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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
Eisenbahnen-Linien, da denselben die wichtigsten Telegraphen-Linien
und deren Verzweigungen folgen. Die Bezirke der Telegraphen-
Direktionen sind demnach nicht nur meistens bedeutend größer als
die der Ober-Postdirektionen, sondern auch viel unabhängiger von
den politischen Grenzen. Zur Zeit bestehen in dem Gebiet der
Reichs-Telegraphen-Verwaltung 12 Telegraphen-Direktionen 1).

b) Den Telegraphen-Direktionen sind wieder untergeordnet
die Telegraphen-Stationen, welche je nach ihrem Geschäfts-
umfange in 3 Klassen zerfallen. In der Regel hat der Vorsteher
einer Station 1. Klasse den Titel Telegraphen-Inspektor, der
Vorsteher einer Station 2. Klasse den Titel Telegraphen-Sekretär,
der Vorsteher einer Station 3. Klasse den Titel Obertelegraphist.
An kleinen Orten mit unbedeutendem Depeschenverkehr sind die
Telegraphenstationen sehr häufig mit Postanstalten kombinirt; auch
können Privat-Personen d. h. Personen, die weder Beamte der
Post- noch der Telegraphenverwaltung sind, zur Besorgung der
Geschäfte einer Telegraphenstation engagirt werden.

4) Die III. Abtheilung oder Abtheilung für El-
saß-Lothringen

bearbeitet alle dem Reichskanzler zugewiesenen Geschäfte der Lan-
des
verwaltung von Elsaß-Lothringen. Sie bildet unter der
Leitung und Verantwortlichkeit des Reichskanzlers das Ministerium
für die Verwaltung des Reichslandes mit der oben bereits her-
vorgehobenen Modifikation, daß die Abtheilungen des Reichskanz-
leramtes in keiner Hinsicht als völlig gesonderte Behörden an-
zusehen sind, sondern bei zahlreichen Geschäften zusammenwirken.

Abgesehen von der Betheiligung der Central-Abtheilung bei
allen Angelegenheiten von allgemeinerem politischen, handelspoli-
tischen oder finanziellen Interesse, gehört das Dezernat in den
Angelegenheiten des Post- Telegraphen- und Justizwesens Elsaß-
Lothringen zu dem Geschäftskreis der I. II. und IV. Abtheilung.
Dagegen ist andererseits der III. Abtheilung überwiesen die Lei-
tung der Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen. Von dieser Abthei-
lung ressortiren:

a) Der Oberpräsident von Elsaß-Lothringen in Straß-

1) Berlin, Breslau, Carlsruhe, Cöln, Dresden, Frankfurt a. M., Halle,
Hamburg, Hannover, Königsberg, Stettin, Straßburg.

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
Eiſenbahnen-Linien, da denſelben die wichtigſten Telegraphen-Linien
und deren Verzweigungen folgen. Die Bezirke der Telegraphen-
Direktionen ſind demnach nicht nur meiſtens bedeutend größer als
die der Ober-Poſtdirektionen, ſondern auch viel unabhängiger von
den politiſchen Grenzen. Zur Zeit beſtehen in dem Gebiet der
Reichs-Telegraphen-Verwaltung 12 Telegraphen-Direktionen 1).

b) Den Telegraphen-Direktionen ſind wieder untergeordnet
die Telegraphen-Stationen, welche je nach ihrem Geſchäfts-
umfange in 3 Klaſſen zerfallen. In der Regel hat der Vorſteher
einer Station 1. Klaſſe den Titel Telegraphen-Inſpektor, der
Vorſteher einer Station 2. Klaſſe den Titel Telegraphen-Sekretär,
der Vorſteher einer Station 3. Klaſſe den Titel Obertelegraphiſt.
An kleinen Orten mit unbedeutendem Depeſchenverkehr ſind die
Telegraphenſtationen ſehr häufig mit Poſtanſtalten kombinirt; auch
können Privat-Perſonen d. h. Perſonen, die weder Beamte der
Poſt- noch der Telegraphenverwaltung ſind, zur Beſorgung der
Geſchäfte einer Telegraphenſtation engagirt werden.

4) Die III. Abtheilung oder Abtheilung für El-
ſaß-Lothringen

bearbeitet alle dem Reichskanzler zugewieſenen Geſchäfte der Lan-
des
verwaltung von Elſaß-Lothringen. Sie bildet unter der
Leitung und Verantwortlichkeit des Reichskanzlers das Miniſterium
für die Verwaltung des Reichslandes mit der oben bereits her-
vorgehobenen Modifikation, daß die Abtheilungen des Reichskanz-
leramtes in keiner Hinſicht als völlig geſonderte Behörden an-
zuſehen ſind, ſondern bei zahlreichen Geſchäften zuſammenwirken.

Abgeſehen von der Betheiligung der Central-Abtheilung bei
allen Angelegenheiten von allgemeinerem politiſchen, handelspoli-
tiſchen oder finanziellen Intereſſe, gehört das Dezernat in den
Angelegenheiten des Poſt- Telegraphen- und Juſtizweſens Elſaß-
Lothringen zu dem Geſchäftskreis der I. II. und IV. Abtheilung.
Dagegen iſt andererſeits der III. Abtheilung überwieſen die Lei-
tung der Verwaltung der Reichs-Eiſenbahnen. Von dieſer Abthei-
lung reſſortiren:

a) Der Oberpräſident von Elſaß-Lothringen in Straß-

1) Berlin, Breslau, Carlsruhe, Cöln, Dresden, Frankfurt a. M., Halle,
Hamburg, Hannover, Königsberg, Stettin, Straßburg.
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[327/0347] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. Eiſenbahnen-Linien, da denſelben die wichtigſten Telegraphen-Linien und deren Verzweigungen folgen. Die Bezirke der Telegraphen- Direktionen ſind demnach nicht nur meiſtens bedeutend größer als die der Ober-Poſtdirektionen, ſondern auch viel unabhängiger von den politiſchen Grenzen. Zur Zeit beſtehen in dem Gebiet der Reichs-Telegraphen-Verwaltung 12 Telegraphen-Direktionen 1). b) Den Telegraphen-Direktionen ſind wieder untergeordnet die Telegraphen-Stationen, welche je nach ihrem Geſchäfts- umfange in 3 Klaſſen zerfallen. In der Regel hat der Vorſteher einer Station 1. Klaſſe den Titel Telegraphen-Inſpektor, der Vorſteher einer Station 2. Klaſſe den Titel Telegraphen-Sekretär, der Vorſteher einer Station 3. Klaſſe den Titel Obertelegraphiſt. An kleinen Orten mit unbedeutendem Depeſchenverkehr ſind die Telegraphenſtationen ſehr häufig mit Poſtanſtalten kombinirt; auch können Privat-Perſonen d. h. Perſonen, die weder Beamte der Poſt- noch der Telegraphenverwaltung ſind, zur Beſorgung der Geſchäfte einer Telegraphenſtation engagirt werden. 4) Die III. Abtheilung oder Abtheilung für El- ſaß-Lothringen bearbeitet alle dem Reichskanzler zugewieſenen Geſchäfte der Lan- desverwaltung von Elſaß-Lothringen. Sie bildet unter der Leitung und Verantwortlichkeit des Reichskanzlers das Miniſterium für die Verwaltung des Reichslandes mit der oben bereits her- vorgehobenen Modifikation, daß die Abtheilungen des Reichskanz- leramtes in keiner Hinſicht als völlig geſonderte Behörden an- zuſehen ſind, ſondern bei zahlreichen Geſchäften zuſammenwirken. Abgeſehen von der Betheiligung der Central-Abtheilung bei allen Angelegenheiten von allgemeinerem politiſchen, handelspoli- tiſchen oder finanziellen Intereſſe, gehört das Dezernat in den Angelegenheiten des Poſt- Telegraphen- und Juſtizweſens Elſaß- Lothringen zu dem Geſchäftskreis der I. II. und IV. Abtheilung. Dagegen iſt andererſeits der III. Abtheilung überwieſen die Lei- tung der Verwaltung der Reichs-Eiſenbahnen. Von dieſer Abthei- lung reſſortiren: a) Der Oberpräſident von Elſaß-Lothringen in Straß- 1) Berlin, Breslau, Carlsruhe, Cöln, Dresden, Frankfurt a. M., Halle, Hamburg, Hannover, Königsberg, Stettin, Straßburg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/347>, abgerufen am 23.11.2024.