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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 44. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
folgen, dessen Besetzung dem Einzelstaat, nicht dem Reich zusteht,
ohne Zustimmung des Einzelstaats.

4) Die Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts, des Bundes-
Amts für das Heimathswesen und des Rechnungshofes und richter-
liche Militär-Justizbeamte können nicht ohne ihre Zustimmung in
ein anderes Amt versetzt werden 1).

5) Ueber die Voraussetzungen und Wirkungen der Straf-
versetzung
vrgl. oben S. 453 fg.

II. Einstweilige Versetzung in den Ruhestand.
(Stellung zur Disposition)
.

1) Die Reichsregierung ist befugt

a) jeden Reichsbeamten einstweilig in den Ruhestand zu
versetzen, wenn das von ihm verwaltete Amt in Folge einer Um-
bildung der Reichsbehörden aufhört. R.-G. §. 24.

Soweit zu einer solchen Umbildung ein Gesetz erforderlich ist,
bildet der Erlaß desselben daher eine Voraussetzung für die Stel-
lung zur Disposition.

b) Jederzeit, auch ohne daß die erwähnte Voraussetzung ge-
geben ist, können durch kaiserliche Verfügung gewisse Beamte einst-
weilig in den Ruhestand versetzt werden, "bei denen eine fort-
dauernde Uebereinstimmung in principiellen Ansichten mit der leiten-
den Autorität nothwendig ist" 2). Nach dem §. 25 des Gesetzes
sind es folgende:

Der Reichskanzler;
Der Präsident des Reichskanzler-Amts, der Chef der Ad-
miralität, der Staatssekretär im Auswärtigen Amte;
Die Direktoren und Abtheilungschefs im Reichskanzleramte
und in den einzelnen Abtheilungen desselben, sowie im
Auswärtigen Amte und in den Ministerien, die vor-
tragenden Räthe und etatsmäßigen Hülfsarbeiter im
AuswärtigenAmte;
Die Militär- und Marine-Intendanten;
Die diplomatischen Agenten einschließlich der Konsuln.

1) Reichsbeamtenges. §. 158. Ges. v. 12. Juni 1869 §. 23. Ges. v. 6. Juni
1870 §. 43. Pr. Ges. vom 27. März 1872 §. 5 (über die Ober-Rechnungs-
kammer).
2) So sagen die Motive zum Beamtengesetz. S. 35.
Laband, Reichsstaatsrecht. I. 31

§. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion.
folgen, deſſen Beſetzung dem Einzelſtaat, nicht dem Reich zuſteht,
ohne Zuſtimmung des Einzelſtaats.

4) Die Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts, des Bundes-
Amts für das Heimathsweſen und des Rechnungshofes und richter-
liche Militär-Juſtizbeamte können nicht ohne ihre Zuſtimmung in
ein anderes Amt verſetzt werden 1).

5) Ueber die Vorausſetzungen und Wirkungen der Straf-
verſetzung
vrgl. oben S. 453 fg.

II. Einſtweilige Verſetzung in den Ruheſtand.
(Stellung zur Dispoſition)
.

1) Die Reichsregierung iſt befugt

a) jeden Reichsbeamten einſtweilig in den Ruheſtand zu
verſetzen, wenn das von ihm verwaltete Amt in Folge einer Um-
bildung der Reichsbehörden aufhört. R.-G. §. 24.

Soweit zu einer ſolchen Umbildung ein Geſetz erforderlich iſt,
bildet der Erlaß deſſelben daher eine Vorausſetzung für die Stel-
lung zur Dispoſition.

b) Jederzeit, auch ohne daß die erwähnte Vorausſetzung ge-
geben iſt, können durch kaiſerliche Verfügung gewiſſe Beamte einſt-
weilig in den Ruheſtand verſetzt werden, „bei denen eine fort-
dauernde Uebereinſtimmung in principiellen Anſichten mit der leiten-
den Autorität nothwendig iſt“ 2). Nach dem §. 25 des Geſetzes
ſind es folgende:

Der Reichskanzler;
Der Präſident des Reichskanzler-Amts, der Chef der Ad-
miralität, der Staatsſekretär im Auswärtigen Amte;
Die Direktoren und Abtheilungschefs im Reichskanzleramte
und in den einzelnen Abtheilungen deſſelben, ſowie im
Auswärtigen Amte und in den Miniſterien, die vor-
tragenden Räthe und etatsmäßigen Hülfsarbeiter im
AuswärtigenAmte;
Die Militär- und Marine-Intendanten;
Die diplomatiſchen Agenten einſchließlich der Konſuln.

1) Reichsbeamtengeſ. §. 158. Geſ. v. 12. Juni 1869 §. 23. Geſ. v. 6. Juni
1870 §. 43. Pr. Geſ. vom 27. März 1872 §. 5 (über die Ober-Rechnungs-
kammer).
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Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 31
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[481/0501] §. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion. folgen, deſſen Beſetzung dem Einzelſtaat, nicht dem Reich zuſteht, ohne Zuſtimmung des Einzelſtaats. 4) Die Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts, des Bundes- Amts für das Heimathsweſen und des Rechnungshofes und richter- liche Militär-Juſtizbeamte können nicht ohne ihre Zuſtimmung in ein anderes Amt verſetzt werden 1). 5) Ueber die Vorausſetzungen und Wirkungen der Straf- verſetzung vrgl. oben S. 453 fg. II. Einſtweilige Verſetzung in den Ruheſtand. (Stellung zur Dispoſition). 1) Die Reichsregierung iſt befugt a) jeden Reichsbeamten einſtweilig in den Ruheſtand zu verſetzen, wenn das von ihm verwaltete Amt in Folge einer Um- bildung der Reichsbehörden aufhört. R.-G. §. 24. Soweit zu einer ſolchen Umbildung ein Geſetz erforderlich iſt, bildet der Erlaß deſſelben daher eine Vorausſetzung für die Stel- lung zur Dispoſition. b) Jederzeit, auch ohne daß die erwähnte Vorausſetzung ge- geben iſt, können durch kaiſerliche Verfügung gewiſſe Beamte einſt- weilig in den Ruheſtand verſetzt werden, „bei denen eine fort- dauernde Uebereinſtimmung in principiellen Anſichten mit der leiten- den Autorität nothwendig iſt“ 2). Nach dem §. 25 des Geſetzes ſind es folgende: Der Reichskanzler; Der Präſident des Reichskanzler-Amts, der Chef der Ad- miralität, der Staatsſekretär im Auswärtigen Amte; Die Direktoren und Abtheilungschefs im Reichskanzleramte und in den einzelnen Abtheilungen deſſelben, ſowie im Auswärtigen Amte und in den Miniſterien, die vor- tragenden Räthe und etatsmäßigen Hülfsarbeiter im AuswärtigenAmte; Die Militär- und Marine-Intendanten; Die diplomatiſchen Agenten einſchließlich der Konſuln. 1) Reichsbeamtengeſ. §. 158. Geſ. v. 12. Juni 1869 §. 23. Geſ. v. 6. Juni 1870 §. 43. Pr. Geſ. vom 27. März 1872 §. 5 (über die Ober-Rechnungs- kammer). 2) So ſagen die Motive zum Beamtengeſetz. S. 35. Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 31

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 481. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/501>, abgerufen am 23.11.2024.