Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
gefaßte Beschluß in formeller Ausfertigung dem Reichskanzler zur
weiteren Veranlassung überreicht 1).

Thatsächliche Erhebungen, welche zur Klarstellung des Sach-
verhältnisses zuvörderst erforderlich scheinen, werden von dem
Präsidenten angeordnet 2). Für die kollegiale Berathung und Be-
schlußfassung ernennt der Präsident einen Referenten und Correfe-
renten, von denen einer aus den hinzugezogenen richterlichen Be-
amten gewählt werden muß. Die Berichte sind schriftlich zu er-
statten. Nach Eingang derselben beraumt der Präsident eine Si-
tzung an, zu welcher sämmtliche Mitglieder des Reichs-Eisenbahn-
Amtes und die zur Verstärkung desselben zugezogenen richterlichen
Beamten einzuladen sind. Zur Beschlußfähigkeit gehört die An-
wesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Reichs-Eisenbahn-
Amtes (einschließlich des Präsidenten) und zweier richterlicher Be-
amter. Ist einer der letzteren verhindert, so tritt sein Stellver-
treter für ihn ein, der ein für allemal ernannt wird 3). Der
Präsident leitet die Verhandlungen; stellt die Fragen und sammelt
die Stimmen. Ueber eine Meinungsverschiedenheit in Betreff der
Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet
das Kollegium nach Stimmenmehrheit. Die Stimme des Präsi-
denten giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Der von dem
Kollegium endgültig gefaßte Beschluß ist mit den Gründen von
sämmtlichen Mitgliedern in der Urschrift zu vollziehen; die Aus-
fertigung ist von dem Präsidenten zu unterschreiben 4).

Die beiden richterlichen Beamten und deren Stellvertreter
werden vom Kaiser ernannt 5). Sie verwalten ihr Amt als unbe-
soldetes Nebenamt, erhalten aber für die Theilnahme an den
Sitzungen Reisekosten und Diäten 6).

III. Die Reichs-Rayonkommission.

Nach dem Gesetze vom 21. Dezember 1871 über die Beschrän-
kungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen

1) Regulativ §. 9.
2) Regulativ §. 2.
3) Regulativ §. 3. 4.
4) Regulativ §. 5. 7.
5) Centralblatt 1874 S. 74.
6) Vgl. Etat für 1875 Anl. VI Ausgabe Titel 3 Pos. 1. Etat für 1876
Kapitel 65 Titel 7.

§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
gefaßte Beſchluß in formeller Ausfertigung dem Reichskanzler zur
weiteren Veranlaſſung überreicht 1).

Thatſächliche Erhebungen, welche zur Klarſtellung des Sach-
verhältniſſes zuvörderſt erforderlich ſcheinen, werden von dem
Präſidenten angeordnet 2). Für die kollegiale Berathung und Be-
ſchlußfaſſung ernennt der Präſident einen Referenten und Correfe-
renten, von denen einer aus den hinzugezogenen richterlichen Be-
amten gewählt werden muß. Die Berichte ſind ſchriftlich zu er-
ſtatten. Nach Eingang derſelben beraumt der Präſident eine Si-
tzung an, zu welcher ſämmtliche Mitglieder des Reichs-Eiſenbahn-
Amtes und die zur Verſtärkung deſſelben zugezogenen richterlichen
Beamten einzuladen ſind. Zur Beſchlußfähigkeit gehört die An-
weſenheit von mindeſtens drei Mitgliedern des Reichs-Eiſenbahn-
Amtes (einſchließlich des Präſidenten) und zweier richterlicher Be-
amter. Iſt einer der letzteren verhindert, ſo tritt ſein Stellver-
treter für ihn ein, der ein für allemal ernannt wird 3). Der
Präſident leitet die Verhandlungen; ſtellt die Fragen und ſammelt
die Stimmen. Ueber eine Meinungsverſchiedenheit in Betreff der
Frageſtellung oder über das Ergebniß der Abſtimmung entſcheidet
das Kollegium nach Stimmenmehrheit. Die Stimme des Präſi-
denten giebt bei Stimmengleichheit den Ausſchlag. Der von dem
Kollegium endgültig gefaßte Beſchluß iſt mit den Gründen von
ſämmtlichen Mitgliedern in der Urſchrift zu vollziehen; die Aus-
fertigung iſt von dem Präſidenten zu unterſchreiben 4).

Die beiden richterlichen Beamten und deren Stellvertreter
werden vom Kaiſer ernannt 5). Sie verwalten ihr Amt als unbe-
ſoldetes Nebenamt, erhalten aber für die Theilnahme an den
Sitzungen Reiſekoſten und Diäten 6).

III. Die Reichs-Rayonkommiſſion.

Nach dem Geſetze vom 21. Dezember 1871 über die Beſchrän-
kungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Feſtungen

1) Regulativ §. 9.
2) Regulativ §. 2.
3) Regulativ §. 3. 4.
4) Regulativ §. 5. 7.
5) Centralblatt 1874 S. 74.
6) Vgl. Etat für 1875 Anl. VI Ausgabe Titel 3 Poſ. 1. Etat für 1876
Kapitel 65 Titel 7.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><pb facs="#f0401" n="381"/><fw place="top" type="header">§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.</fw><lb/>
gefaßte Be&#x017F;chluß in formeller Ausfertigung dem Reichskanzler zur<lb/>
weiteren Veranla&#x017F;&#x017F;ung überreicht <note place="foot" n="1)">Regulativ §. 9.</note>.</p><lb/>
                  <p>That&#x017F;ächliche Erhebungen, welche zur Klar&#x017F;tellung des Sach-<lb/>
verhältni&#x017F;&#x017F;es zuvörder&#x017F;t erforderlich &#x017F;cheinen, werden von dem<lb/>
Prä&#x017F;identen angeordnet <note place="foot" n="2)">Regulativ §. 2.</note>. Für die kollegiale Berathung und Be-<lb/>
&#x017F;chlußfa&#x017F;&#x017F;ung ernennt der Prä&#x017F;ident einen Referenten und Correfe-<lb/>
renten, von denen einer aus den hinzugezogenen richterlichen Be-<lb/>
amten gewählt werden muß. Die Berichte &#x017F;ind &#x017F;chriftlich zu er-<lb/>
&#x017F;tatten. Nach Eingang der&#x017F;elben beraumt der Prä&#x017F;ident eine Si-<lb/>
tzung an, zu welcher &#x017F;ämmtliche Mitglieder des Reichs-Ei&#x017F;enbahn-<lb/>
Amtes und die zur Ver&#x017F;tärkung de&#x017F;&#x017F;elben zugezogenen richterlichen<lb/>
Beamten einzuladen &#x017F;ind. Zur Be&#x017F;chlußfähigkeit gehört die An-<lb/>
we&#x017F;enheit von minde&#x017F;tens drei Mitgliedern des Reichs-Ei&#x017F;enbahn-<lb/>
Amtes (ein&#x017F;chließlich des Prä&#x017F;identen) und zweier richterlicher Be-<lb/>
amter. I&#x017F;t einer der letzteren verhindert, &#x017F;o tritt &#x017F;ein Stellver-<lb/>
treter für ihn ein, der ein für allemal ernannt wird <note place="foot" n="3)">Regulativ §. 3. 4.</note>. Der<lb/>
Prä&#x017F;ident leitet die Verhandlungen; &#x017F;tellt die Fragen und &#x017F;ammelt<lb/>
die Stimmen. Ueber eine Meinungsver&#x017F;chiedenheit in Betreff der<lb/>
Frage&#x017F;tellung oder über das Ergebniß der Ab&#x017F;timmung ent&#x017F;cheidet<lb/>
das Kollegium nach Stimmenmehrheit. Die Stimme des Prä&#x017F;i-<lb/>
denten giebt bei Stimmengleichheit den Aus&#x017F;chlag. Der von dem<lb/>
Kollegium endgültig gefaßte Be&#x017F;chluß i&#x017F;t mit den Gründen von<lb/>
&#x017F;ämmtlichen Mitgliedern in der Ur&#x017F;chrift zu vollziehen; die Aus-<lb/>
fertigung i&#x017F;t von dem Prä&#x017F;identen zu unter&#x017F;chreiben <note place="foot" n="4)">Regulativ §. 5. 7.</note>.</p><lb/>
                  <p>Die beiden richterlichen Beamten und deren Stellvertreter<lb/>
werden vom Kai&#x017F;er ernannt <note place="foot" n="5)">Centralblatt 1874 S. 74.</note>. Sie verwalten ihr Amt als unbe-<lb/>
&#x017F;oldetes Nebenamt, erhalten aber für die Theilnahme an den<lb/>
Sitzungen Rei&#x017F;eko&#x017F;ten und Diäten <note place="foot" n="6)">Vgl. Etat für 1875 Anl. <hi rendition="#aq">VI</hi> Ausgabe Titel 3 Po&#x017F;. 1. Etat für 1876<lb/>
Kapitel 65 Titel 7.</note>.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Die Reichs-Rayonkommi&#x017F;&#x017F;ion</hi>.</head><lb/>
                  <p>Nach dem Ge&#x017F;etze vom 21. Dezember 1871 über die Be&#x017F;chrän-<lb/>
kungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Fe&#x017F;tungen<lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[381/0401] §. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. gefaßte Beſchluß in formeller Ausfertigung dem Reichskanzler zur weiteren Veranlaſſung überreicht 1). Thatſächliche Erhebungen, welche zur Klarſtellung des Sach- verhältniſſes zuvörderſt erforderlich ſcheinen, werden von dem Präſidenten angeordnet 2). Für die kollegiale Berathung und Be- ſchlußfaſſung ernennt der Präſident einen Referenten und Correfe- renten, von denen einer aus den hinzugezogenen richterlichen Be- amten gewählt werden muß. Die Berichte ſind ſchriftlich zu er- ſtatten. Nach Eingang derſelben beraumt der Präſident eine Si- tzung an, zu welcher ſämmtliche Mitglieder des Reichs-Eiſenbahn- Amtes und die zur Verſtärkung deſſelben zugezogenen richterlichen Beamten einzuladen ſind. Zur Beſchlußfähigkeit gehört die An- weſenheit von mindeſtens drei Mitgliedern des Reichs-Eiſenbahn- Amtes (einſchließlich des Präſidenten) und zweier richterlicher Be- amter. Iſt einer der letzteren verhindert, ſo tritt ſein Stellver- treter für ihn ein, der ein für allemal ernannt wird 3). Der Präſident leitet die Verhandlungen; ſtellt die Fragen und ſammelt die Stimmen. Ueber eine Meinungsverſchiedenheit in Betreff der Frageſtellung oder über das Ergebniß der Abſtimmung entſcheidet das Kollegium nach Stimmenmehrheit. Die Stimme des Präſi- denten giebt bei Stimmengleichheit den Ausſchlag. Der von dem Kollegium endgültig gefaßte Beſchluß iſt mit den Gründen von ſämmtlichen Mitgliedern in der Urſchrift zu vollziehen; die Aus- fertigung iſt von dem Präſidenten zu unterſchreiben 4). Die beiden richterlichen Beamten und deren Stellvertreter werden vom Kaiſer ernannt 5). Sie verwalten ihr Amt als unbe- ſoldetes Nebenamt, erhalten aber für die Theilnahme an den Sitzungen Reiſekoſten und Diäten 6). III. Die Reichs-Rayonkommiſſion. Nach dem Geſetze vom 21. Dezember 1871 über die Beſchrän- kungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Feſtungen 1) Regulativ §. 9. 2) Regulativ §. 2. 3) Regulativ §. 3. 4. 4) Regulativ §. 5. 7. 5) Centralblatt 1874 S. 74. 6) Vgl. Etat für 1875 Anl. VI Ausgabe Titel 3 Poſ. 1. Etat für 1876 Kapitel 65 Titel 7.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/401
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/401>, abgerufen am 21.11.2024.