Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. der Kommandeur hat die Rechte und Pflichten eines deta-chirten Bataillons-Kommandeurs. e) Das Seebataillon, mit dem Stabe und 4 Kompagnien in Kiel, 2 Kompagnien in Wilhelmshaven. Dasselbe ist vorzugsweise für den Wacht- und Garnisondienst in den Marine-Etablissements und an Bord der Kriegsschiffe be- stimmt. Der Kommandeur hat die Rechte und Pflichten eines Regiments-Kommandeurs. Attachirt ist die Stabswache, welche den Polizei- dienst auf den Werften zu versehen hat. f) Die See-Artillerie-Abtheilung, mit dem Stabe und 2 Kompagnien in Friedrichsort, 1 Komp. in Wilhelms- haven, zur Vertheidigung der Hafen- und Küstenbefesti- gungen und zur Ausführung artilleristischer Arbeiten. Der Kommandeur hat die Rechte und Pflichten eines Regiments- Kommandeurs. g) Die Kommandantur zu Kiel. Von derselben ressortirt der Garnisondienst, die Garnison-Polizei, die Aufsicht über die Garnison- und Lazareth-Anstalten und die Handhabung der Gerichtsbarkeit über die Garnison. 2. Verwaltungs-Behörden. a) Die beiden Marine-Stations-Intendanturen zu Kiel und zu Wilhelmshaven. Ihre Einrichtung beruht auf dem Allerh. Erlaß v. 18. Juni 1872 (R.-G.-Bl. S. 361); sie sind seit dem 1. Okt. 1872 an die Stelle der ehemal. Preuß. Marine-In- tendantur getreten. Jede Intendantur zerfällt in zwei Abtheilungen, von denen die erste das Kassenwesen der Schiffe und Marine- theile, die Gehalts- und Löhnungs-Kompetenzen, das Proviant- wesen und Bekleidungswesen, die zweite die Garnison-Verwal- tungen, die ökonomische Verwaltung der Lazarethe und Bildungs- Anstalten, die Garnison-Bausachen, die Servis- und Naturalquar- tier-Angelegenheiten zu bearbeiten hat. b) Die drei Werften zu Danzig, Kiel und Wilhelmshaven. Dieselben sind der Admiralität unmittelbar untergeordnet. Ihr Geschäftskreis umfaßt Schiffbau, Maschinenbau, Hafenbau, Aus- rüstung, Armirung, sowie alle Verwaltungs-Angelegenheiten der Werft. An der Spitze jeder Werft steht ein See-Offizier als Ober-Werft-Direktor. Unter ihm fungiren für die einzelnen 22*
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. der Kommandeur hat die Rechte und Pflichten eines deta-chirten Bataillons-Kommandeurs. e) Das Seebataillon, mit dem Stabe und 4 Kompagnien in Kiel, 2 Kompagnien in Wilhelmshaven. Daſſelbe iſt vorzugsweiſe für den Wacht- und Garniſondienſt in den Marine-Etabliſſements und an Bord der Kriegsſchiffe be- ſtimmt. Der Kommandeur hat die Rechte und Pflichten eines Regiments-Kommandeurs. Attachirt iſt die Stabswache, welche den Polizei- dienſt auf den Werften zu verſehen hat. f) Die See-Artillerie-Abtheilung, mit dem Stabe und 2 Kompagnien in Friedrichsort, 1 Komp. in Wilhelms- haven, zur Vertheidigung der Hafen- und Küſtenbefeſti- gungen und zur Ausführung artilleriſtiſcher Arbeiten. Der Kommandeur hat die Rechte und Pflichten eines Regiments- Kommandeurs. g) Die Kommandantur zu Kiel. Von derſelben reſſortirt der Garniſondienſt, die Garniſon-Polizei, die Aufſicht über die Garniſon- und Lazareth-Anſtalten und die Handhabung der Gerichtsbarkeit über die Garniſon. 2. Verwaltungs-Behörden. a) Die beiden Marine-Stations-Intendanturen zu Kiel und zu Wilhelmshaven. Ihre Einrichtung beruht auf dem Allerh. Erlaß v. 18. Juni 1872 (R.-G.-Bl. S. 361); ſie ſind ſeit dem 1. Okt. 1872 an die Stelle der ehemal. Preuß. Marine-In- tendantur getreten. Jede Intendantur zerfällt in zwei Abtheilungen, von denen die erſte das Kaſſenweſen der Schiffe und Marine- theile, die Gehalts- und Löhnungs-Kompetenzen, das Proviant- weſen und Bekleidungsweſen, die zweite die Garniſon-Verwal- tungen, die ökonomiſche Verwaltung der Lazarethe und Bildungs- Anſtalten, die Garniſon-Bauſachen, die Servis- und Naturalquar- tier-Angelegenheiten zu bearbeiten hat. b) Die drei Werften zu Danzig, Kiel und Wilhelmshaven. Dieſelben ſind der Admiralität unmittelbar untergeordnet. Ihr Geſchäftskreis umfaßt Schiffbau, Maſchinenbau, Hafenbau, Aus- rüſtung, Armirung, ſowie alle Verwaltungs-Angelegenheiten der Werft. An der Spitze jeder Werft ſteht ein See-Offizier als Ober-Werft-Direktor. Unter ihm fungiren für die einzelnen 22*
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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
der Kommandeur hat die Rechte und Pflichten eines deta-
chirten Bataillons-Kommandeurs.
e) Das Seebataillon, mit dem Stabe und 4 Kompagnien
in Kiel, 2 Kompagnien in Wilhelmshaven. Daſſelbe iſt
vorzugsweiſe für den Wacht- und Garniſondienſt in den
Marine-Etabliſſements und an Bord der Kriegsſchiffe be-
ſtimmt. Der Kommandeur hat die Rechte und Pflichten
eines Regiments-Kommandeurs.
Attachirt iſt die Stabswache, welche den Polizei-
dienſt auf den Werften zu verſehen hat.
f) Die See-Artillerie-Abtheilung, mit dem Stabe
und 2 Kompagnien in Friedrichsort, 1 Komp. in Wilhelms-
haven, zur Vertheidigung der Hafen- und Küſtenbefeſti-
gungen und zur Ausführung artilleriſtiſcher Arbeiten. Der
Kommandeur hat die Rechte und Pflichten eines Regiments-
Kommandeurs.
g) Die Kommandantur zu Kiel. Von derſelben reſſortirt
der Garniſondienſt, die Garniſon-Polizei, die Aufſicht über
die Garniſon- und Lazareth-Anſtalten und die Handhabung
der Gerichtsbarkeit über die Garniſon.
2. Verwaltungs-Behörden.
a) Die beiden Marine-Stations-Intendanturen
zu Kiel und zu Wilhelmshaven. Ihre Einrichtung beruht auf dem
Allerh. Erlaß v. 18. Juni 1872 (R.-G.-Bl. S. 361); ſie ſind ſeit
dem 1. Okt. 1872 an die Stelle der ehemal. Preuß. Marine-In-
tendantur getreten. Jede Intendantur zerfällt in zwei Abtheilungen,
von denen die erſte das Kaſſenweſen der Schiffe und Marine-
theile, die Gehalts- und Löhnungs-Kompetenzen, das Proviant-
weſen und Bekleidungsweſen, die zweite die Garniſon-Verwal-
tungen, die ökonomiſche Verwaltung der Lazarethe und Bildungs-
Anſtalten, die Garniſon-Bauſachen, die Servis- und Naturalquar-
tier-Angelegenheiten zu bearbeiten hat.
b) Die drei Werften zu Danzig, Kiel und Wilhelmshaven.
Dieſelben ſind der Admiralität unmittelbar untergeordnet. Ihr
Geſchäftskreis umfaßt Schiffbau, Maſchinenbau, Hafenbau, Aus-
rüſtung, Armirung, ſowie alle Verwaltungs-Angelegenheiten
der Werft. An der Spitze jeder Werft ſteht ein See-Offizier
als Ober-Werft-Direktor. Unter ihm fungiren für die einzelnen
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