Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 39. Die Amts-Kaution.
dem Beamten aus seiner Amtsführung zu vertretenden Schäden
und Mängel an Kapital und Zinsen, sowie an gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Ermittelung des Schadens 1)."

Dem Beamten gegenüber hat das Reich an der Kaution alle
diejenigen Rechte, welche an dem Orte, wo der Beamte innerhalb
des Reichsgebietes seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder zuletzt ge-
habt hat, kraft der dort geltenden Landesgesetzgebung der Landes-
regierung an den Amtskautionen ihrer Beamten beigelegt sind 2).
Liegt der betreffende Ort im Auslande, so sind diejenigen Bestim-
mungen maaßgebend, welche in Anwendung gekommen wären,
wenn der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz in Berlin gehabt
hätte 3).

Dritten Personen gegenüber, welche an den hinterlegten In-
haber-Papieren ein früher gegründetes Eigenthum, Pfandrecht oder
sonstiges dingliches Recht behaupten, kommen die Vorschriften im
Handelsgesetzbuch Art. 306 Abs. 2 Art. 307 zur Anwen-
dung, da hinsichtlich des redlichen Erwerbs von Inhaber-Papieren
diese Regeln auch dann gelten, wenn sie nicht von einem Kauf-
mann in dessen Handelsbetrieb verpfändet werden 4).

Im Falle des Konkurses des Kautionsbestellers ist das Reich
nicht verpflichtet, die verpfändeten Werthpapiere in die Konkurs-
masse einzuliefern 5).

4) Die Geltendmachung des Pfandrechts erfolgt, wenn
eine Forderung, für welche die Kaution haftet, zur Execution
steht 6), in der Art, daß die vorgesetzte Dienstbehörde des Beam-
ten die Werthpapiere bis zur Höhe der Forderung an einer inner-

1) Gesetz §. 10.
2) Gesetz vom 2. Juni 1869 §. 12 Abs. 1 und v. 31. März 1873 §. 20.
3) Gesetz vom 2. Juni 1869 §. 12 Abs. 2. Diese specielle Bestimmung
ist durch die allgemeine Vorschrift im Gesetz vom 31. März 1873 §. 19 nicht
aufgehoben.
4) H.-G.-B. Art. 307 enthält eine Rechtsregel des allgem. bürgerlichen
Rechts, nicht blos des Handelsrechts. Vgl. Goldschmidt Zeitschrift für
Handelsr. IX. S. 57. 58. Anschütz u. v. Völderndorff Komment. zum
H.-G.-B. III. S. 161. v. Hahn Komment. II. S. 151 (2. Aufl.).
5) Gesetz vom 2. Juni 1869 §. 11 Abs. 2.
6) Gleichviel ob auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses oder eines
vollstreckbaren, administrativen Beschlusses. Vgl. Gesetz vom 31. März 1873
§. 139. 143. 144.

§. 39. Die Amts-Kaution.
dem Beamten aus ſeiner Amtsführung zu vertretenden Schäden
und Mängel an Kapital und Zinſen, ſowie an gerichtlichen und
außergerichtlichen Koſten der Ermittelung des Schadens 1).“

Dem Beamten gegenüber hat das Reich an der Kaution alle
diejenigen Rechte, welche an dem Orte, wo der Beamte innerhalb
des Reichsgebietes ſeinen dienſtlichen Wohnſitz hat oder zuletzt ge-
habt hat, kraft der dort geltenden Landesgeſetzgebung der Landes-
regierung an den Amtskautionen ihrer Beamten beigelegt ſind 2).
Liegt der betreffende Ort im Auslande, ſo ſind diejenigen Beſtim-
mungen maaßgebend, welche in Anwendung gekommen wären,
wenn der Beamte ſeinen dienſtlichen Wohnſitz in Berlin gehabt
hätte 3).

Dritten Perſonen gegenüber, welche an den hinterlegten In-
haber-Papieren ein früher gegründetes Eigenthum, Pfandrecht oder
ſonſtiges dingliches Recht behaupten, kommen die Vorſchriften im
Handelsgeſetzbuch Art. 306 Abſ. 2 Art. 307 zur Anwen-
dung, da hinſichtlich des redlichen Erwerbs von Inhaber-Papieren
dieſe Regeln auch dann gelten, wenn ſie nicht von einem Kauf-
mann in deſſen Handelsbetrieb verpfändet werden 4).

Im Falle des Konkurſes des Kautionsbeſtellers iſt das Reich
nicht verpflichtet, die verpfändeten Werthpapiere in die Konkurs-
maſſe einzuliefern 5).

4) Die Geltendmachung des Pfandrechts erfolgt, wenn
eine Forderung, für welche die Kaution haftet, zur Execution
ſteht 6), in der Art, daß die vorgeſetzte Dienſtbehörde des Beam-
ten die Werthpapiere bis zur Höhe der Forderung an einer inner-

1) Geſetz §. 10.
2) Geſetz vom 2. Juni 1869 §. 12 Abſ. 1 und v. 31. März 1873 §. 20.
3) Geſetz vom 2. Juni 1869 §. 12 Abſ. 2. Dieſe ſpecielle Beſtimmung
iſt durch die allgemeine Vorſchrift im Geſetz vom 31. März 1873 §. 19 nicht
aufgehoben.
4) H.-G.-B. Art. 307 enthält eine Rechtsregel des allgem. bürgerlichen
Rechts, nicht blos des Handelsrechts. Vgl. Goldſchmidt Zeitſchrift für
Handelsr. IX. S. 57. 58. Anſchütz u. v. Völderndorff Komment. zum
H.-G.-B. III. S. 161. v. Hahn Komment. II. S. 151 (2. Aufl.).
5) Geſetz vom 2. Juni 1869 §. 11 Abſ. 2.
6) Gleichviel ob auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntniſſes oder eines
vollſtreckbaren, adminiſtrativen Beſchluſſes. Vgl. Geſetz vom 31. März 1873
§. 139. 143. 144.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0436" n="416"/><fw place="top" type="header">§. 39. Die Amts-Kaution.</fw><lb/>
dem Beamten aus &#x017F;einer Amtsführung zu vertretenden Schäden<lb/>
und Mängel an Kapital und Zin&#x017F;en, &#x017F;owie an gerichtlichen und<lb/>
außergerichtlichen Ko&#x017F;ten der Ermittelung des Schadens <note place="foot" n="1)">Ge&#x017F;etz §. 10.</note>.&#x201C;</p><lb/>
                <p>Dem Beamten gegenüber hat das Reich an der Kaution alle<lb/>
diejenigen Rechte, welche an dem Orte, wo der Beamte innerhalb<lb/>
des Reichsgebietes &#x017F;einen dien&#x017F;tlichen Wohn&#x017F;itz hat oder zuletzt ge-<lb/>
habt hat, kraft der dort geltenden Landesge&#x017F;etzgebung der Landes-<lb/>
regierung an den Amtskautionen ihrer Beamten beigelegt &#x017F;ind <note place="foot" n="2)">Ge&#x017F;etz vom 2. Juni 1869 §. 12 Ab&#x017F;. 1 und v. 31. März 1873 §. 20.</note>.<lb/>
Liegt der betreffende Ort im Auslande, &#x017F;o &#x017F;ind diejenigen Be&#x017F;tim-<lb/>
mungen maaßgebend, welche in Anwendung gekommen wären,<lb/>
wenn der Beamte &#x017F;einen dien&#x017F;tlichen Wohn&#x017F;itz in Berlin gehabt<lb/>
hätte <note place="foot" n="3)">Ge&#x017F;etz vom 2. Juni 1869 §. 12 Ab&#x017F;. 2. Die&#x017F;e &#x017F;pecielle Be&#x017F;timmung<lb/>
i&#x017F;t durch die allgemeine Vor&#x017F;chrift im Ge&#x017F;etz vom 31. März 1873 §. 19 nicht<lb/>
aufgehoben.</note>.</p><lb/>
                <p>Dritten Per&#x017F;onen gegenüber, welche an den hinterlegten In-<lb/>
haber-Papieren ein früher gegründetes Eigenthum, Pfandrecht oder<lb/>
&#x017F;on&#x017F;tiges dingliches Recht behaupten, kommen die Vor&#x017F;chriften im<lb/><hi rendition="#g">Handelsge&#x017F;etzbuch</hi> Art. 306 Ab&#x017F;. 2 Art. 307 zur Anwen-<lb/>
dung, da hin&#x017F;ichtlich des redlichen Erwerbs von Inhaber-Papieren<lb/>
die&#x017F;e Regeln auch dann gelten, wenn &#x017F;ie nicht von einem Kauf-<lb/>
mann in de&#x017F;&#x017F;en Handelsbetrieb verpfändet werden <note place="foot" n="4)">H.-G.-B. Art. 307 enthält eine Rechtsregel des allgem. bürgerlichen<lb/>
Rechts, nicht blos des Handelsrechts. Vgl. <hi rendition="#g">Gold&#x017F;chmidt</hi> Zeit&#x017F;chrift für<lb/>
Handelsr. <hi rendition="#aq">IX.</hi> S. 57. 58. <hi rendition="#g">An&#x017F;chütz u. v. Völderndorff</hi> Komment. zum<lb/>
H.-G.-B. <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 161. v. <hi rendition="#g">Hahn</hi> Komment. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 151 (2. Aufl.).</note>.</p><lb/>
                <p>Im Falle des Konkur&#x017F;es des Kautionsbe&#x017F;tellers i&#x017F;t das Reich<lb/>
nicht verpflichtet, die verpfändeten Werthpapiere in die Konkurs-<lb/>
ma&#x017F;&#x017F;e einzuliefern <note place="foot" n="5)">Ge&#x017F;etz vom 2. Juni 1869 §. 11 Ab&#x017F;. 2.</note>.</p><lb/>
                <p>4) Die <hi rendition="#g">Geltendmachung</hi> des Pfandrechts erfolgt, wenn<lb/>
eine Forderung, für welche die Kaution haftet, zur Execution<lb/>
&#x017F;teht <note place="foot" n="6)">Gleichviel ob auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntni&#x017F;&#x017F;es oder eines<lb/>
voll&#x017F;treckbaren, admini&#x017F;trativen Be&#x017F;chlu&#x017F;&#x017F;es. Vgl. Ge&#x017F;etz vom 31. März 1873<lb/>
§. 139. 143. 144.</note>, in der Art, daß die vorge&#x017F;etzte Dien&#x017F;tbehörde des Beam-<lb/>
ten die Werthpapiere bis zur Höhe der Forderung an einer inner-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[416/0436] §. 39. Die Amts-Kaution. dem Beamten aus ſeiner Amtsführung zu vertretenden Schäden und Mängel an Kapital und Zinſen, ſowie an gerichtlichen und außergerichtlichen Koſten der Ermittelung des Schadens 1).“ Dem Beamten gegenüber hat das Reich an der Kaution alle diejenigen Rechte, welche an dem Orte, wo der Beamte innerhalb des Reichsgebietes ſeinen dienſtlichen Wohnſitz hat oder zuletzt ge- habt hat, kraft der dort geltenden Landesgeſetzgebung der Landes- regierung an den Amtskautionen ihrer Beamten beigelegt ſind 2). Liegt der betreffende Ort im Auslande, ſo ſind diejenigen Beſtim- mungen maaßgebend, welche in Anwendung gekommen wären, wenn der Beamte ſeinen dienſtlichen Wohnſitz in Berlin gehabt hätte 3). Dritten Perſonen gegenüber, welche an den hinterlegten In- haber-Papieren ein früher gegründetes Eigenthum, Pfandrecht oder ſonſtiges dingliches Recht behaupten, kommen die Vorſchriften im Handelsgeſetzbuch Art. 306 Abſ. 2 Art. 307 zur Anwen- dung, da hinſichtlich des redlichen Erwerbs von Inhaber-Papieren dieſe Regeln auch dann gelten, wenn ſie nicht von einem Kauf- mann in deſſen Handelsbetrieb verpfändet werden 4). Im Falle des Konkurſes des Kautionsbeſtellers iſt das Reich nicht verpflichtet, die verpfändeten Werthpapiere in die Konkurs- maſſe einzuliefern 5). 4) Die Geltendmachung des Pfandrechts erfolgt, wenn eine Forderung, für welche die Kaution haftet, zur Execution ſteht 6), in der Art, daß die vorgeſetzte Dienſtbehörde des Beam- ten die Werthpapiere bis zur Höhe der Forderung an einer inner- 1) Geſetz §. 10. 2) Geſetz vom 2. Juni 1869 §. 12 Abſ. 1 und v. 31. März 1873 §. 20. 3) Geſetz vom 2. Juni 1869 §. 12 Abſ. 2. Dieſe ſpecielle Beſtimmung iſt durch die allgemeine Vorſchrift im Geſetz vom 31. März 1873 §. 19 nicht aufgehoben. 4) H.-G.-B. Art. 307 enthält eine Rechtsregel des allgem. bürgerlichen Rechts, nicht blos des Handelsrechts. Vgl. Goldſchmidt Zeitſchrift für Handelsr. IX. S. 57. 58. Anſchütz u. v. Völderndorff Komment. zum H.-G.-B. III. S. 161. v. Hahn Komment. II. S. 151 (2. Aufl.). 5) Geſetz vom 2. Juni 1869 §. 11 Abſ. 2. 6) Gleichviel ob auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntniſſes oder eines vollſtreckbaren, adminiſtrativen Beſchluſſes. Vgl. Geſetz vom 31. März 1873 §. 139. 143. 144.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/436
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/436>, abgerufen am 18.05.2024.