Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 40. Die Pflichten u. Beschränkungen der Reichsbeamten. Auch hier ist aber festzuhalten, daß es sich nicht um die Nicht- IV. Die Beschränkungen der Reichs-Beamten. Zu unterscheiden von den aus dem Anstellungs-Vertrage sich lich. Man geht davon aus, daß der Staatsdienst ein Lebensberuf ist, die
Staatsbeamten zusammen einen "Ehrenstand" bilden und daß deshalb jeder Beamte neben seiner Dienstpflicht noch eine "Standespflicht" habe, welche er durch seinen außeramtlichen Wandel nicht verletzen dürfe. Vgl. Perthes S. 44 fg. L. Stein Verwaltungslehre I. 1 S. 235 fg. (2. Aufl.) Schulze Preuß. Staatsr. I. S. 323. Kanngießer S. 49. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Aus ihr würde nicht ein Recht des Staates zum disciplinarischen Einschreiten gegen Beamte wegen ihres außer- amtlichen Verhaltens, sondern ein Recht der Berufsgenossen auf Bestra- fung oder Ausschließung von der Standesgemeinschaft folgen. Sodann aber ist die Annahme, daß der Beamtenstand ein besonderer Ehrenstand sei, nicht juristisch durchführbar, da alle anständigen Berufsarten rechtlich gleiche Ehre haben. Warum sollte der vom Staate angestellte Eisenbahn-Beamte oder Bankbuchhalter einen ehrenvolleren Stand haben als der von einer Privat-Ge- sellschaft angestellte Eisenbahn- oder Bankbeamte? Der Rechtssatz gilt aber auch gar nicht nur für Staatsbeamte; er gilt auch für Beamte der Privatge- sellschaften, die ebenfalls durch unsittlichen Lebenswandel ihre Dienstpflicht verletzen; ja jeder Handlungsgehülfe kann vom Prinzipal entlassen werden, wenn er sich einem unsittlichen Lebenswandel ergiebt (Handelsgesetzb. Art. 64 Nr. 6); das Gleiche gilt von gewerblichen Gesellen und Gehülfen, Lehrlingen und Fabrikarbeitern (Gewerbe-Ordn. §. 111. 120. 127), sowie von Dienstboten. Es handelt sich demnach nicht um einen besonderen Rechtssatz, der nur für den Stand der Staatsdiener gilt, sondern um die Anwendung eines allgemei- nen Rechtsprinzips, welches nur dadurch modifizirt wird, daß der Staat seinen Beamten nicht als gleichberechtigte Partei, sondern als Herr gegen- über steht. §. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten. Auch hier iſt aber feſtzuhalten, daß es ſich nicht um die Nicht- IV. Die Beſchränkungen der Reichs-Beamten. Zu unterſcheiden von den aus dem Anſtellungs-Vertrage ſich lich. Man geht davon aus, daß der Staatsdienſt ein Lebensberuf iſt, die
Staatsbeamten zuſammen einen „Ehrenſtand“ bilden und daß deshalb jeder Beamte neben ſeiner Dienſtpflicht noch eine „Standespflicht“ habe, welche er durch ſeinen außeramtlichen Wandel nicht verletzen dürfe. Vgl. Perthes S. 44 fg. L. Stein Verwaltungslehre I. 1 S. 235 fg. (2. Aufl.) Schulze Preuß. Staatsr. I. S. 323. Kanngießer S. 49. Dieſe Auffaſſung iſt nicht zutreffend. Aus ihr würde nicht ein Recht des Staates zum disciplinariſchen Einſchreiten gegen Beamte wegen ihres außer- amtlichen Verhaltens, ſondern ein Recht der Berufsgenoſſen auf Beſtra- fung oder Ausſchließung von der Standesgemeinſchaft folgen. Sodann aber iſt die Annahme, daß der Beamtenſtand ein beſonderer Ehrenſtand ſei, nicht juriſtiſch durchführbar, da alle anſtändigen Berufsarten rechtlich gleiche Ehre haben. Warum ſollte der vom Staate angeſtellte Eiſenbahn-Beamte oder Bankbuchhalter einen ehrenvolleren Stand haben als der von einer Privat-Ge- ſellſchaft angeſtellte Eiſenbahn- oder Bankbeamte? Der Rechtsſatz gilt aber auch gar nicht nur für Staatsbeamte; er gilt auch für Beamte der Privatge- ſellſchaften, die ebenfalls durch unſittlichen Lebenswandel ihre Dienſtpflicht verletzen; ja jeder Handlungsgehülfe kann vom Prinzipal entlaſſen werden, wenn er ſich einem unſittlichen Lebenswandel ergiebt (Handelsgeſetzb. Art. 64 Nr. 6); das Gleiche gilt von gewerblichen Geſellen und Gehülfen, Lehrlingen und Fabrikarbeitern (Gewerbe-Ordn. §. 111. 120. 127), ſowie von Dienſtboten. Es handelt ſich demnach nicht um einen beſonderen Rechtsſatz, der nur für den Stand der Staatsdiener gilt, ſondern um die Anwendung eines allgemei- nen Rechtsprinzips, welches nur dadurch modifizirt wird, daß der Staat ſeinen Beamten nicht als gleichberechtigte Partei, ſondern als Herr gegen- über ſteht. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0450" n="430"/> <fw place="top" type="header">§. 40. Die Pflichten u. 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§. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten.
Auch hier iſt aber feſtzuhalten, daß es ſich nicht um die Nicht-
erfüllung einer obligatoriſchen (contractlichen) Pflicht, ſondern um
die Verletzung eines Treu- und Gewaltsverhältniſſes handelt.
Der Staatsbeamte verletzt durch unehrenhaftes Betragen ſeine
Dienſtpflicht in ähnlicher Art wie ehemals der Vaſſall durch ehr-
loſe Verbrechen, die nicht gegen den Lehnsherrn gerichtet waren
(Quaſifelonie), ſeine Lehnstreue und ſeine Lehnspflicht verletzte.
IV. Die Beſchränkungen der Reichs-Beamten.
Zu unterſcheiden von den aus dem Anſtellungs-Vertrage ſich
ergebenden Pflichten, deren Erfüllung dem Reichsbeamten ob-
liegt, ſind mit der Stellung eines Reichsbeamten einige Beſchrän-
kungen des letzteren verknüpft, welche zur Sicherung voller Pflicht-
erfüllung oder zur Verhütung von Kolliſionen zwiſchen verſchiedenen
Pflichten ihm auferlegt ſind. Außer der bereits erwähnten Vor-
ſchrift, daß ein Reichsbeamter, bevor er als Sachverſtändiger ein
1)
1) lich. Man geht davon aus, daß der Staatsdienſt ein Lebensberuf iſt, die
Staatsbeamten zuſammen einen „Ehrenſtand“ bilden und daß deshalb jeder
Beamte neben ſeiner Dienſtpflicht noch eine „Standespflicht“ habe, welche er
durch ſeinen außeramtlichen Wandel nicht verletzen dürfe. Vgl. Perthes
S. 44 fg. L. Stein Verwaltungslehre I. 1 S. 235 fg. (2. Aufl.) Schulze
Preuß. Staatsr. I. S. 323. Kanngießer S. 49.
Dieſe Auffaſſung iſt nicht zutreffend. Aus ihr würde nicht ein Recht des
Staates zum disciplinariſchen Einſchreiten gegen Beamte wegen ihres außer-
amtlichen Verhaltens, ſondern ein Recht der Berufsgenoſſen auf Beſtra-
fung oder Ausſchließung von der Standesgemeinſchaft folgen. Sodann aber
iſt die Annahme, daß der Beamtenſtand ein beſonderer Ehrenſtand ſei, nicht
juriſtiſch durchführbar, da alle anſtändigen Berufsarten rechtlich gleiche Ehre
haben. Warum ſollte der vom Staate angeſtellte Eiſenbahn-Beamte oder
Bankbuchhalter einen ehrenvolleren Stand haben als der von einer Privat-Ge-
ſellſchaft angeſtellte Eiſenbahn- oder Bankbeamte? Der Rechtsſatz gilt aber
auch gar nicht nur für Staatsbeamte; er gilt auch für Beamte der Privatge-
ſellſchaften, die ebenfalls durch unſittlichen Lebenswandel ihre Dienſtpflicht
verletzen; ja jeder Handlungsgehülfe kann vom Prinzipal entlaſſen werden,
wenn er ſich einem unſittlichen Lebenswandel ergiebt (Handelsgeſetzb. Art. 64
Nr. 6); das Gleiche gilt von gewerblichen Geſellen und Gehülfen, Lehrlingen
und Fabrikarbeitern (Gewerbe-Ordn. §. 111. 120. 127), ſowie von Dienſtboten.
Es handelt ſich demnach nicht um einen beſonderen Rechtsſatz, der nur für den
Stand der Staatsdiener gilt, ſondern um die Anwendung eines allgemei-
nen Rechtsprinzips, welches nur dadurch modifizirt wird, daß der Staat
ſeinen Beamten nicht als gleichberechtigte Partei, ſondern als Herr gegen-
über ſteht.
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