Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 35. Die selbstständigen Reichs-Finanzbehörden. III. Die Reichsschuldenkommission. Auch diese Behörde ist eine vollkommene Nachbildung der Wie sich aus der Zusammensetzung der Kommission bereits Der Reichs-Schuldenkommission liegt ob die Aufsicht: 1) über die Reichs-Schulden-Verwaltung 6) Es sind jedoch später noch mehrere andere hinzugefügt worden. Protokoll des Bundesr. 1874 §. 467. 495. 1) Vgl. das Preuß. Gesetz vom 24. Februar 1850 §. 1. 2) Ges. vom 19. Juni 1868 §. 4. 3) Ges. vom 19. Juni 1868 §. 5. Bgl. Preuß. Gesetz vom 24. Februar 1850 §. 11. 4) Ges. vom 19. Juni 1868 §. 7 verglichen mit dem Preuß. Gesetz vom 24. Februar 1850 §. 1. 5) Ges. vom 19. Juni 1868 §. 6. 6) Ges. vom 19. Juni 1868 §. 1 u. 4 vergl. mit dem Preuß. Gesetz vom
24. Febr. 1850 §. 1 Abs. 2 u. §. 14. §. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden. III. Die Reichsſchuldenkommiſſion. Auch dieſe Behörde iſt eine vollkommene Nachbildung der Wie ſich aus der Zuſammenſetzung der Kommiſſion bereits Der Reichs-Schuldenkommiſſion liegt ob die Aufſicht: 1) über die Reichs-Schulden-Verwaltung 6) Es ſind jedoch ſpäter noch mehrere andere hinzugefügt worden. Protokoll des Bundesr. 1874 §. 467. 495. 1) Vgl. das Preuß. Geſetz vom 24. Februar 1850 §. 1. 2) Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 4. 3) Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 5. Bgl. Preuß. Geſetz vom 24. Februar 1850 §. 11. 4) Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 7 verglichen mit dem Preuß. Geſetz vom 24. Februar 1850 §. 1. 5) Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 6. 6) Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 1 u. 4 vergl. mit dem Preuß. Geſetz vom
24. Febr. 1850 §. 1 Abſ. 2 u. §. 14. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0374" n="354"/> <fw place="top" type="header">§. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden.</fw><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Die Reichsſchuldenkommiſſion</hi>.</head><lb/> <p>Auch dieſe Behörde iſt eine vollkommene Nachbildung der<lb/> Preußiſchen Staats-Schulden-Kommiſſion <note place="foot" n="1)">Vgl. das Preuß. Geſetz vom 24. Februar 1850 §. 1.</note>. In den Behörden-<lb/> Organismus des Reiches iſt ſie eingeführt worden durch das Ge-<lb/> ſetz vom 19. Juni 1868. Sie beſteht aus drei Mitgliedern des<lb/> Bundesrathes und zwar aus dem jedesmaligen Vorſitzenden und<lb/> zwei Mitgliedern des Ausſchuſſes für das Rechnungsweſen, aus<lb/> drei Mitgliedern des Reichstages und aus dem Chefpräſidenten<lb/> des Rechnungshofes <note place="foot" n="2)">Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 4.</note>. Der Bundesrath wählt die von ihm zu<lb/> deputirenden Mitglieder von Seſſion zu Seſſion, was darauf beruht,<lb/> daß die Ausſchüſſe des Bundesrathes für jede Seſſion neu gebildet<lb/> werden; die aus dem Reichstage zu ernennenden Mitglieder der<lb/> Kommiſſion werden — entſprechend der Legislatur-Periode des<lb/> Reichstages — auf drei Jahre gewählt <note place="foot" n="3)">Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 5. Bgl. Preuß. Geſetz vom 24. Februar<lb/> 1850 §. 11.</note>.</p><lb/> <p>Wie ſich aus der Zuſammenſetzung der Kommiſſion bereits<lb/> entnehmen läßt, iſt dieſelbe völlig unabhängig und ſelbſtſtändig<lb/> und keiner Reichsbehörde in irgend einer Beziehung untergeordnet.<lb/> Nur dem Bundesrath und dem Reichstage gegenüber hat die<lb/> Kommiſſion amtliche Pflichten und Verantwortlichkeit <note place="foot" n="4)">Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 7 verglichen mit dem Preuß. Geſetz vom<lb/> 24. Februar 1850 §. 1.</note>. Für die<lb/> Beſchlüſſe der Kommiſſion gilt deshalb auch das Collegialſyſtem,<lb/> d. h. Beſchlußfaſſung nach Stimmen-Mehrheit; zur Beſchlußfähig-<lb/> keit iſt die Anweſenheit von wenigſtens 5 Mitgliedern erforderlich;<lb/> den Vorſitz führt der Vorſitzende des Bundesraths-Ausſchuſſes<lb/> für Rechnungsweſen oder bei deſſen Behinderung ein anderes,<lb/> dem Bundesrathe angehöriges Mitglied der Kommiſſion <note place="foot" n="5)">Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 6.</note>.</p><lb/> <p>Der Reichs-Schuldenkommiſſion liegt ob die Aufſicht:</p><lb/> <list> <item>1) über die Reichs-Schulden-Verwaltung <note place="foot" n="6)">Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 1 u. 4 vergl. mit dem Preuß. Geſetz vom<lb/> 24. Febr. 1850 §. 1 Abſ. 2 u. §. 14.</note></item> </list><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_37_2" prev="#seg2pn_37_1" place="foot" n="6)">Es ſind jedoch ſpäter noch mehrere andere hinzugefügt worden. Protokoll des<lb/> Bundesr. 1874 §. 467. 495.</note> </p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [354/0374]
§. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden.
III. Die Reichsſchuldenkommiſſion.
Auch dieſe Behörde iſt eine vollkommene Nachbildung der
Preußiſchen Staats-Schulden-Kommiſſion 1). In den Behörden-
Organismus des Reiches iſt ſie eingeführt worden durch das Ge-
ſetz vom 19. Juni 1868. Sie beſteht aus drei Mitgliedern des
Bundesrathes und zwar aus dem jedesmaligen Vorſitzenden und
zwei Mitgliedern des Ausſchuſſes für das Rechnungsweſen, aus
drei Mitgliedern des Reichstages und aus dem Chefpräſidenten
des Rechnungshofes 2). Der Bundesrath wählt die von ihm zu
deputirenden Mitglieder von Seſſion zu Seſſion, was darauf beruht,
daß die Ausſchüſſe des Bundesrathes für jede Seſſion neu gebildet
werden; die aus dem Reichstage zu ernennenden Mitglieder der
Kommiſſion werden — entſprechend der Legislatur-Periode des
Reichstages — auf drei Jahre gewählt 3).
Wie ſich aus der Zuſammenſetzung der Kommiſſion bereits
entnehmen läßt, iſt dieſelbe völlig unabhängig und ſelbſtſtändig
und keiner Reichsbehörde in irgend einer Beziehung untergeordnet.
Nur dem Bundesrath und dem Reichstage gegenüber hat die
Kommiſſion amtliche Pflichten und Verantwortlichkeit 4). Für die
Beſchlüſſe der Kommiſſion gilt deshalb auch das Collegialſyſtem,
d. h. Beſchlußfaſſung nach Stimmen-Mehrheit; zur Beſchlußfähig-
keit iſt die Anweſenheit von wenigſtens 5 Mitgliedern erforderlich;
den Vorſitz führt der Vorſitzende des Bundesraths-Ausſchuſſes
für Rechnungsweſen oder bei deſſen Behinderung ein anderes,
dem Bundesrathe angehöriges Mitglied der Kommiſſion 5).
Der Reichs-Schuldenkommiſſion liegt ob die Aufſicht:
1) über die Reichs-Schulden-Verwaltung 6)
6)
1) Vgl. das Preuß. Geſetz vom 24. Februar 1850 §. 1.
2) Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 4.
3) Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 5. Bgl. Preuß. Geſetz vom 24. Februar
1850 §. 11.
4) Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 7 verglichen mit dem Preuß. Geſetz vom
24. Februar 1850 §. 1.
5) Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 6.
6) Geſ. vom 19. Juni 1868 §. 1 u. 4 vergl. mit dem Preuß. Geſetz vom
24. Febr. 1850 §. 1 Abſ. 2 u. §. 14.
6) Es ſind jedoch ſpäter noch mehrere andere hinzugefügt worden. Protokoll des
Bundesr. 1874 §. 467. 495.
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