Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. Reich dagegen die Funktionen des Vorstandes oder Direktorsausübt und zwar unter dem Namen "Bank-Direktorium". Das Bank-Direktorium ist demnach keine Behörde mit Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und Mit- Der eigentliche Direktor der Reichsbank ist der Reichskanzler; "Die dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom fenden speciellen Kontrole drei Deputirte und ebensoviele Stellvertreter gewählt. Bankgesetz §. 34. Bankstatut §. 24. 1) Bankgesetz §. 27 Abs. 1. 2) Bankgesetz §. 27 Abs. 2. 3) Der Reichskanzler ist an die Stelle des ehemaligen "Chefs der Preuß. Bank", nämlich des Preuß. Handels-Ministers, getreten. Vgl. v. Rönne Preuß. Staatsr. II. 1 S. 149 Note 3. 4) Bankgesetz §. 26 Abs. 1.
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. Reich dagegen die Funktionen des Vorſtandes oder Direktorsausübt und zwar unter dem Namen „Bank-Direktorium“. Das Bank-Direktorium iſt demnach keine Behörde mit Das Direktorium beſteht aus einem Präſidenten und Mit- Der eigentliche Direktor der Reichsbank iſt der Reichskanzler; „Die dem Reiche zuſtehende Leitung der Bank wird vom fenden ſpeciellen Kontrole drei Deputirte und ebenſoviele Stellvertreter gewählt. Bankgeſetz §. 34. Bankſtatut §. 24. 1) Bankgeſetz §. 27 Abſ. 1. 2) Bankgeſetz §. 27 Abſ. 2. 3) Der Reichskanzler iſt an die Stelle des ehemaligen „Chefs der Preuß. Bank“, nämlich des Preuß. Handels-Miniſters, getreten. Vgl. v. Rönne Preuß. Staatsr. II. 1 S. 149 Note 3. 4) Bankgeſetz §. 26 Abſ. 1.
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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
Reich dagegen die Funktionen des Vorſtandes oder Direktors
ausübt und zwar unter dem Namen „Bank-Direktorium“.
Das Bank-Direktorium iſt demnach keine Behörde mit
öffentlich rechtlicher Amtsgewalt, ſondern eine Vertetung
des Reichsfiskus; dadurch aber unterſchieden von allen anderen
fiskaliſchen Behörden oder Stationen, daß der Reichsfiskus durch
ſie nicht unmittelbar als Perſon des Privatrechtes dem Publikum
gegenüber vertreten, reſp. berechtigt und verpflichtet wird, ſondern
daß der Reichsfiskus nur als Mitglied und Vorſtand einer ande-
ren privatrechtlichen Perſon, nämlich der Bank, auftritt. Das
Bank-Direktorium iſt demnach der Reichs-Bank gegenüber Ver-
treter des Reichsfiskus und befugt, alle Rechte auszuüben,
welche dem Reichsfiskus als Mitglied der Reichsbank zuſtehen;
dagegen dem Publikum gegenüber iſt das Bank-Direktorium Ver-
treter der Reichsbank. „Das Reichsbank-Direktorium iſt
die verwaltende und ausführende, ſowie die, die Reichsbank nach
außen vertretende Behörde“ 1).
Das Direktorium beſteht aus einem Präſidenten und Mit-
gliedern, welche auf den Vorſchlag des Bundesrathes vom Kaiſer
auf Lebenszeit ernannt werden. Es faßt ſeine Beſchlüſſe zwar nach
Stimmenmehrheit, iſt aber keine unabhängige, collegialiſche Behörde,
ſondern „es hat bei ſeiner Verwaltung überall den Vorſchriften
und Weiſungen des Reichskanzlers Folge zu leiſten 2)“.
Der eigentliche Direktor der Reichsbank iſt der Reichskanzler;
das Bank-Direktorium iſt nur ſein Bureau, ſein Hülfsperſonal,
deſſen er ſich in ſeiner Eigenſchaft als Bank-Direktor bedient 3).
„Die dem Reiche zuſtehende Leitung der Bank wird vom
Reichskanzler, und unter dieſem von dem Reichsbank-
Direktorium ausgeübt 4)“. „Der Reichskanzler leitet die geſammte
Bankverwaltung innerhalb der Beſtimmungen des Bankgeſetzes
2)
1) Bankgeſetz §. 27 Abſ. 1.
2) Bankgeſetz §. 27 Abſ. 2.
3) Der Reichskanzler iſt an die Stelle des ehemaligen „Chefs der Preuß.
Bank“, nämlich des Preuß. Handels-Miniſters, getreten. Vgl. v. Rönne
Preuß. Staatsr. II. 1 S. 149 Note 3.
4) Bankgeſetz §. 26 Abſ. 1.
2) fenden ſpeciellen Kontrole drei Deputirte und ebenſoviele Stellvertreter
gewählt. Bankgeſetz §. 34. Bankſtatut §. 24.
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