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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
die besonderen Preisverhältnisse ihrer Aufenthaltsorte bereits Rück-
sicht genommen ist. Ferner sind alle diejenigen Reichsbeamten
ausgenommen, denen gegenüber das Reich die Pflicht, für ihren
Lebensunterhalt zu sorgen, nicht trägt. Hierhin gehören sowohl
die unbesoldeten Beamten als auch die nur kommissarisch beschäf-
tigten Hülfsarbeiter, welche keine "etatsmäßige Stelle" haben, son-
dern "Remunerationen" beziehen. Endlich sind durch die ausdrück-
liche Anordnung des §. 9 des Reichsgesetzes die Beamten der
Reichs-Eisenbahnverwaltung ausgenommen und zwar aus demselben
Grunde, wie diejenigen Beamten, welche ihren dienstlichen Wohn-
sitz außerhalb des Bundesgebietes haben 1).

Die Höhe des Wohnungsgeld-Zuschusses bestimmt sich theils
nach dem, mit einem Amte verbundenen Range -- nicht nach dem
einem Beamten etwa persönlich beigelegten höheren Range -- theils
nach den Wohnungspreisen der Orte, in welchen die Behörden
ihren Sitz haben. In der ersten Beziehung sind die Reichsbeamten
in 5 Klassen (Direktoren der obersten Behörden, vortragende
Räthe der obersten Behörden, Mitglieder der übrigen Behörden,
Subalternbeamte, Unterbeamte) und die Wohnorte ebenfalls in
5 Klassen getheilt, über welchen noch Berlin als eine Klasse für
sich steht.

Beamte, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den Woh-
nungsgeldzuschuß nur für diejenige Stelle, welche auf den höchsten
Satz Anspruch giebt. (§. 5.) Wird die Besoldung eines Beamten
theils aus Reichsmitteln theils aus Staatsmitteln bezahlt, so er-
hält der Beamte auch nur diejenige Quote des tarifmäßigen Woh-
nungsgeldes, welche dem auf die Reichskasse übernommenen Be-
soldungstheile entspricht. (§. 6.) Falls der Beamte eine Dienst-
wohnung inne hat oder eine besonders bewilligte Miethsentschädi-
gung bezieht, so fällt der Wohnungsgeldzuschuß fort. (§. 7.)

Der Wohnungsgeldzuschuß gilt in rechtlicher Beziehung als
ein Bestandtheil der Besoldung; er unterscheidet sich von dem festen
Betrage derselben nur in drei Punkten. Bei einer Versetzung tritt
an die Stelle des Satzes, der dem bisherigen Wohnort entspricht,
der dem neuen Wohnorte entsprechende; wenn sich der Betrag
desselben dadurch vermindert, hat der Beamte keinen Entschädi-

1) Motive S. 12. (Drucks. des Reichstages von 1873 Bd. III. Nro. 125.)

§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
die beſonderen Preisverhältniſſe ihrer Aufenthaltsorte bereits Rück-
ſicht genommen iſt. Ferner ſind alle diejenigen Reichsbeamten
ausgenommen, denen gegenüber das Reich die Pflicht, für ihren
Lebensunterhalt zu ſorgen, nicht trägt. Hierhin gehören ſowohl
die unbeſoldeten Beamten als auch die nur kommiſſariſch beſchäf-
tigten Hülfsarbeiter, welche keine „etatsmäßige Stelle“ haben, ſon-
dern „Remunerationen“ beziehen. Endlich ſind durch die ausdrück-
liche Anordnung des §. 9 des Reichsgeſetzes die Beamten der
Reichs-Eiſenbahnverwaltung ausgenommen und zwar aus demſelben
Grunde, wie diejenigen Beamten, welche ihren dienſtlichen Wohn-
ſitz außerhalb des Bundesgebietes haben 1).

Die Höhe des Wohnungsgeld-Zuſchuſſes beſtimmt ſich theils
nach dem, mit einem Amte verbundenen Range — nicht nach dem
einem Beamten etwa perſönlich beigelegten höheren Range — theils
nach den Wohnungspreiſen der Orte, in welchen die Behörden
ihren Sitz haben. In der erſten Beziehung ſind die Reichsbeamten
in 5 Klaſſen (Direktoren der oberſten Behörden, vortragende
Räthe der oberſten Behörden, Mitglieder der übrigen Behörden,
Subalternbeamte, Unterbeamte) und die Wohnorte ebenfalls in
5 Klaſſen getheilt, über welchen noch Berlin als eine Klaſſe für
ſich ſteht.

Beamte, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den Woh-
nungsgeldzuſchuß nur für diejenige Stelle, welche auf den höchſten
Satz Anſpruch giebt. (§. 5.) Wird die Beſoldung eines Beamten
theils aus Reichsmitteln theils aus Staatsmitteln bezahlt, ſo er-
hält der Beamte auch nur diejenige Quote des tarifmäßigen Woh-
nungsgeldes, welche dem auf die Reichskaſſe übernommenen Be-
ſoldungstheile entſpricht. (§. 6.) Falls der Beamte eine Dienſt-
wohnung inne hat oder eine beſonders bewilligte Miethsentſchädi-
gung bezieht, ſo fällt der Wohnungsgeldzuſchuß fort. (§. 7.)

Der Wohnungsgeldzuſchuß gilt in rechtlicher Beziehung als
ein Beſtandtheil der Beſoldung; er unterſcheidet ſich von dem feſten
Betrage derſelben nur in drei Punkten. Bei einer Verſetzung tritt
an die Stelle des Satzes, der dem bisherigen Wohnort entſpricht,
der dem neuen Wohnorte entſprechende; wenn ſich der Betrag
deſſelben dadurch vermindert, hat der Beamte keinen Entſchädi-

1) Motive S. 12. (Druckſ. des Reichstages von 1873 Bd. III. Nro. 125.)
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[469/0489] §. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. die beſonderen Preisverhältniſſe ihrer Aufenthaltsorte bereits Rück- ſicht genommen iſt. Ferner ſind alle diejenigen Reichsbeamten ausgenommen, denen gegenüber das Reich die Pflicht, für ihren Lebensunterhalt zu ſorgen, nicht trägt. Hierhin gehören ſowohl die unbeſoldeten Beamten als auch die nur kommiſſariſch beſchäf- tigten Hülfsarbeiter, welche keine „etatsmäßige Stelle“ haben, ſon- dern „Remunerationen“ beziehen. Endlich ſind durch die ausdrück- liche Anordnung des §. 9 des Reichsgeſetzes die Beamten der Reichs-Eiſenbahnverwaltung ausgenommen und zwar aus demſelben Grunde, wie diejenigen Beamten, welche ihren dienſtlichen Wohn- ſitz außerhalb des Bundesgebietes haben 1). Die Höhe des Wohnungsgeld-Zuſchuſſes beſtimmt ſich theils nach dem, mit einem Amte verbundenen Range — nicht nach dem einem Beamten etwa perſönlich beigelegten höheren Range — theils nach den Wohnungspreiſen der Orte, in welchen die Behörden ihren Sitz haben. In der erſten Beziehung ſind die Reichsbeamten in 5 Klaſſen (Direktoren der oberſten Behörden, vortragende Räthe der oberſten Behörden, Mitglieder der übrigen Behörden, Subalternbeamte, Unterbeamte) und die Wohnorte ebenfalls in 5 Klaſſen getheilt, über welchen noch Berlin als eine Klaſſe für ſich ſteht. Beamte, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den Woh- nungsgeldzuſchuß nur für diejenige Stelle, welche auf den höchſten Satz Anſpruch giebt. (§. 5.) Wird die Beſoldung eines Beamten theils aus Reichsmitteln theils aus Staatsmitteln bezahlt, ſo er- hält der Beamte auch nur diejenige Quote des tarifmäßigen Woh- nungsgeldes, welche dem auf die Reichskaſſe übernommenen Be- ſoldungstheile entſpricht. (§. 6.) Falls der Beamte eine Dienſt- wohnung inne hat oder eine beſonders bewilligte Miethsentſchädi- gung bezieht, ſo fällt der Wohnungsgeldzuſchuß fort. (§. 7.) Der Wohnungsgeldzuſchuß gilt in rechtlicher Beziehung als ein Beſtandtheil der Beſoldung; er unterſcheidet ſich von dem feſten Betrage derſelben nur in drei Punkten. Bei einer Verſetzung tritt an die Stelle des Satzes, der dem bisherigen Wohnort entſpricht, der dem neuen Wohnorte entſprechende; wenn ſich der Betrag deſſelben dadurch vermindert, hat der Beamte keinen Entſchädi- 1) Motive S. 12. (Druckſ. des Reichstages von 1873 Bd. III. Nro. 125.)

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/489>, abgerufen am 18.05.2024.