Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 39. Die Amts-Kaution. Es kann jedoch ausnahmsweise durch die vorgesetzte Dienst- 1) Die Verordn. v. 29. Juni 1869 Art. 4 (B.-G.-Bl. S. 287) ge-
stattet bei den Unterbeamten und kontraktl. Dienern der Post- und Tele- graphen-Verwaltung die Ansammlung der Kaution durch Gehalts-Ab- züge im Betrage von 1 bis 3 Thlr. monatlich nach Ermessen der vorge- setzten Dienstbehörde. Außerdem ermächtigt die V. vom 14. Juli 1871 Art. 2 (R.-G.-Bl. S. 316) das General-Postamt "solchen Beam- ten, welche in Folge der eingetretenen Veränderung in den Personalverhält- nissen und im Dienstbetriebe der Postverwaltung eine mit Kautionspflicht, be- ziehentlich mit höherer Kautionspflicht verbundene Dienststellung erhalten und die für diese Stellung erforderliche Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, die nachträgliche Beschaffung der Kaution durch Ansammlung von angemessenen Gehaltsabzügen zu gestatten." Durch die Verordn. vom 12. Juli 1873 (R.-G.-Bl. S. 298) sind dann generell das General-Post- amt sowie die General-Direktion der Telegraphen ermächtigt worden, die nachträgliche Ansammlung von Kautionen durch Gehalts-Abzüge von min- destens 50 Thlr. jährlich ausnahmsweise zu gestatten; jedoch findet dies keine Anwendung auf Beamte, welche an der Verwaltung einer Ober-Postkasse oder Ober-Telegraphen-Kasse theilnehmen oder die Vorsteherstelle eines Postamtes bekleiden. Für die Beamten der Militär- und Marine-Verwaltung ist durch V. vom 5. Juli 1871 Art. 3 (R.-G.-Bl. S. 313) angeordnet, daß die vorgesetzte Dienstbehörde die successive Ansammlung von Kau- tionen gestatten darf durch Gehaltsabzüge, welche bei Unterbeamten (und kon- traktlichen Dienern) nicht weniger als 1--3 Thlr. monatlich, bei anderen Be- amten nicht weniger als 50 Thlr. jährlich betragen. Diese Bestimmungen finden aber keine Anwendung auf Beamte in Rendanten- oder in Vorstands- stellungen, sowie auf solche Beamte, deren Kaution den einjährigen Betrag ihres Diensteinkommens übersteigt. Außerdem hat die V. v. 14. Januar 1873 (R.-G.-Bl. S. 37) verfügt, daß Feldbeamten der Militär-Verwaltung von dem vorgesetzten Feldintendanten unter dessen eigener Verantwortlichkeit die nachträgl. Ansammlung der Kaution durch Gehaltsabzüge von mindestens 50 Thlr. jährlich gestattet werden darf. In Beziehung auf die bei der Verwaltung der Reichseisenbah- nen angestellten Beamten bestimmt die Verordn. vom 27. Februar 1872 §. 3 (R.-G.-Bl. S. 60), "daß denjenigen Beamten, welche die Hälfte ihres pensions- fähigen Jahresgehalts oder diätarischen Jahreseinkommens oder einen geringe- §. 39. Die Amts-Kaution. Es kann jedoch ausnahmsweiſe durch die vorgeſetzte Dienſt- 1) Die Verordn. v. 29. Juni 1869 Art. 4 (B.-G.-Bl. S. 287) ge-
ſtattet bei den Unterbeamten und kontraktl. Dienern der Poſt- und Tele- graphen-Verwaltung die Anſammlung der Kaution durch Gehalts-Ab- züge im Betrage von 1 bis 3 Thlr. monatlich nach Ermeſſen der vorge- ſetzten Dienſtbehörde. Außerdem ermächtigt die V. vom 14. Juli 1871 Art. 2 (R.-G.-Bl. S. 316) das General-Poſtamt „ſolchen Beam- ten, welche in Folge der eingetretenen Veränderung in den Perſonalverhält- niſſen und im Dienſtbetriebe der Poſtverwaltung eine mit Kautionspflicht, be- ziehentlich mit höherer Kautionspflicht verbundene Dienſtſtellung erhalten und die für dieſe Stellung erforderliche Kaution auf einmal zu beſchaffen außer Stande ſind, die nachträgliche Beſchaffung der Kaution durch Anſammlung von angemeſſenen Gehaltsabzügen zu geſtatten.“ Durch die Verordn. vom 12. Juli 1873 (R.-G.-Bl. S. 298) ſind dann generell das General-Poſt- amt ſowie die General-Direktion der Telegraphen ermächtigt worden, die nachträgliche Anſammlung von Kautionen durch Gehalts-Abzüge von min- deſtens 50 Thlr. jährlich ausnahmsweiſe zu geſtatten; jedoch findet dies keine Anwendung auf Beamte, welche an der Verwaltung einer Ober-Poſtkaſſe oder Ober-Telegraphen-Kaſſe theilnehmen oder die Vorſteherſtelle eines Poſtamtes bekleiden. Für die Beamten der Militär- und Marine-Verwaltung iſt durch V. vom 5. Juli 1871 Art. 3 (R.-G.-Bl. S. 313) angeordnet, daß die vorgeſetzte Dienſtbehörde die ſucceſſive Anſammlung von Kau- tionen geſtatten darf durch Gehaltsabzüge, welche bei Unterbeamten (und kon- traktlichen Dienern) nicht weniger als 1—3 Thlr. monatlich, bei anderen Be- amten nicht weniger als 50 Thlr. jährlich betragen. Dieſe Beſtimmungen finden aber keine Anwendung auf Beamte in Rendanten- oder in Vorſtands- ſtellungen, ſowie auf ſolche Beamte, deren Kaution den einjährigen Betrag ihres Dienſteinkommens überſteigt. Außerdem hat die V. v. 14. Januar 1873 (R.-G.-Bl. S. 37) verfügt, daß Feldbeamten der Militär-Verwaltung von dem vorgeſetzten Feldintendanten unter deſſen eigener Verantwortlichkeit die nachträgl. Anſammlung der Kaution durch Gehaltsabzüge von mindeſtens 50 Thlr. jährlich geſtattet werden darf. In Beziehung auf die bei der Verwaltung der Reichseiſenbah- nen angeſtellten Beamten beſtimmt die Verordn. vom 27. Februar 1872 §. 3 (R.-G.-Bl. S. 60), „daß denjenigen Beamten, welche die Hälfte ihres penſions- fähigen Jahresgehalts oder diätariſchen Jahreseinkommens oder einen geringe- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0432" n="412"/> <fw place="top" type="header">§. 39. 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§. 39. Die Amts-Kaution.
Es kann jedoch ausnahmsweiſe durch die vorgeſetzte Dienſt-
behörde dem Beamten geſtattet werden, die Beſchaffung der Kau-
tion durch Anſammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Die
nähere Beſtimmung der Fälle, in denen dies ſtattfinden darf und
der Art, wie die Anſammlung zu erfolgen hat, iſt einer kaiſer-
lichen, im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlaſſenden
Verordnung vorbehalten 1).
1) Die Verordn. v. 29. Juni 1869 Art. 4 (B.-G.-Bl. S. 287) ge-
ſtattet bei den Unterbeamten und kontraktl. Dienern der Poſt- und Tele-
graphen-Verwaltung die Anſammlung der Kaution durch Gehalts-Ab-
züge im Betrage von 1 bis 3 Thlr. monatlich nach Ermeſſen der vorge-
ſetzten Dienſtbehörde. Außerdem ermächtigt die V. vom 14. Juli
1871 Art. 2 (R.-G.-Bl. S. 316) das General-Poſtamt „ſolchen Beam-
ten, welche in Folge der eingetretenen Veränderung in den Perſonalverhält-
niſſen und im Dienſtbetriebe der Poſtverwaltung eine mit Kautionspflicht, be-
ziehentlich mit höherer Kautionspflicht verbundene Dienſtſtellung erhalten und
die für dieſe Stellung erforderliche Kaution auf einmal zu beſchaffen außer
Stande ſind, die nachträgliche Beſchaffung der Kaution durch Anſammlung
von angemeſſenen Gehaltsabzügen zu geſtatten.“ Durch die Verordn. vom
12. Juli 1873 (R.-G.-Bl. S. 298) ſind dann generell das General-Poſt-
amt ſowie die General-Direktion der Telegraphen ermächtigt worden,
die nachträgliche Anſammlung von Kautionen durch Gehalts-Abzüge von min-
deſtens 50 Thlr. jährlich ausnahmsweiſe zu geſtatten; jedoch findet dies keine
Anwendung auf Beamte, welche an der Verwaltung einer Ober-Poſtkaſſe oder
Ober-Telegraphen-Kaſſe theilnehmen oder die Vorſteherſtelle eines Poſtamtes
bekleiden.
Für die Beamten der Militär- und Marine-Verwaltung iſt
durch V. vom 5. Juli 1871 Art. 3 (R.-G.-Bl. S. 313) angeordnet, daß
die vorgeſetzte Dienſtbehörde die ſucceſſive Anſammlung von Kau-
tionen geſtatten darf durch Gehaltsabzüge, welche bei Unterbeamten (und kon-
traktlichen Dienern) nicht weniger als 1—3 Thlr. monatlich, bei anderen Be-
amten nicht weniger als 50 Thlr. jährlich betragen. Dieſe Beſtimmungen
finden aber keine Anwendung auf Beamte in Rendanten- oder in Vorſtands-
ſtellungen, ſowie auf ſolche Beamte, deren Kaution den einjährigen Betrag
ihres Dienſteinkommens überſteigt. Außerdem hat die V. v. 14. Januar 1873
(R.-G.-Bl. S. 37) verfügt, daß Feldbeamten der Militär-Verwaltung von
dem vorgeſetzten Feldintendanten unter deſſen eigener Verantwortlichkeit
die nachträgl. Anſammlung der Kaution durch Gehaltsabzüge von mindeſtens
50 Thlr. jährlich geſtattet werden darf.
In Beziehung auf die bei der Verwaltung der Reichseiſenbah-
nen angeſtellten Beamten beſtimmt die Verordn. vom 27. Februar 1872 §. 3
(R.-G.-Bl. S. 60), „daß denjenigen Beamten, welche die Hälfte ihres penſions-
fähigen Jahresgehalts oder diätariſchen Jahreseinkommens oder einen geringe-
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