitigung von Landesgeſetzen <note place="foot" n="2)">Auch in der Preuß. Thronrede vom 24. Juni 1867 wird dies ange-<lb/> deutet: „<hi rendition="#g">Durch die Zuſtimmung der Preuß. Landesvertre-<lb/> tung zur Errichtung des Nordd. Bundes</hi> ſind nunmehr alle Vor-<lb/> bedingungen für die Geltung der Verfaſſung deſſelben — in Preußen erfüllt.</note>.</p><lb/> <p>Die Publikationsgeſetze und die zu ihrer Durchführung er-<lb/> folgten Regierungshandlungen ſind die definitive und vollſtändige<lb/> Erfüllung des Auguſtbündniſſes. Sie ſtellen die <hi rendition="#g">Handlung</hi> dar,<lb/> zu welcher ſich die Staaten gegenſeitig verpflichtet hatten, nämlich<lb/> die <hi rendition="#g">Gründung</hi> des Bundes. Mit dieſer Gründung war das<lb/> Auguſtbündniß nach der ausdrücklichen Beſtimmung in Art. <hi rendition="#aq">VI</hi><lb/> deſſelben erloſchen. Am 1. Juli 1867 war der Norddeutſche Bund<lb/> errichtet, nicht früher und auch nicht ſpäter. Als am 14. Juli 1867<lb/> der König von Preußen den Grafen von Bismarck zum Bundes-<lb/> kanzler des Norddeutſchen Bundes ernannte, am 26. Juli 1867<lb/> die Einführung des Bundesgeſetzblattes anordnete und in der erſten<lb/> Nummer deſſelben die Verfaſſung deſſelben abdrucken ließ, war<lb/> der Norddeutſche Bund ſchon vorhanden und die Verfaſſung des-<lb/> ſelben bereits in Geltung. König Wilhelm handelte bereits auf<lb/> Grund derſelben Kraft der durch dieſe Verfaſſung ihm übertragenen<lb/> Rechte. <hi rendition="#g">Dieſe</hi> Publikation iſt keine <hi rendition="#g">Sanction</hi> der Verfaſſung;<lb/> das „Publikandum“ vom 26. Juli 1867, mit welchem das Bundes-<lb/> Geſetzblatt beginnt, enthält keine Clauſel, welche dieſer Verfaſſung<lb/> Geſetzeskraft <hi rendition="#g">beilegt</hi>, ſondern der König „thut kund und fügt<lb/><hi rendition="#g">im Namen des Norddeutſchen Bundes</hi> zu wiſſen“, daß<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [32/0052]
§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.
ſteht, und in welchem der Norddeutſche Bund doch noch nicht ins
Leben getreten iſt 1).
Der Eintritt in den Norddeutſchen Bund iſt das Frühere, iſt
Grund und Urſache, die Abänderung der damit unvereinbaren Be-
ſtimmungen der Landesverfaſſungen das Spätere, die Folge und
Wirkung. Die Publikationspatente haben überall einen poſitiven
und identiſchen Inhalt, die Erklärung des Beitritts zum Nord-
deutſchen Bunde, nicht einen negativen und in jedem Staate anderen
Inhalt, die Beſeitigung von Landesgeſetzen 2).
Die Publikationsgeſetze und die zu ihrer Durchführung er-
folgten Regierungshandlungen ſind die definitive und vollſtändige
Erfüllung des Auguſtbündniſſes. Sie ſtellen die Handlung dar,
zu welcher ſich die Staaten gegenſeitig verpflichtet hatten, nämlich
die Gründung des Bundes. Mit dieſer Gründung war das
Auguſtbündniß nach der ausdrücklichen Beſtimmung in Art. VI
deſſelben erloſchen. Am 1. Juli 1867 war der Norddeutſche Bund
errichtet, nicht früher und auch nicht ſpäter. Als am 14. Juli 1867
der König von Preußen den Grafen von Bismarck zum Bundes-
kanzler des Norddeutſchen Bundes ernannte, am 26. Juli 1867
die Einführung des Bundesgeſetzblattes anordnete und in der erſten
Nummer deſſelben die Verfaſſung deſſelben abdrucken ließ, war
der Norddeutſche Bund ſchon vorhanden und die Verfaſſung des-
ſelben bereits in Geltung. König Wilhelm handelte bereits auf
Grund derſelben Kraft der durch dieſe Verfaſſung ihm übertragenen
Rechte. Dieſe Publikation iſt keine Sanction der Verfaſſung;
das „Publikandum“ vom 26. Juli 1867, mit welchem das Bundes-
Geſetzblatt beginnt, enthält keine Clauſel, welche dieſer Verfaſſung
Geſetzeskraft beilegt, ſondern der König „thut kund und fügt
im Namen des Norddeutſchen Bundes zu wiſſen“, daß
1) Nach Hänel S. 77 trat erſt am 26. Juli 1867 durch das Publikan-
dum des Königs von Preußen der neue Bund an die Stelle des Bündnißver-
trages vom 18. Auguſt 1866; der Nordd. Bund datirt erſt vom 26. Juli 1867.
Dagegen die Aufhebung der partikulären Landesverfaſſungs-Rechtsſätze, welche
mit der Nordd. Bundesverfaſſung collidirten, trat am 1. Juli 1867 ein; ſo
daß ein Zwiſchenraum von 26 Tagen bleibt.
2) Auch in der Preuß. Thronrede vom 24. Juni 1867 wird dies ange-
deutet: „Durch die Zuſtimmung der Preuß. Landesvertre-
tung zur Errichtung des Nordd. Bundes ſind nunmehr alle Vor-
bedingungen für die Geltung der Verfaſſung deſſelben — in Preußen erfüllt.
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